Parlamentarische Anfrage
(18.6.99) und Beantwortung (26.7.99)
betreffend Psychotherapie auf Krankenschein
6488/J XX.GP
Anfrage
(18.6.99)
der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Haupt und Kollegen an die
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Psychotherapie
auf Krankenschein.
Vor mehr als acht Jahren wurde im Nationalrat das Psychotherapiegesetz beschlossen,
welches am 01.01.1991 in Kraft trat.
Mit der 1992 in Kraft getretenen 50. ASVG Novelle wurde die psychotherapeutische
Behandlung in den Pflichtkatalog der sozialen Krankenversicherung aufgenommen. 1992
wurden jährlich 600 Millionen Schilling für psychotherapeutische Behandlung
budgetiert - de facto werden zur Zeit jährlich etwa 250 Millionen Schilling
dafür verwendet.
Obwohl bereits mehr als acht Jahre vergangen sind, ist in den Verhandlungen mit
dem Hauptverband immer noch kein österreichweit gültiger Gesamtvertrag
zustande gekommen.
Auf der anderen Seite explodieren die Kosten für Psychopharmaka!
In einer Studie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu den zehn häufigsten
Erkrankungen finden sich: Depression, Sucht und Ängste, wobei Depression als
die teuerste Krankheit aus medizinisch - volkswirtschaftlicher Sicht gilt.
Dies nehmen die unterfertigten Abgeordneten zum Anlaß und richten an die
Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales nachstehende
Anfrage:
1. Wie sieht der derzeitige Ist - Stand in den Verhandlungen zu einem österreichweiten
Gesamtvertrag aus?
2. Woran scheitert der endgültige Abschluß eines österreichweiten
Gesamtvertrages konkret und was gedenken Sie dagegen zu unternehmen?
3. Wieviel der budgetierten 600 Millionen Schilling jährlich wurden seit 1992
tatsächlich für die psychotherapeutische Behandlung verwendet (aufgeschlüsselt
nach Jahren)?
4. Für welche Zwecke wurden jene Teile der seit 1992 budgetierten 600 Millionen
Schilling jährlich verwendet, die nicht für psychotherapeutische Behandlung
eingesetzt wurden (aufgeschlüsselt nach Jahren und Verwendungszweck)?
5. Hat Ihr Ministerium Studien in Auftrag gegeben, welche den volkswirtschaftlichen
Schaden, entstanden durch psychische Erkrankungen, bewerten? Wenn ja, welche Ergebnisse
haben diese Studien? Wenn nein, gedenken Sie solche Studien in Auftrag zu geben?
6. Sind Ihrem Ministerium andere Studien bekannt, die sich mit den volkswirtschaftlichen
Auswirkungen von psychischen Krankheiten befassen? Wenn ja, wie lauten die Ergebnisse?
7. Wie hoch sind die konkreten Ausgaben für Psychopharmaka jährlich seit
1992 (aufgeschlüsselt nach Jahren)?
8. Existieren in Ihrem Ministerium Berechnungen wie hoch die Einsparungen am Arzneimittelsektor
sein könnten nach Zustandekommen eines österreichweit gültigen Gesamtvertrages?
Wenn ja, wie lauten die Ergebnisse? Wenn nein, werden Sie derartige Berechnungen
in Auftrag geben und falls nicht, warum nicht?
6062/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Haupt und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend
Psychotherapie auf Krankenschein (Nr. 6488/J).
(26.7.99)
In Beantwortung der einzelnen Fragen der
gegenständlichen parlamentarischen Anfrage verweise ich vorweg auf in Kopie
beiliegende Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu den Fragen 1 bis 4 und 7 derselben. Darüber hinaus halte ich zu dieser Anfrage
(zum Teil in Ergänzung zu den Ausführungen des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger) Folgendes fest:
Zur Frage 2:
Abgesehen davon, dass sich der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
ohnehin zuversichtlich zeigt, was das Zustandekommen eines Gesamtvertrages mit dem
Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie in den nächsten
Monaten betrifft, sehe ich angesichts der bestehenden Gesetzeslage keine Möglichkeit
in diesem Zusammenhang auf diesen bestimmend einzuwirken. Dies wäre ein unzulässiger
Eingriff in das dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
(sowie auch allen Sozialversicherungsträgern) bei der Bewältigung seiner
Aufgaben im Dienste der Versichertengemeinschaft übertragene Prinzip der Selbstverwaltung.
Zu den Fragen 5 und 6:
Mein Ressort hat sich mit Fragen von wirtschaftlichen Aspekten psychischer krankheiten
insbesondere im Zusammenhang mit der psychotherapeutisch - psychologischen Versorgung
anlässlich der Novelle zum Krankenanstaltengesetz im Jahr 1993 beschäftigt.
Aus dem Begutachtungsentwurf sei stellvertretend die Studie von Haag und Stuhr,
1991, über den Nutzen integrierter Psychosomatik im Allgemeinen Krankenhaus,
Herausgeber Uexküll, Adler, Bertram, Haag, Herrmann, Köhle, in: Integrierte
Psychosomatik in Praxis und Klinik, zitiert. Zusammenfassend kann festgehalten werden,
dass das Ergebnis wohl jenes gewesen ist, dass kostendämpfende Effekte im Krankenhaus
im Zusammenhang mit psychotherapeutisch "psychologisch bzw. psychosomatischen
Behandlungen" zu erwarten sind. Dies wird wohl auch dazu beigetragen haben,
dass im Bundes - Krankenanstaltengrundsatzgesetz die Regelung des § 11 b mit
der "psychologischen Betreuung und psychotherapeutischen Versorgung" eingeführt
worden ist.
Auch die von meinem Ressort in Auftrag gegebene Studie "Ambulante psychotherapeutische
Versorgung in Österreich", Herausgeber Österreichisches Bundesinstitut
für Gesundheitswesen, Wien 1997, hat sich, wenn auch am Rande, mit diesen Fragen
auseinandergesetzt. Stellvertretend sei auf die im Literaturverzeichnis angeführte
Studie von Söllner, 1996, Psychotherapie im Krankenhaus: Bedarf und Kostenschätzung
für die psychotherapeutische Versorgung in den öffentlichen Krankenanstalten
am Beispiel des Landes Tirol. In: Psychotherapie Forum, Jg. 4, 3340, hingewiesen.
Zur Frage 8:
Derartige Berechnungen gibt es in meinem Ressort nicht. Ich sehe, zumindest
aus derzeitiger Sicht, auch keine Notwendigkeit, solche in Auftrag zu geben. Ich
sehe daher davon ab.
Beilage:
Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger
An das
Bundesministerium für Arbeit
Gesundheit und Soziales
Stubenring 1
A-1010 Wien
Betr.: Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Haupt und
Kollegen an die Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales betreffend
Psychotherapie auf Krankenschein
Bezug: Ihr Schreiben vom 30. Juni 1999,
GZ: 20.001/97- 5/99
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur genannten Anfrage erlaubt sich der Hauptverband aus seinem Zuständigkeitsbereich
folgende Stellungnahme abzugeben:
Grundsätzliches:
Der Hauptverband hat mit Schreiben vom 16. April 1999 an alle Abgeordneten zum Nationalrat
über die Sachlage betreffend Gesamtvertragsverhandlungen mit dem Österreichischen
Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) ausführlich berichtet.
Mit diesem Schreiben wurde insbesondere der Standpunkt der Sozialversicherung dargelegt,
daß Leistungsauftrag der Krankenversicherung nur die Krankenbehandlung ist
und es sohin ein wesentliches Kriterium darstellt, daß nur jene Psychotherapeuten
auf Kassenkosten tätig werden können, welche eingehende Erfahrungen in
der Krankenbehandlung erworben haben.
Wir verweisen zur Einleitung der Stellungnahme auf dieses Schreiben.
Am 7. Juni 1999 und am 7. Juli 1999 fanden weitere Gespräche zwischen Vertretern
des Hauptverbandes und einem Verhandlungsteam des ÖBVP statt. Diese Gespräche
verliefen sehr konstruktiv. Am 7. Juli1999 konnte im Bereich "Erfahrungen in
der Krankenbehandlungö eine abschließende Einigung erzielt werden. Wir
sind optimistisch, daß ein Gesamtertrag in den nächsten Monaten finalisiert
werden kann.
Zu den einzelnen Punkten der Anfrage:
Zu den Fragen 1 und 2:
Wir verweisen auf die einleitenden Bemerkungen.
Zur Frage 3
Es wird auf die beiliegenden Tabellen 1 und 2 verwiesen. Die gewünschte Aufgliederung
steht erst seit 1994 zur Verfügung. Angemerkt wird, daß 1997 annähernd
311 Mio. Schilling für psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgewendet wurden.
Nicht enthalten sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenanstaltenambulanzen.
Die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger steigen ständig.
Zur Frage 4:
Es wird auf die beiliegende Tabelle 1 verwiesen, wonach die Aufwendungen im Jahr
1997 rund 311 Mio. Schilling betrugen. Festzuhalten ist ausdrücklich, daß
psychotherapeutische Krankenbehandlungen in Krankenanstaltenambulanzen nicht in
diese Summe eingerechnet sind. Der Aufwand für psychotherapeutische Krankenbehandlung
im Ausmaß von 600 Mio. Schilling war Berechnungsbasis der finanziellen Erläuterungen
anläßlich der 50. ASVG - Novelle. Für Beiträge zur Krankenversicherung1
wie auch für die Mehreinnahmen der Krankenversicherungsträger aufgrund
der 50. ASVG - Novelle, sind grundsätzlich keine gesetzliche Zweckbindung vorgesehe.
Sie fließen in die Gebarung der Krankenversicherungsträger und kommen
über Leistungen der Versichertengemeinschaft zugute.
Zur Frage 7
Wir verweisen auf die beiliegende Tabelle 3.
Beilage:
Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger
Frau/Herrn
Abgeordnete(n) zum Nationalrat
....................
Parlament
Dr. Karl Renner Ring 3
A-1017 Wien
Betr.: Psychotherapie auf Krankenschein
Bezug: Beiliegendes Schreiben des Österreichischen Bundesverbandes
für Psychotherapie an die Abgeordneten zum Nationalrat
vom 23. März 1999
Sehr geehrte Frau Abgeordnete!
Sehr geehrter Herr Abgeordneter!
Dem Hauptverband ist bekanntgeworden, daß Ihnen der Österreichische Bundesverband
für Psychotherapie (ÖBVP) das in der Anlage beiliegende Schreiben vom
23. März 1999, worin der Hauptverband, als im ASVG vorgesehener Vertrags -
und Gesprächspartner, mehrfach nicht immer richtig und manchmal Buch in sachlich
problematischer Form angesprochen wird, übermittelt hat. Der Hauptverband erlaubt
sich daher, Sie aus seiner Sicht über die Sachlage bzw. den gegenwärtigen
Stand der Verhandlungen zu informieren.
A) Zum Vorwurf: Die Kassen erfüllen den Versorgungsauftrag, die Psychotherapie
für Anspruchsberechtigte zugänglich zu machen, trotz beinahe achtjähnger,
geduldigerVerhandlungsbemühungen des Österreichischen Bundesverbandes
für Psychotherapie nicht.
Durch die 50. ASVG - Novelle, die mit 1. Jänner 1992 in Kraft getreten ist,
wurde der ärztlichen Hilfe die psychotherapeutische Behandlung durch in die
Psychotherapeutenliste eingetragene Personen als Kassenleistung gleichgestellt (§
135 Abs. 1 Z 3 ASVG bzw. Parallelbestimmungen der übrigen Sozialversicherungsgesetze).
Unmittelbar nach Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle hat der Hauptverband
die Verhandlungen mit dem ÖBVP aufgenommen. Es wurde 18 Monate über einen
Gesamtvertrag verhandelt und im Frühjahr 1993 ein Verhandlungsergebnis erzielt.
Vertraglich festgelegte Bedingung für ein Inkrafttreten des Gesamtvertrages
war, daß 550 Therapeuten Einzelverträge abschließen. Der Bundesverband
konnte jedoch das Verhandlungsergebnis intern nicht durchsetzen. Es erklärten
sich für das erste Jahr lediglich 117 Therapeuten vertragsbereit. Der Gesamtvertrag
konnte daher nicht in Kraft treten. Zu betonen ist, daß die Sozialversicherung
unterschrifts - bzw. vertragsbereit war.
Im Sommer 1995 wurden die Gesamtvertragsverhandlungen mit dem ÖBVP wieder aufgenommen.
In einem Präsidentengespräch wurde seitens der Sozialversicherung eindeutig
festgehalten, daß folgende wesentliche Forderungen bzw. Verhandlungspunkte
der Sozialversicherung, die im Interesse des Patienten unabdingbar sind, bestehen:
- Ein Vertragspsychotherapeut muß ausreichende Erfahrungen im Um-
gang mit bzw. in der Behandlung von im Sinne der Sozialversicherungs-
gesetze kranker Personen haben.
- Die einzelnen Psychotherapiemethoden müssen hinsichtlich ihrer Eig-
nung zur Krankenbehandlung differenziert werden.
Wie aus den Ausführungen weiter unten hervorgeht, wurde im November 1997 mit
einem Verhandlungsteam des ÖBVP unter Leitung von Herrn Dr. Pritz wiederum
ein Verhandlungsergebnis erzielt. Herr Dr. Pritz sagte zu, unverzüglich seine
Gremien zu befassen und dem Hauptverband ehebaldigst über Annahme/Nichtannahme
des Verhandlungsergebnisses zu informieren.
Herr Dr. Pritz wurde kurz darauf als Präsident des OBVP abgewählt (inzwischen
Wiederwahl). Es ist nie zu einer offiziellen Äußerung des ÖBVP hinsichtlich
des Verhandlungsergebnisses gekommen. In einer Aussendung des Präsidiums vom
9. Jänner 1998 stellte der ÖBVP das Verhandlungsergebnis sogar als Forderung
des Hauptverbandes dar, wobei gleichzeitig Argumente gegen die ôForderung
des Hauptverbandesö = das Verhandlungsergebnis beigelegt wurden.
Der Vorwurf, daß der Gesamtvertrag am Hauptverband scheitert, ist demnach
nicht richtig und muß zurückgewiesen werden. Wie Sie den vorerwähnten
Ausführungen entnehmen können, lagen bereits zweimal Verhandlungsergebnisse
vor, die aus Gründen, die im Bereich des ÖBVP lagen, nicht realisiert
werden konnten. Bis zum Abschluß eines Gesamtvertrages können die Krankenversicherungsträger
bei Inanspruchnahme eines nichtärztlichen Psychotherapeuten daher nur den gesetzlich
vorgesehenen Zuschuß (z.B.: S 300,-- für die 50 - minütige Einzelsitzung)
leisten.
B) Zum Vorwurf: Die Verantwortlichen der Krankenkassenpolitik Österreichs
stellen sich blind, stumm und taub gegenüber seelischer Not unter Mißachtung
der gesetzlichen Verantwortung, die sie tragen.
1. Krankenbehandlungserfahrung
Das Psychotherapiegesetz kennt eine breite Berufsumschreibung (§ 1). Das Berufsfeld
bzw. die Berufsbefugnis des Psychotherapeuten umfaßt neben der Krankenbehandlung
beispielsweise auch die Berufsförderung sowie rein beratende Tätigkeiten.
Die Sozialversicherung hat nie in Frage gestellt, daß ein in der Psychotherapeutenliste
eingetragener Therapeut berufsrechtlich zur Krankenbehandlung berechtigt ist.
Da aber Leistungsauftrag der Krankenversicherung nur die Krankenbehandlung ist,
ist es für die Sozialversicherung wesentlich, daß nur jener Psychotherapeut
auf Kassenkosten tätig werden kann, der eingehende Erfahrungen in der Krankenbehandlung
erworben hat. Diese Erfahrungen sollen im Rahmen eines breiten Spektrums von Erkrankungen,
mit denen der Therapeut in der Kassenpraxis konfrontiert sein wird, gelegen sein.
Ein Teil dieser Erfahrung müßte nach Ansicht der Sozialversicherung grundsätzlich
durch Tätigkeit in einem Krankenhaus erworben worden sein:
- Im Krankenhaus ist der Therapeut mit schweren Erkrankungen befaßt.
- Gerade im Krankenhaus ist der Psychotherapeut mit dem relevanten
breiten Krankheitsspektrum konfrontiert.
- Im Krankenhaus lernt der Psychotherapeut (beim gleichen Patienten)
verschiedene Phasen einer Erkrankung kennen.
Die im Rahmen der Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz vorgesehene Tätigkeit
von 150 Stunden in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens
ist jedenfalls zu wenig, um die geforderten Erfahrungen zu erwerben. In diesem Zusammenhang
ist auf das Beispiel der BRD zu verweisen: das deutsche Psychotherapiegesetz sieht
vor daß der Psychotherapeut ein Jahr durchgehend auf einer psychiatrischen
Abteilung gearbeitet haben muß Daneben muß er noch weitere sechs Monate
in einer anderen Einrichtung des Gesundheitswesens, in der kranke Personen behandelt
werden, tätig gewesen sein. Ähnliche Bestimmungen haben schon vor dem
Psychotherapiegesetz für die Kassenzulassung eines Therapeuten in der BRD gegolten.
Auch die Schweiz beabsichtigt, im Rahmen des Berufsrechtes der Psychotherapeuten
den Weg in Richtung klinische Erfahrung zu gehen Die Berufszulassung als nichtärztlicher
Psychotherapeut soll von folgenden strengen Kriterien abhängig gemacht werden:
- Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapieausbildung soll ein abgeschlossenes Psychologiestudium
einschließlich Psychopathologie sein (allerdings Möglichkeit der Anerkennung
anderer gleichwertiger Ausbildungswege als Erstausbildung).
- An das Studium anschließend Psychotherapieausbildung in einer anerkannten
und bewährten Psychotherapiemethode (Theorie, Selbsterfahrung Supervision).
- Ergänzung der Ausbildung durch eine mindestens zweijährige klinische
Tätigkeit in unselbständiger Stellung in einer anerkannten Institution
oder in einer psychotherapeutischen Fachpraxis.
Am 20. November 1997 wurden in einer Verhandlung mit dem ÖBVP folgende drei
Varianten, die zum Nachweis der Erfahrung in der Krankenbehandlung dienen können,
erarbeitet:
Variante A:
Ein Jahr Spitalstätigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen
Abteilung eines Krankenhauses.
Variante B:
- Ein halbes Jahr primär patientenbezogene Tätigkeit in einer Krankenhausabteilung.
plus
- 500 Therapiestunden in den letzten fünf Jahren in folgenden Großgruppen
von Diagnosen: organische Psychosen, nichtorganische Psychosen, Suchtkrankheiten.
- Gekoppelt mit dem Nachweis regelmäßiger Kooperation mit medizinischen
Einrichtungen.
- Kommission (Sozialversicherung, ÖBVP) bei Unklarheiten.
Variante C:
- Zwei Monate (350 Stunden) Vollberufstätigkeit (vollberufliche Begleitung)
ò in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in unmittelbarer
Begleitung einer Person, die ärztliche Tätigkeit im ständigen Patientenkontakt
durchführt,
ò oder bei einem Facharzt für Psychiatrie,
sodaß Erfahrung hinsichtlich der Krankenbehandlung und in deren Umfeld gesammelt
werden kann (Diagnostik, Behandlung, Dokumentation). Dieser Nachweis kann in zwei
geschlossenen Teilen erbracht werden.
plus
- 14 Tage (80 Stunden) Seminar, in dem eingehende Kenntnisse über schwere Krankheitsbilder
(Entstehung, Symptome etc.) vermittelt werden sollen
plus
- 1.000 Therapiestunden Krankenbehandlung nach Listeneintragung in
den letzten fünf Jahren, davon
- 450 Therapiestunden in folgenden Großgruppen von Diagnosen: organische Psychosen,
nichtorganische Psychosen, Suchtkrankheiten,
- 550 Therapiestunden, die auch erhebliche Neurosen und erhebliche
psychosomatische Störungen enthalten können.
- Gekoppelt mit dem Nachweis regelmäßiger Kooperation mit medizini -
schen Einrichtungen
- Kommission (Sozialversicherung, ÖBVP) bei Unklarheiten.
Das Verhandlungsergebnis enthielt auch die für beide Seiten wesentliche Absprache,
daß die Qualitätskriterien auch für Wahlpsychotherapeuten gelten
müssen.
Der Verhandlungsführer des ÖBVP, Herr Dr. Pritz, sagte zu, unverzüglich
seine Gremien zu befassen und dem Hauptverband ehebaldigst über Annahme/Nichtannahme
des Verhandlungsergebnisses zu informieren. Allerdings ist es bisher zu keiner offiziellen
Äußerung des ÖBVP hinsichtlich des Verhandlungsergebnisses gekommen.
Nach unserer Einschätzung stimmt der ÖBVP der gegenständlichen Forderung
des Hauptverbandes deshalb nicht zu, da auch die ôMinimalvarianteö nicht
von allen aufgrund des Psychotherapiegesetzes psychotherapeutisch tätigen Personen
erfüllt werden kann. Ein Teil der Mitglieder des ÖBVP wäre somit
von der Kassenleistung ausgeschlossen. Aufgrund der Haltung des ÖBVP kann daher
auch nicht jener Teil der Psychotherapeuten, welche die vorne dargelegte Krankenbehandlungserfahrung
vorweisen können, über einen Gesamtvertrag zur Betreuung von psychotherapeutisch
behandlungsbedürftigen Sozialversicherten gewonnen werden.
Die Vorstellungen der Sozialversicherung bezüglich der Krankenbehandlung von
Sozialversicherten auf Kassenkosten durch Nichtärzte sind kein Novum. Das,
was sie mit dem Berufsverband der Psychotherapeuten erreichen möchte, wurde
bereits mit dem Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen
(BÖP) abgeschlossen. Seit 1. Jänner 1995 besteht ein Gesamtvertrag hinsichtlich
diagnostischer Leistungen eines klinischen Psychologen.
Für den klinischen Psychologen ist im Gegensatz zum Psychotherapeuten schon
im Berufsgesetz (Psychologengesetz) vorgesehen, daß eine einjährige klinisch
psychologische Ausbildung zu absolvieren ist - der klinische Psychologe hat daher
im Gegensatz zum Psychotherapeuten schon aus dem Berufsgesetz eine besondere Ausbildung
im Rahmen der Diagnostik bzw. der Behandlung von Kranken zu absolvieren. Trotzdem
akzeptierte der BÖP Vertragsbestimmungen, die für einen klinischen Vertragspsychologen
folgende über das Berufsgesetz hinausgehende Erfahrungskriterien vorsehen:
Zweijährige Tätigkeit in einer Gesundheitseinrichtung im Rahmen der klinisch
psychologischen Diagnostik von Krankheitsfällen sowie 100 eigenverantwortlich
diagnostizierte Krankheitsfälle.
2. Gewichtung der Psychotherapiemethoden
Die Psychotherapieausbildung erfolgt größtenteils durch privatrechtliche
Vereine, die bestimmte Schulen = Methoden vertreten - z.B.: Österreichischer
Arbeitskreis für Psychoanalyse, Wiener Psychoanalytische Vereinigung, Arbeitsgemeinschaft
für Verhaltensmodifikation.
Als "zugelassen" gilt eine Methode dann, wenn der Verein, der diese Methode
lehrt bzw. vertritt, nach einem Gutachten des Psychotherapiebeirates als Ausbildungsverein
zugelassen wird. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Wirksamkeitsprüfung
der Methode; allerdings nicht (unbedingt) im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung
im sozialversicherungsrechtlichem Sinne.
Die Sozialversicherung hat bisher betont, daß alle (derzeit) in Österreich
zugelassenen Methoden grundsätzlich als Methode der Krankenbehandlung akzeptiert
werden. In der Bundesrepublik Deutschland können demgegenüber nur zwei
Gruppen von Methoden auf Kassenkosten erbracht werden: Tiefenpsychologische û
analytische Verfahren sowie verhaltenstherapeutische Verfahren.
Obgleich die Sozialversicherung keine Methode auf Kassenkosten ausschließt,
gilt für die psychotherapeutische Krankenbehandlung wie auch im § 133
Abs. 2 ASVG festgehalten, der Grundsatz ôausreichend, zweckmäßig,
das Maß des Notwendigen nicht überschreitendö. Im Hinblick darauf
hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. August 1998, ObS 250/98
ausgesprochen, daß der Krankenversicherungsträger bei gleich geeigneten
psychotherapeutischen Methoden nur die billigere bezahlen darf. Dies wird jene Behandlungsmethode
sein, bei der erwartet werden kann, daß die Krankenbehandlung mit weniger
Sitzungen abgeschlossen sein wird. Nach Erfahrungswerten ist beispielsweise eine
Krankenbehandlung mit Verhaltenstherapie in weniger Sitzungen abgeschlossen als
eine Krankenbehandlung mit Psychoanalyse.
Die Sozialversicherung hat daher in den Verhandlungen mit dem ÖBVP nachdrücklich
eine Grobzuordnung der Psychotherapiemethoden nach ihrer besonderen Eignung/Nichteignung
für bestimmte Krankheitsbilder eingefordert. Antwort des ÖBVP war, daß
alle Psychotherapiemethoden generell gleich geeignet sind. Folgt man diesem Gedanken,
dann wären lang andauernde und hochfrequente Verfahren (Psychoanalyse) auf
Kassenkosten jedenfalls ausgeschlossen.
C) Zum Vorwurf: Die Krankenkasse ignoriert bzw. verschleppt die Umsetzung der
psvchotherapeutischen Krankenbehandlung auf Krankenschein.
Eindeutiges Ziel der Selbstverwaltung des Hauptverbandes ist es, jedem im Sinne
der Sozialversicherungsgesetze kranken Anspruchsberechtigten, der Psychotherapie
benötigt, die Inanspruchnahme auf Krankenschein zu ermöglichen.
Selbstverständlich stehen wir für weitere konstruktive Verhandlungen mit
dem ÖBVP zur Verfügung. Ein Gesamtvertragsabschluß ist für
uns allerdings nur dann denkbar, wenn ein eindeutiger Nachweis der Erfahrung des
Psychotherapeuten im Rahmen der Krankenbehandlung vertraglich abgesichert werden
kann.
Hierauf kann zum Schutz der Sozialversicherung auch angesichts des Deutschen Psychotherapiegesetzes
und den Initiativen in der Schweiz nicht verzichtet werden.
Neben den Verhandlungen mit dem ÖBVP haben die Krankenversicherungsträger
schon bisher alternative Sachleistungsstrukturen aufgebaut. In diesem Zusammenhang
sind zu nennen.
- Vereinbarungen mit Vereinen, die Psychotherapie für Kranke sicher -
stellen (z.B. im Burgenland, in Oberösterreich, in Tirol und in Kärnten).
- Vereinbarung zwischen Vorariberger Gebietskrankenkasse und dem
Land Vorarlberg.
- Psychotherapie in Krankenhausambulanzen.
- Eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger (z.B. Wien und
Oberösterreich).
- Psychotherapie durch Vertragsärzte.
Die Kassen sind laufend bemüht, diese Sachleistungsstrukturen weiter auszubauen.
Wir hoffen, Sie sehr geehrte(r) Frau (Herr) Abgeordnete(r) mit diesem Schreiben
ausreichend informiert zu haben und stehen selbstverständlich für allfällige
Rückfragen und persönliche Gespräche gerne zur Verfügung.
Tabelle 3 (Beilage 4 zum HVST-Schreiben)
Aufwendungen für Psychotherapie 1997
Kostenerstattung/Kostenzuschuß
1997
(x = keine Aufwendungen)
.
|
Kostenerstattung
|
Kostenzuschuss
|
Gesamt
|
WGKK
|
29.171.959,--
|
54.637.786,--
|
83.809.745,--
|
NGKK
|
491.474,--
|
16.136.963,--
|
16.628.437,--
|
BGKK
|
x
|
1.608.600,--
|
1.608.600,--
|
OÖGKK
|
620.700,--
|
9.669.150,--
|
10.289.850,--
|
STGKK
|
x
|
7.986.144,--
|
7.986.144,--
|
KTNGKK
|
1.976.630,--
|
2.930.000,--
|
4.906.630,--
|
SGKK
|
7.620.929,--
|
11.201.976,--
|
18.822.905,--
|
TGKK
|
x
|
6.525.000,--
|
6.525.000,--
|
VGKK
|
5.286.512,--
|
1.485.056,--
|
6.771.568,--
|
Bergbau
|
122.030,--
|
342.000,--
|
464.030,--
|
Gesamt §2-Kassen
|
45.290.234,--
|
112.522.675,--
|
157.812.909,--
|
VaöEB
|
741.308,--
|
1.389.000,--
|
2.130.308,--
|
BVA
|
6.669.920,--
|
16.919.000,--
|
23.588.920,--
|
SVgW
|
4.781.016,--
|
4.220.156,--
|
9.001.172,--
|
SVB
|
609.785,--
|
688.340,--
|
1.298.125,--
|
Gesamt Sonder-VT
|
12.802.029,--
|
23.216.496,--
|
36.018.525,--
|
Gesamt KV-Träger
|
58.092.263,--
|
135.739.171,--
|
193.831.434,--
|
Aufwendungen für Psychotherapie 1998
Kostenerstattung/Kostenzuschuß
1998
(x = keine Aufwendungen; ° = keine
Angaben
|
Kostenerstattung
|
Kostenzuschuß
|
Gesamt
|
WGKK
|
28.153.988--
|
57.792.535,--
|
85.946.523,--
|
NGKK
|
520.016,--
|
17.345.863,--
|
17.865.879,--
|
BGKK
|
°
|
°
|
|
OÖGKK
|
°
|
12.629.288,--
|
|
STGKK
|
x
|
8.148.758,--
|
8.148.758,--
|
KTNGKK
|
1.318.033,--
|
3.184.921,--
|
4.502.954,--
|
SGKK
|
°
|
°
|
|
TGKK
|
°
|
°
|
|
VGKK
|
°
|
°
|
|
Bergbau
|
|
337.075,--
|
|
Gesamt §2-Kassen
|
|
|
|
VaöEB
|
837.967,--
|
1.337.633,--
|
2.175.600,--
|
BVA
|
13.162.558,--
|
13.345.589,--
|
26.508.147,--
|
SVgW
|
6.309.599,--
|
5.094.480,--
|
11.404.039,--
|
SVB
|
°
|
814.720,--
|
|
Gesamt Sonder-VT
|
|
|
|
Gesamt KV-Träger
|
|
|
|
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