1571/J XX.GP
der Abgeordneten Motter, Kier, Partner
und Partnerinnen
an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
betreffend Psy-3-Verträge zwischen Salzburger Gebietskrankenkasse und Ärztekammer
Mitte 1993 sollte laut gesetzlichen Vorgaben
(50. ASVG-Novelle) zwischen dem Bundesverband für Psychotherapie und dem Hauptverband
der Sozialversicherungsträger ein Vertrag geschlossen werden, der psychotherapeutische
Behandlungen als Pflichtleistung in das Kassenwesen aufnimmt. Bedingung des Hauptverbandes
ist jedoch, daß der Bundesverband für Psychotherapie 550 vertragswillige
Psychotherapeutlnnen aufbieten muß, um einen Vertrag zu erhalten. Diese Bedingung
konnte bisher noch nicht erfüllt werden.
ln dieser Situation schloß die Salzburger
Gebietskrankenkasse mit der Ärztekammer einen Vertrag ab, der die Dienstleistung
"Psy-Diplom-3", eine psychotherapeutische Zusatzleistung, die von Ärzten
angeboten werden kann, zum lnhalt hat. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger
hatte gegen diesen Vertragsabschluß keine Bedenken. Während für
die Zulassung von psychotherapeutischen Methoden strenge Vorlagen und Qualitätskontrollen
gefordert sind, wird hier eine Methode zugelassen, die über keinerlei Referenzen
verfügt. Zusätzlich sind die Honorarvergütungen, die für das
Psy-Diplom-3 geleistet werden, im Vergleich mit jenen der qualifizierten Psychotherapeutlnnen
beträchtlich höher.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende Anfrage:
1 ) lst lhnen der lnhalt des Vertrages zwischen der Salzburger Gebietskrankenkasse
und der Ärztekammer bzgl. der Dienstleistung Psy-Diplom-3 bekannt?
2) lst die von den Ärzten als psychotherapeutische Behandlung angebotene Methode
mit dem Psychotherapiegesetz vereinbar?
3) lst damit zu rechnen, daß noch andere Gebietskrankenkassen solche Verträge
mit der Ärztekammer abschließen?
4) Wie ist der Einkauf dieser Dienstleistung, die andere Anbieter zu niedrigeren
Tarifen auf qualifizierter Basis erbringen würden, mit dem Spargedanken - insbesondere
im Bereich der Krankenkassen - in Einklang zu bringen?
5) Wann ist mit einem endgültigen Vertragsabschluß zwischen Hauptverband
und Bundesverband der Psychotherapeuten zu rechnen?
der Anfrage der Abgeordneten Motter, Kier, Partner und Partnerinnen an den Herrn
Bundesminister für Arbeit und Soziales Hums betreffend Psy-3-Verträge
zwischen Salzburger Gebietskrankenkasse und Ärztekammer (Nr.1571/J)
Zu der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen Anfrage halte ich zunächst
ganz allgemein folgendes fest:
In der gegenständlichen Angelegenheit habe ich den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger sowie die Salzburger Gebietskrankenkasse um Stellungnahme
ersucht. Die Äußerungen der beiden genannten Stellen liegen zur lnformation
in Kopie bei. Im Hinblick auf die Ausführlichkeit der darin enthaltenen Erläuterungen
möchte ich mich lediglich darauf beschränken, auf einige Schwerpunkte
gesondert hinzuweisen:
1 . Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat die in Rede stehende Tarifposition im
Ärztegesamtvertrag mit der Ärztekammer für Salzburg zu einem Zeitpunkt
vereinbart, zu dem das Psychotherapiegesetz noch nicht existierte und daher auch
eine Kostentragung für Leistungen nichtärztlicher Psychotherapeuten durch
die Krankenversicherungsträger noch nicht zur Diskussion stand. Somit mußte
die diesbezügliche Vereinbarung als der einzig gangbare Weg erscheinen, den
Versicherten psychotherapeutische Leistungen auf Kassenkosten zukommen zu lassen.
2. Wollte man nunmehr die beanstandete Tarifposition aus dem Kassenvertrag eliminieren,
war dieses Ziel - da mit entsprechendem Widerstand der Ärztekammer gerechnet
werden müßte - wohl nur durch eine Kündigung des Gesamtertrages
mit den Ärzten zu erreichen. In Abwägung der allenfalls dem Versicherten
durch einen so entstehenden vertragslosen Zustandes drohenden Nachteile, muß
diese Vorgangsweise als überschießend bezeichnet werden.
3. Grundsätzlich fällt die Beurteilung des Umfanges der von Ärzten
und Psychotherapeuten berechtigterweise zu erbringenden Leistungen in die Zuständigkeit
der Bundesministerin für Gesundheit und Umweltschutz.
4. Wie der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger in seiner Äußerung festhält, hat
bereits der Oberste Gerichtshof festgestellt, daß Ärzte die im Rahmen
ihrer Berufsberechtigung Geistes- und Gemütskrankheiten psychotherapeutisch
behandeln, nicht gegen das Psychotherapiegesetz verstoßen.
Nach diesen einleitenden Feststellungen
führe ich zu den einzelnen Fragen der gegenständlichen Anfrage folgendes
aus:
Zu Frage 1:
Mir ist der diesbezügliche Vertragsinhalt in seinen wesentlichen Teilen -
wie er auch von der Salzburger Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme dargelegt
wurde - bekannt.
Zu Frage 2:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit der Frau Bundesministerin
für Gesundheit und Konsumentenschutz. Im übrigen wird auf die Einleitung
(Punkt 4) verwiesen.
Zu Frage 3:
Den anfragenden Abgeordneten ist sicherlich bekannt, daß die Sozialversicherungsträger
vom Gesetzgeber als Körperschaften öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
eingerichtet sind, die ihre Beziehungen zu den Vertragspartnern durch privatrechtliche
Vertrage regeln. Solange und insoweit die Versichererungsträger daher im Rahmen
der ihnen eingeraumten Befugnisse rechtskonform handeln, kommt mir als Bundesminister
für Arbeit und Soziales keine bestimmende Einflußnahme auf deren Vorgangsweise
zu.
Nach meiner persönlichen Meinung befragt, gehe ich jedoch davon aus, daß
zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt derartige Tarifpositionen nicht in Ärztegesamtverträge
aufgenommen werden.
Zur Frage 4:
Wie meinen einleitenden Ausführungen sowie auch den Stellungnahmen des Hauptverbandes
und der Salzburger Gebietskrankenkasse zu entnehmen ist, ist der gegenwärtige
Zustand das Ergebnis einer historischen Entwicklung, die nur unter Inkaufnahme anderer
nachteiliger Umstände rückgängig zu machen wäre. Einen Zusammenhang
mit dem grundsätzlich richtigen und auch bei allen Sozialversicherungsträgern
mittlerweile in den verschiedensten Bereichen greifenden Spargedanken zu konstruieren,
halte ich nicht für zulässig.
Zur Frage 5:
Wie der Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu entnehmen ist, sind die Verhandlungen über einen Gesamtvertrag mit der Berufsgruppe
der Psychotherapeuten derzeit ausgesetzt. Ich distanziere mich jedoch ausdrücklich
von der Tendenz, das Nichtzustandekommen dieses Vertrages alleine der gesetzlichen
Sozialversicherung und ihrer Repräsentanten anzulasten. Gerade der von den
anfragenden Abgeordneten ins Treffen geführte Spargedanke zwingt die Krankenversicherungsträger
und den Hauptverband, auf einen maßvollen Vertragsabschluß mit den Psychotherapeuten
und darüber hinaus auf eine möglichst flächendeckende Versorgung
der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit psychotherapeutischen
Leistungen auf Kassenkosten hinzuwirken.