Parlamentarische Anfrage (23.1.97) und Beantwortung
betreffend Psy-3-Verträge zwischen Salzburger Gebietskrankenkasse und Ärztekammer

1571/J XX.GP

Anfrage
(23.1.97)

der Abgeordneten Motter, Kier, Partner und Partnerinnen
an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
betreffend Psy-3-Verträge zwischen Salzburger Gebietskrankenkasse und Ärztekammer

Mitte 1993 sollte laut gesetzlichen Vorgaben (50. ASVG-Novelle) zwischen dem Bundesverband für Psychotherapie und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein Vertrag geschlossen werden, der psychotherapeutische Behandlungen als Pflichtleistung in das Kassenwesen aufnimmt. Bedingung des Hauptverbandes ist jedoch, daß der Bundesverband für Psychotherapie 550 vertragswillige Psychotherapeutlnnen aufbieten muß, um einen Vertrag zu erhalten. Diese Bedingung konnte bisher noch nicht erfüllt werden.

ln dieser Situation schloß die Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Ärztekammer einen Vertrag ab, der die Dienstleistung "Psy-Diplom-3", eine psychotherapeutische Zusatzleistung, die von Ärzten angeboten werden kann, zum lnhalt hat. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hatte gegen diesen Vertragsabschluß keine Bedenken. Während für die Zulassung von psychotherapeutischen Methoden strenge Vorlagen und Qualitätskontrollen gefordert sind, wird hier eine Methode zugelassen, die über keinerlei Referenzen verfügt. Zusätzlich sind die Honorarvergütungen, die für das Psy-Diplom-3 geleistet werden, im Vergleich mit jenen der qualifizierten Psychotherapeutlnnen beträchtlich höher.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende Anfrage:

1 ) lst lhnen der lnhalt des Vertrages zwischen der Salzburger Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer bzgl. der Dienstleistung Psy-Diplom-3 bekannt?
2) lst die von den Ärzten als psychotherapeutische Behandlung angebotene Methode mit dem Psychotherapiegesetz vereinbar?
3) lst damit zu rechnen, daß noch andere Gebietskrankenkassen solche Verträge mit der Ärztekammer abschließen?
4) Wie ist der Einkauf dieser Dienstleistung, die andere Anbieter zu niedrigeren Tarifen auf qualifizierter Basis erbringen würden, mit dem Spargedanken - insbesondere im Bereich der Krankenkassen - in Einklang zu bringen?
5) Wann ist mit einem endgültigen Vertragsabschluß zwischen Hauptverband und Bundesverband der Psychotherapeuten zu rechnen?


1485/AB XX.GP

Beantwortung


der Anfrage der Abgeordneten Motter, Kier, Partner und Partnerinnen an den Herrn Bundesminister für Arbeit und Soziales Hums betreffend Psy-3-Verträge zwischen Salzburger Gebietskrankenkasse und Ärztekammer (Nr.1571/J)

Zu der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen Anfrage halte ich zunächst ganz allgemein folgendes fest:

In der gegenständlichen Angelegenheit habe ich den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Salzburger Gebietskrankenkasse um Stellungnahme ersucht. Die Äußerungen der beiden genannten Stellen liegen zur lnformation in Kopie bei. Im Hinblick auf die Ausführlichkeit der darin enthaltenen Erläuterungen möchte ich mich lediglich darauf beschränken, auf einige Schwerpunkte gesondert hinzuweisen:

1 . Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat die in Rede stehende Tarifposition im Ärztegesamtvertrag mit der Ärztekammer für Salzburg zu einem Zeitpunkt vereinbart, zu dem das Psychotherapiegesetz noch nicht existierte und daher auch eine Kostentragung für Leistungen nichtärztlicher Psychotherapeuten durch die Krankenversicherungsträger noch nicht zur Diskussion stand. Somit mußte die diesbezügliche Vereinbarung als der einzig gangbare Weg erscheinen, den Versicherten psychotherapeutische Leistungen auf Kassenkosten zukommen zu lassen.

2. Wollte man nunmehr die beanstandete Tarifposition aus dem Kassenvertrag eliminieren, war dieses Ziel - da mit entsprechendem Widerstand der Ärztekammer gerechnet werden müßte - wohl nur durch eine Kündigung des Gesamtertrages mit den Ärzten zu erreichen. In Abwägung der allenfalls dem Versicherten durch einen so entstehenden vertragslosen Zustandes drohenden Nachteile, muß diese Vorgangsweise als überschießend bezeichnet werden.

3. Grundsätzlich fällt die Beurteilung des Umfanges der von Ärzten und Psychotherapeuten berechtigterweise zu erbringenden Leistungen in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und Umweltschutz.

4. Wie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in seiner Äußerung festhält, hat bereits der Oberste Gerichtshof festgestellt, daß Ärzte die im Rahmen ihrer Berufsberechtigung Geistes- und Gemütskrankheiten psychotherapeutisch behandeln, nicht gegen das Psychotherapiegesetz verstoßen.

Nach diesen einleitenden Feststellungen führe ich zu den einzelnen Fragen der gegenständlichen Anfrage folgendes aus:

Zu Frage 1:

Mir ist der diesbezügliche Vertragsinhalt in seinen wesentlichen Teilen - wie er auch von der Salzburger Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme dargelegt wurde - bekannt.

Zu Frage 2:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit der Frau Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz. Im übrigen wird auf die Einleitung (Punkt 4) verwiesen.

Zu Frage 3:

Den anfragenden Abgeordneten ist sicherlich bekannt, daß die Sozialversicherungsträger vom Gesetzgeber als Körperschaften öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet sind, die ihre Beziehungen zu den Vertragspartnern durch privatrechtliche Vertrage regeln. Solange und insoweit die Versichererungsträger daher im Rahmen der ihnen eingeraumten Befugnisse rechtskonform handeln, kommt mir als Bundesminister für Arbeit und Soziales keine bestimmende Einflußnahme auf deren Vorgangsweise zu.
Nach meiner persönlichen Meinung befragt, gehe ich jedoch davon aus, daß zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt derartige Tarifpositionen nicht in Ärztegesamtverträge aufgenommen werden.

Zur Frage 4:

Wie meinen einleitenden Ausführungen sowie auch den Stellungnahmen des Hauptverbandes und der Salzburger Gebietskrankenkasse zu entnehmen ist, ist der gegenwärtige Zustand das Ergebnis einer historischen Entwicklung, die nur unter Inkaufnahme anderer nachteiliger Umstände rückgängig zu machen wäre. Einen Zusammenhang mit dem grundsätzlich richtigen und auch bei allen Sozialversicherungsträgern mittlerweile in den verschiedensten Bereichen greifenden Spargedanken zu konstruieren, halte ich nicht für zulässig.

Zur Frage 5:

Wie der Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen ist, sind die Verhandlungen über einen Gesamtvertrag mit der Berufsgruppe der Psychotherapeuten derzeit ausgesetzt. Ich distanziere mich jedoch ausdrücklich von der Tendenz, das Nichtzustandekommen dieses Vertrages alleine der gesetzlichen Sozialversicherung und ihrer Repräsentanten anzulasten. Gerade der von den anfragenden Abgeordneten ins Treffen geführte Spargedanke zwingt die Krankenversicherungsträger und den Hauptverband, auf einen maßvollen Vertragsabschluß mit den Psychotherapeuten und darüber hinaus auf eine möglichst flächendeckende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit psychotherapeutischen Leistungen auf Kassenkosten hinzuwirken.


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