Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf drei mir vorliegende Unterlagen:
1. Eckpunkte der Verhandlungsergebnisse zwischen Hauptverband und ÖBVP hinsichtlich
eines Gesamtvertrages über Psychotherapie auf Krankenschein (vom 6.9.1999)
2. Rechtliche Beurteilung des Gesamtvertragsentwurfes (von Frau RA Dr. Ingrid
Schwarzinger, 9.9.1999)
3. Wie psychisch Kranke zur Kasse gebeten werden (von Univ.Prof. Dr. Christoph
Badelt, undatiert)
Was das erstgenannte Dokument anbelangt, muß festgestellt werden, daß
es die Zusatzqualifikationen für Pth, die von der Krankenkasse unter Vertrag
genommen werden, enthält, die auch schon in früheren Verhandlungen vom
Hauptverband gefordert wurden. Diese Zusatzqualifikationen sind gesetzlich nicht
gedeckt. Das PTh-Gesetz statuiert eindeutig, welche Voraussetzungen gefordert werden,
damit jemand in die Liste der Pth eingetragen und daher zur selbständigen Ausübung
des Berufs eines Pth berechtigt ist (§§ 11 u. 17 PThG). Das ASVG bestimmt
in § 135 Abs. 1, 2. Satz, daß die im folgenden genannten Behandlungen
der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind. Hiezu wird im Abs 1 Zi 3 "die
psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des
Psychotherapiegesetzes BGBl. 361/1990 berechtigt sind", genannt. Als weitere
Voraussetzung normiert diese Gesetzesstelle des ASVG nur, daß spätestens
vor der 2. Sitzung beim Pth eine ärztliche Untersuchung stattzufinden hat.
Darüber hinausgehende Voraussetzungen finden sich im ASVG nicht.
Zu der letzteren Bestimmung ist zu sagen, daß sie der Sachlichkeit entbehrt,
da diese ärztliche Untersuchung in keiner Weise spezifiziert wird. Nach dieser
Bestimmung wäre es auch möglich, daß diese ärztliche Untersuchung
von einem Chirurgen, Orthopäden oder Laryngologen vorgenommen wird, was wohl
nicht als sachgerecht bezeichnet werden kann. Eine Anfechtung dieserBestimmung beim
VfGH könnte in Erwägung gezogen werden.
Da weder der Hauptverband noch einzelne Krankenkassen Gesetzgebungsfunktionen haben,
ist somit ein Vertrag, der über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht, gesetzwidrig.
Es ist daher völlig unverständlich, wie Frau Dr. Schwarzinger behaupten
kann, daß dieser Vertrag "gesetzeskonform und daher rechtlich nicht angreifbar"
ist. Hier muß noch darauf hingewiesen werden, daß der Vertrag vom 20.4.1993
derartige Zusatzqualikifikationen nicht vorsah.
Weitere Mängel des Vertragsentwurfes, die allerdings nicht die Intensität
der Gesetzwidrigkeit erreichen, werden im Folgenden besprochen.
Es wird zwar auf S. 6 ausdrücklich festgehalten, daß durch den Einzelvertrag
kein Anstellungsverhältnis entsteht, doch enthält der Vertrag einige Bestimmungen,
die nur im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses verständlich sind.
So werden auf S. 4 die Nebenbeschäftigungen des Pth normiert, wobei eine solche,
die mehr als 20 Stunden dauert, einer Genehmigung durch die KK bedarf. Diese Bestimmung
zeigt, daß dem HV das Wesen des Freiberuflers offenbar bis heute fremd ist,
da Tätigkeiten eines Selbständigen fast nie in Stunden bemessen werden
können.
Auf S. 7 wird die Kündigung des Vertrags an "wichtige Gründe"
- welche ? - gebunden und Schadenersatzzahlungen des PTh an die KK im Kündigungsfalle
vorgesehen. Das ist eine Bestimmung, die die Knebelung des Pth weit über die
eines Angestellten hinaus erweitert, da letzterer lt Angestelltengesetz kündigen
kann, wann er will, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.
Auf S. 9 werden die Urlaube penibel geregelt, was an und für sich nur bei Dienstnehmern
vorkommt.
Bedenklich ist die auf den S. 10 u. 11 angeführte Definition der seelischen
Krankheit. Mangels fachlicher Kenntnis kann ich nicht beurteilen, ob diese Definition
irgendwelchen wissenschaftlichen Kriterien entspricht und ob sie sachgerecht ist.
Nicht sachgerecht ist aber eindeutig der auf S. 10 unten erfolgte Verweis auf die
§§ 120 und 133 ASVG und die ebenfalls angeführten gleichlautenden
Bestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen. Das ASVG enthält keine
brauchbare Definition des Krankheitsbegriffs. Der § 120 befaßt sich mit
dem Eintritt des Versicherungsfalls. Dort wird dieser Eintritt mit dem "Beginn
der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes"
umschrieben. Diese Erklärung ist glatt unrichtig. Ein Mensch, dem ein Bein
amputiert wurde, befindet sich dauernd in einem äregelwidrigen Zustand, ohne
daß er krank ist. Wenn er allerdings Grippe hat, ist er krank. Daher ist der
Hinweis auf § 120 irreführend. Der ebenfalls angeführte § 133
behandelt den Umfang der Krankenbehandlung und enthält nicht einmal den Anschein
einer Definition der Krankheit. Es ist daher bedenklich, wenn in einem Vertrag auf
unvollständige Bestimmungen, die nicht den Inhalt haben, der ihnen zugeschrieben
wird, verwiesen wird.
Vertragsrechtlich fragwürdig ist die Bestimmung, daß der Gesamtvertrag
erst in Kraft treten soll, wenn 415 Pth Einzelverträge geschlossen haben. Auf
S. 6 wird ausgeführt, daß sich die Rechte und Pflichten im Einzelvertrag
aus dem zwischen ÖBVP und HV abgeschlossenen Gesamtvertrag ergeben. Wenn dieser
Gesamtvertrag jedoch erst in Kraft tritt, wenn 415 Einzelverträge abgeschlossen
sind, sind 414 davon nichtig, da sie auf einem Gesamtvertrag basieren, den es noch
nicht gibt. Bei richtigem Verständnis des allgemeinen Vertragsrechtes, wie
es im ABGB seit Jahrhunderten normiert ist, kann ein Einzelvertrag nur auf einem
Gesamtvertrag basieren, der existiert. Diese völlig unsinnige Bestimmung ist
daher unbedingt zu beseitigen, da sonst keinem der 414 Einzelvertragspartner geraten
werden kann, einen Vertrag zu schließen, dem die rechtliche Grundlage fehlt.
Bezüglich der Anfechtungsmöglichkeiten gehe ich mit Frau Dr. Schwarzinger
insofern konform, als auch ich eine Anfechtung auf Grund des UWG nicht gegeben erachte.
Ansonsten muß ich aber darauf hinweisen, daß sich natürlich dann
keine oder wenig Anfechtungsmöglichkeiten ergeben, wenn man den Vertrag, wie
dies Frau Dr. Schwarzinger tut, als gesetzeskonform ansieht. Da er dies nicht ist,
ergeben sich sehr wohl verschiedene Anfechtungsmöglichkeiten. Um Wiederholungen
zu vermeiden, verweise ich in diesem Zusammenhang auf meine Bemerkungen vom 26.8.1999.
Voll zuzustimmen ist den Ausführungen des Prof. Dr. Badelt. Allerdings rühren
diese an ein Problem, das weit über den Fall der Pth hinausgeht, nämlich
die Frage der Finanzierbarkeit des derzeitigen österreichischen Sozialversicherungssystems.
Prof. Streissler hat in den letzten Tagen deutlich gemacht, daß die Pensionen
in Kürze nicht mehr finanzierbar sind und auch Prof. Rürup, der in seinem
Gutachten vom 20.6.1997 noch fälschlicher Weise ausgeführt hat, daß
mit geringfügigen Retouchen auszukommen wäre, gibt heute die Notwendigkeit
einer grundlegenden Änderung zu.
Dieses Problem besteht aber nicht nur im Bereich der Pensionen, sondern existiert
auch in der Krankenversicherung. Prof. Köck hat erst vor Kurzem darauf hingewiesen,
daß die Spitalslastigkeit unseres Systems teuer und ineffizient ist und ich
selbst habe bereits in Gutachten, die ich vor 5 Jahren anläßlich des
damals vorgelegten Gruppenpraxengesetzes erstattet habe, auf die inakzeptable Kostensituation
des österreichischen Gesundheitswesens hingewiesen.
Solange allerdings die derzeitige politische und bürokratische Herrschaft im
Sozialbereich aufrecht bleibt, ist mit vernünftigen Änderungen leider
nicht zu rechnen.
Prof. Dr. Heinz Barazon, 1030 Wien, Gärtnergasse 8. Tel + Fax 713-56-13.