Fragen:
Ab wann tritt der Vertrag in Kraft?
Kann man in die vorläufige Institutionenliste Einblick nehmen?
Was fällt beim "Erfahrungsnachweis" unter "Behandlung
von Suchtkrankheiten"?
Was bedeutet der "Nachweis regelmäßiger Kooperation
mit medizinischen Einrichtungen" ?
Gibt es eine festgelegte Obergrenze für die Zahl der WahltherapeutInnen?
Ich erfülle die "Kriterien" wahrscheinlich nicht
- Was kann ich jetzt tun?
Kann ich mich rechtlich gegen Benachteiligungen durch diesen Vertrag
wehren?
... wird fortgesetzt
Mit der Zustimmung der ÖBVP-Bundeskonferenz zum vorliegenden Gesamtvertrag
ist das Inkrafttreten dieses Vertrags noch nicht endgültig gesichert.
Vor einer Unterzeichnung des Gesamtvertrages müssen folgende Bedingungen für
sein Inkraftreten erfüllt werden:
1. Die Gremien des Hauptverbandes müssen der Vertragsunterzeichnung zustimmen.
Da eine Reihe von Mitglieds-Krankenkassen des Hauptverbandes aus verschiedenen Gründen
Bedenken gegen diesen Vertrag hat oder auch deklariert dagegen ist (wie z.B. die
Tiroler Gebietskrankenkasse), wurde die für 13.3. vorgesehene Zustimmung in
den Gremien des Hauptverbandes vertagt. Es ist derzeit unklar, wann es zu dieser
Entscheidung seitens des Hauptverbandes kommen wird (siehe dazu "Aktueller
Meldungsstand" und die entsprechenden Medienberichte).
2. Der Hauptverband muß in seiner Zeitschrift "Soziale Sicherheit"
eine Ausschreibung für die vorgesehenen Einzelverträge nach dem im Gesamtvertrag
enthaltenen "Stellenplan" veröffentlichen.
3. Nach dieser Ausschreibung können sich Interessent/innen für diese Einzelverträge
in den einzelnen Bundesländern bewerben. Der Gesamtvertrag sieht vor, daß
Voraussetzung für sein Inkrafttreten ist, daß 415 Einzelverträge
in der im Stellenplan vorgesehenen Verteilung auf die verschiedenen Bundesländer
zustandegekommen sein müssen. Der Hauptverband hat dazu bisher mitgeteilt,
daß er den Gesamtvertrag zwar nicht unbedingt daran scheitern lassen wolle,
wenn diese Zahl nicht ganz erreicht würde, große "weiße Flecken"
könne er aber nicht akzeptieren. Sollten sich also nicht genügend InteressentInnen
an solchen Einzelverträgen in allen Bundesländern finden, ist das Inkrafttreten
des Gesamtvertrages in Frage gestellt.
Die Einzelverträge können wiederum erst dann wirksam werden, wenn der
Gesamtvertrag in Kraft getreten ist. Bis dahin bleibt es jedenfalls bei der Zuschußregelung
wie derzeit.
4. Eine weitere, inzwischen erfüllte Voraussetzung für die Unterzeichnung
des Gesamtvertrages und damit für sein Inkrafttreten war seine Fertigstellung
hinsichtlich der "Institutionenliste". Die Bundeskonferenz hatte nämlich
einem Gesamtvertrag zugestimmt, der noch nicht fertig vorlag. Es fehlte ein wichtiger
Vertragsbestandteil, nämlich die "Institutionenliste", die für
den "Qualifikationsnachweis" nach Variante B maßgeblich ist. Diese
Liste lag bei der Abstimmung auf der Bundeskonferenz am 12.2. noch immer nicht vor.
Einer Reihe von wichtigen Institutionen (z.B. IFS in Vorarlberg) wurde die Aufnahme
in diese Liste durch den Hauptverband verwehrt. Eine Fußnote im Gesamtvertrag
sieht vor, daß diese Liste im Einvernehmen zwischen Hauptverband und ÖBVP
zu erstellen ist. Es lag also letztlich am ÖBVP, ob er sein Einverständnis
auch zu einer Liste gab, die wichtige qualifizierte Institutionen nicht enthält,
oder seine Unterschrift erst dann unter den Gesamtvertrag setzte, wenn diese Institutionen
aufgenommen waren.
Die Bundeskonferenz hatte dazu am 12.2. die Einsetzung einer Kommission beschlossen,
die aus neun Vertretern der Länder und neun Vertretern der Fachspezifika besteht.
Diese sollte nach Vorliegen der Institutionenliste mit einfacher Mehrheit darüber
entscheiden, ob sie akzeptabel ist und der Vertrag unterzeichnet werden soll. Diese
Zustimmung wurde inzwischen beschlossen, obwohl nur etwa jede sechste beantragte
Institution in die Liste aufgenommen worden war (siehe "Aktueller
Meldungsstand").
Aufgrund dieser verschiedenen Abläufe, Voraussetzungen und Hürden läßt
sich derzeit noch nicht abschätzen, ab wann - wenn überhaupt - dieser
Gesamtvertrag und die zugehörigen Einzelverträge in Kraft treten werden.
Ja. Wenden Sie sich dazu an die/den Delegierten Ihrer fachspezifischen Vereinigung
oder eine/n Delegierten Ihren Landesverbandes. Diese erhielten die provisorische
Liste bei der Bundeskonferenz ausgehändigt und sollten inzwischen auch die
endgültige Liste haben.
Alle Einrichtungen, die in Österreich als Krankenanstalt nach den Krankenanstaltengesetzen
zugelassen sind, sind automatisch Bestandteil dieser Liste. Darüber hinaus
wurden einige Einrichtungen aufgenommen, in denen ebenfalls Krankenbehandlung in
einem entsprechenden Ausmaß stattfindet (u.a. ein Teil der einschlägigen
Einrichtungen aus der Liste des Gesundheitsministeriums für den klinischen
Teil des fachspezifischen Praktikums. "Wesentlich ist, daß in der Einrichtung
vornehmlich Personen behandelt und betreut werden, die an Krankheiten im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze leiden. Tätigkeitsfeld des Psychotherapeuten muß
die unmittelbare Betreuung bzw. Behandlung gewesen sein." ).
Die Liste wird "im Einvernehmen" zwischen Hauptverband und ÖBVP erstellt.
Dies bedeutet in der Praxis, daß der Hauptverband die Prüfung der Institutionen
vornimmt und nach eigenem Ermessen aufnimmt oder ablehnt. Der ÖBVP kann die
Aufnahme einer geeigneten Institution in diese Liste nicht erzwingen, wenn man vom
(bei der derzeitigen ÖBVP-Führung wohl nur hypothetischen) Druckmittel
der Nicht-Unterzeichnung des Vertrags einmal absieht.
Wer diese Institutionserfahrung im EU-Ausland erworben hat, kann - soweit es sich
um Krankenanstalten handelt - die Anrechnung fordern und man wird sie schwerlich
verweigern können, ohne gegen Gemeinschaftsrecht (EU-Recht) zu verstoßen.
Auf zumindest bürokratische Schwierigkeiten sollte man sich dabei aber wohl
einstellen.
Mit Anliegen, Fragen und Kritik zu dieser Liste können Sie sich auch an die
Verhandlungsleiterin, Frau Dr. Fiegl, wenden (Email: wlp@pips.co.at
, Tel. 01/4069909 bzw. 01/9149674).
Die ICD-9, an der sich der Vertrag orientiert, kennt keine Diagnosegruppe "Suchterkrankungen".
Daraus leiten Dr. Pritz und Dr. Fiegl ab, daß dieser Begriff sehr weit zu
interpretieren ist und beim "Erfahrungsnachweis" Behandlungsstunden mit
PatientInnen eingerechnet werden können, die (auch) an irgendwelchen Spielarten
von Abhängigkeit oder Suchtverhalten leiden (z.B. Spielsucht, Arbeitssucht
etc.).
Es muß allerdings bezweifelt werden, ob sich diese Auslegung mit der des Hauptverbandes
deckt. Dieser dürfte bei "Suchterkrankungen" nur an die ICD-9-Diagnosegruppen
303 (Alkoholabhängigkeit) und 304 (Medikamenten-/Drogenabhängigkeit) gedacht
haben.
Darauf weist auch die nun für "spezialisierte Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen"
vorgesehene Ausnahme beim "Erfahrungsnachweis" hin (vgl. dazu die Zusammenfassung
der "Nachbesserungen" durch den Hauptverband). Als spezielle Sonderbestimmung
wird ihnen zugestanden, daß sie NEBEN den Diagnosegruppen Organische und Nichtorganische
Psychosen und Suchterkrankungen auch schwere Ess-Störungen im Kindes- und Jugendalter
in den Erfahrungsnachweis aufnehmen könne. Daraus muß also geschlossen
werden, daß die Behandlung von Eßstörungen außerhalb des
Bereichs der spezialisierten Kinder- und J-PsychotherapeutInnen und außerhalb
des Kindes- und Jugendalters vom Hauptverband nicht als Behandlung von Suchtkrankheiten
eingestuft wird.
Da der Vertrag also auch in dieser Hinsicht sehr vage abgefaßt ist, muß
demnach in diesem Bereich mit Schwierigkeiten gerechnet werden, wenn es nicht um
eindeutige Fälle der Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit geht
Der Vertrag enthält dazu keine konkreten Bestimmungen. Dr. Pritz und Dr.
Fiegl teilten dazu bei Informationsveranstaltungen jeweils mit, es genüge ein
"Eigenbeleg", also die eigene Angabe, mit diesem oder jenem Arzt bzw.
dieser oder jener Krankenanstalt o.ä. bei der Krankenbehandlung in Kontakt
gewesen zu sein.
Es handelt sich dabei also um eine der vielen vagen Bestimmungen im Vertrag, die
es den Krankenkassen erlauben, mit strengerer Auslegung (z.B. Einforderung von Bescheinigungen,
engerer Auslegung von "regelmäßig" und "Kooperation"
etc.) unerwünschte zusätzliche Wahltherapeuten wegen Nichterfüllung
dieses Kriteriums abzuweisen und so auf die erwünschte niedrige Zahl von Wahltherapeuten
zu kommen.
Wie die Rechtsberaterin des ÖBVP-Kassenteams wiederholt betonte, erfüllen
jedenfalls falsche Angaben und die Vorlage verfälschter Bescheinigungen auch
in diesem Punkt den Straftatbestand des Betruges.
[Die Antwort zu dieser Frage wurde uns dankenswerterweise von
Dr. Stemberger zur Verfügung gestellt.]
Zu dieser Frage kursiert ein Text, der von Herrn Dr. Pritz unterzeichnet
ist (einzusehen auch auf der ÖBVP-Homepage). Nach Durchsicht dieses Textes
möchte ich dazu folgendes feststellen:
Es wird hier wieder etwas dementiert, was in dieser Weise meines Wissens ohnehin
niemand behauptet: Daß es nämlich eine vertraglich festgeschriebene Obergrenze
für WahltherapeutInnen, eine "Deckelung" dieser Zahl oder ähnliches
gäbe. Der springende Punkt, an dem dieses "Dementi" wieder vorbeiredet,
ist ein ganz anderer und so wurde es meines Wissens von KritikerInnen dieses Verhandlungsergebnisses
innerhalb und außerhalb des ÖBVP (z.B. in den Stellungnahmen von Prof.
Badelt und Prof. Köck) auch immer sehr präzise und unmißverständlich
angesprochen:
Die vertraglich fixierten Kriterien hinsichtlich der sogenannten "Behandlungserfahrung"
sind bewußt so zugeschnitten, daß sie nur von einer kleineren Zahl von
berufsberechtigten PsychotherapeutInnen erfüllt werden können. Diese Zahl
wurde und wird vom Hauptverband in der Größenordnung um die 1500 (Vertrags-
und WahltherapeutInnen) angesiedelt. Da es der ÖBVP in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht
verabsäumt hat, dazu angemessene und verläßliche Erhebungen durchzuführen,
sind genauere Abschätzungen dazu derzeit niemandem möglich. Darauf hat
auch Mag. Eva Schaffenberger in ihrer ausgezeichneten und leider zu wenig beachteten
Expertise vom 15.11.1999 hingewiesen (siehe: http://www.enabling.org/ia/gestalt/gerhards/schaffn.html
).
Es spricht vieles dafür, daß die vom Hauptverband vorgenommene Schätzung
nicht unrealistisch ist. Sie entspricht seiner Zielgröße, aus der er
nie ein Hehl gemacht hat, und in Kenntnis z.B. der Ergebnisse der ÖBIG-Studie
hat er die Kriterien auch so festgesetzt, daß sie eben realistischerweise
nur von einer Zahl in dieser Größenordnung erfüllt werden können.
Daran ändern auch die in den "Nachverhandlungen" gemachten kleineren
Zugeständnisse nichts Wesentliches. Zusätzlich enthält der Vertrag
einige Instrumente, die zu entsprechenden Hürden ausgebaut werden können,
wenn die Zahl (aus der Warte des Hauptverbandes) zu groß zu werden droht.
Da sich der Hauptverband im Vertrag (was Zusammensetzung und Procedere der diversen
Kommissionen betrifft) die entscheidenden Durchgriffsrechte gesichert hat, hat er
es auch letztlich maßgeblich selbst in der Hand, der gewünschten Zielgröße
Geltung zu verschaffen.
Dabei spielt die sogenannte "buchstabengetreue Anwendung der Bestimmungen"
eine große Rolle. Diese hat der Hauptverband wiederholt angekündigt und
kann einer vertragsschließenden Partei auch kaum zum Vorwurf gemacht werden.
Die ÖBVP-Rechtsberaterin Frau Dr. Schwarzinger hat auch immer wieder davor
gewarnt, Illusionen darüber zu verbreiten, daß dies anders gehandhabt
würde. Dr. Pritz und Dr. Fiegl hingegen ließen sich in ihrem Werben um
Zustimmung zu ihrem Verhandlungsergebnis immer wieder dazu hinreißen, so weite
Interpretationen verschiedener Bestimmungen (z.B. des Sucht-Kriteriums oder des
Nachweises der "regelmäßigen Kooperation mit medizin. Einrichtungen")
in Aussicht zu stellen, daß sich viele KollegInnen völlig unrealistische
Hoffnungen auf eine leichte Erfüllbarkeit der Kriterien machten. Die berechtigten
Warnungen der Vertrags-KritikerInnen und die wiederholten Klarstellungen von Hauptverbands-VertreterInnen
wurden in den Wind geschlagen.
Insofern geht das "Dementi" von Herrn Dr. Pritz völlig an der Sache
vorbei. Niemand hat behauptet, die Zahl 1000 (WahltherapeutInnen) stünde im
Vertrag oder im ASVG. Das Instrumentarium, um sie zu erreichen, ist vielmehr in
den Vertragsklauseln enthalten, von denen Dr. Pritz nach der zweiten Abstimmung
auf der letzten Bundeskonferenz offenherzig erklärte, er würde sie "nicht
im Detail kennen".
Im übrigen hätte Herr Dr. Pritz in dem (den Mitgliedern des ÖBVP
nach wie vorenthaltenen) Rechtsgutachten von Herrn Univ.Prof. Firlei jederzeit nachlesen
können, daß nach dessen gut begründeter Rechtsmeinung auch die Beschränkung
der WahltherapeutInnen auf jene, die die willkürlichen "Zusatzkriterien"
erfüllen, rechtswidrig ist.
Zu dieser Frage liegt ein unserer Meinung nach nützlicher und hilfreicher
"Ratgeber" der AQA vor. Klicken Sie HIER, um
sich diesen Text anzusehen.
Ja. Über die verschiedenen Möglichkeiten werden wir auf dieser Seite
noch informieren. Es sind derzeit von verschiedenen Seiten Vorbereitungen für
eine organisierte Rechtshilfe im Gange. Insbesondere weisen wir auf die in Gründung
befindliche PLATTFORM RECHTSHILFE
PSYCHOTHERAPIE (PRP) hin, deren Homepage unter http://www.willkommen.to/psychotherapie
Sie nähere Informationen entnehmen können.
Weitere Voraus-Informationen zu diesen Fragen können Sie den rechtlich
orientierten Dokumenten auf der Hauptseite
entnehmen.