Gesamtvertrag Psychotherapie
Fragen und Antworten

Stand: 19.03.2000
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Fragen:

Ab wann tritt der Vertrag in Kraft?
Kann man in die vorläufige Institutionenliste Einblick nehmen?
Was fällt beim "Erfahrungsnachweis" unter "Behandlung von Suchtkrankheiten"?
Was bedeutet der "Nachweis regelmäßiger Kooperation mit medizinischen Einrichtungen" ?
Gibt es eine festgelegte Obergrenze für die Zahl der WahltherapeutInnen?
Ich erfülle die "Kriterien" wahrscheinlich nicht - Was kann ich jetzt tun?
Kann ich mich rechtlich gegen Benachteiligungen durch diesen Vertrag wehren?
... wird fortgesetzt


Fragen und Antworten:

Ab wann tritt der Vertrag in Kraft?


Mit der Zustimmung der ÖBVP-Bundeskonferenz zum vorliegenden Gesamtvertrag ist das Inkrafttreten dieses Vertrags noch nicht endgültig gesichert.
Vor einer Unterzeichnung des Gesamtvertrages müssen folgende Bedingungen für sein Inkraftreten erfüllt werden:

1. Die Gremien des Hauptverbandes müssen der Vertragsunterzeichnung zustimmen. Da eine Reihe von Mitglieds-Krankenkassen des Hauptverbandes aus verschiedenen Gründen Bedenken gegen diesen Vertrag hat oder auch deklariert dagegen ist (wie z.B. die Tiroler Gebietskrankenkasse), wurde die für 13.3. vorgesehene Zustimmung in den Gremien des Hauptverbandes vertagt. Es ist derzeit unklar, wann es zu dieser Entscheidung seitens des Hauptverbandes kommen wird (siehe dazu "Aktueller Meldungsstand" und die entsprechenden Medienberichte).

2. Der Hauptverband muß in seiner Zeitschrift "Soziale Sicherheit" eine Ausschreibung für die vorgesehenen Einzelverträge nach dem im Gesamtvertrag enthaltenen "Stellenplan" veröffentlichen.

3. Nach dieser Ausschreibung können sich Interessent/innen für diese Einzelverträge in den einzelnen Bundesländern bewerben. Der Gesamtvertrag sieht vor, daß Voraussetzung für sein Inkrafttreten ist, daß 415 Einzelverträge in der im Stellenplan vorgesehenen Verteilung auf die verschiedenen Bundesländer zustandegekommen sein müssen. Der Hauptverband hat dazu bisher mitgeteilt, daß er den Gesamtvertrag zwar nicht unbedingt daran scheitern lassen wolle, wenn diese Zahl nicht ganz erreicht würde, große "weiße Flecken" könne er aber nicht akzeptieren. Sollten sich also nicht genügend InteressentInnen an solchen Einzelverträgen in allen Bundesländern finden, ist das Inkrafttreten des Gesamtvertrages in Frage gestellt.
Die Einzelverträge können wiederum erst dann wirksam werden, wenn der Gesamtvertrag in Kraft getreten ist. Bis dahin bleibt es jedenfalls bei der Zuschußregelung wie derzeit.

4. Eine weitere, inzwischen erfüllte Voraussetzung für die Unterzeichnung des Gesamtvertrages und damit für sein Inkrafttreten war seine Fertigstellung hinsichtlich der "Institutionenliste". Die Bundeskonferenz hatte nämlich einem Gesamtvertrag zugestimmt, der noch nicht fertig vorlag. Es fehlte ein wichtiger Vertragsbestandteil, nämlich die "Institutionenliste", die für den "Qualifikationsnachweis" nach Variante B maßgeblich ist. Diese Liste lag bei der Abstimmung auf der Bundeskonferenz am 12.2. noch immer nicht vor. Einer Reihe von wichtigen Institutionen (z.B. IFS in Vorarlberg) wurde die Aufnahme in diese Liste durch den Hauptverband verwehrt. Eine Fußnote im Gesamtvertrag sieht vor, daß diese Liste im Einvernehmen zwischen Hauptverband und ÖBVP zu erstellen ist. Es lag also letztlich am ÖBVP, ob er sein Einverständnis auch zu einer Liste gab, die wichtige qualifizierte Institutionen nicht enthält, oder seine Unterschrift erst dann unter den Gesamtvertrag setzte, wenn diese Institutionen aufgenommen waren.
Die Bundeskonferenz hatte dazu am 12.2. die Einsetzung einer Kommission beschlossen, die aus neun Vertretern der Länder und neun Vertretern der Fachspezifika besteht. Diese sollte nach Vorliegen der Institutionenliste mit einfacher Mehrheit darüber entscheiden, ob sie akzeptabel ist und der Vertrag unterzeichnet werden soll. Diese Zustimmung wurde inzwischen beschlossen, obwohl nur etwa jede sechste beantragte Institution in die Liste aufgenommen worden war (siehe "Aktueller Meldungsstand").

Aufgrund dieser verschiedenen Abläufe, Voraussetzungen und Hürden läßt sich derzeit noch nicht abschätzen, ab wann - wenn überhaupt - dieser Gesamtvertrag und die zugehörigen Einzelverträge in Kraft treten werden.


Kann man in die vorläufige Institutionenliste Einblick nehmen?

Ja. Wenden Sie sich dazu an die/den Delegierten Ihrer fachspezifischen Vereinigung oder eine/n Delegierten Ihren Landesverbandes. Diese erhielten die provisorische Liste bei der Bundeskonferenz ausgehändigt und sollten inzwischen auch die endgültige Liste haben.

Alle Einrichtungen, die in Österreich als Krankenanstalt nach den Krankenanstaltengesetzen zugelassen sind, sind automatisch Bestandteil dieser Liste. Darüber hinaus wurden einige Einrichtungen aufgenommen, in denen ebenfalls Krankenbehandlung in einem entsprechenden Ausmaß stattfindet (u.a. ein Teil der einschlägigen Einrichtungen aus der Liste des Gesundheitsministeriums für den klinischen Teil des fachspezifischen Praktikums. "Wesentlich ist, daß in der Einrichtung vornehmlich Personen behandelt und betreut werden, die an Krankheiten im Sinne der Sozialversicherungsgesetze leiden. Tätigkeitsfeld des Psychotherapeuten muß die unmittelbare Betreuung bzw. Behandlung gewesen sein." ).

Die Liste wird "im Einvernehmen" zwischen Hauptverband und ÖBVP erstellt. Dies bedeutet in der Praxis, daß der Hauptverband die Prüfung der Institutionen vornimmt und nach eigenem Ermessen aufnimmt oder ablehnt. Der ÖBVP kann die Aufnahme einer geeigneten Institution in diese Liste nicht erzwingen, wenn man vom (bei der derzeitigen ÖBVP-Führung wohl nur hypothetischen) Druckmittel der Nicht-Unterzeichnung des Vertrags einmal absieht.

Wer diese Institutionserfahrung im EU-Ausland erworben hat, kann - soweit es sich um Krankenanstalten handelt - die Anrechnung fordern und man wird sie schwerlich verweigern können, ohne gegen Gemeinschaftsrecht (EU-Recht) zu verstoßen. Auf zumindest bürokratische Schwierigkeiten sollte man sich dabei aber wohl einstellen.

Mit Anliegen, Fragen und Kritik zu dieser Liste können Sie sich auch an die Verhandlungsleiterin, Frau Dr. Fiegl, wenden (Email: wlp@pips.co.at , Tel. 01/4069909 bzw. 01/9149674).


Was fällt beim "Erfahrungsnachweis" unter "Behandlung von Suchtkrankheiten" ?

Die ICD-9, an der sich der Vertrag orientiert, kennt keine Diagnosegruppe "Suchterkrankungen".
Daraus leiten Dr. Pritz und Dr. Fiegl ab, daß dieser Begriff sehr weit zu interpretieren ist und beim "Erfahrungsnachweis" Behandlungsstunden mit PatientInnen eingerechnet werden können, die (auch) an irgendwelchen Spielarten von Abhängigkeit oder Suchtverhalten leiden (z.B. Spielsucht, Arbeitssucht etc.).
Es muß allerdings bezweifelt werden, ob sich diese Auslegung mit der des Hauptverbandes deckt. Dieser dürfte bei "Suchterkrankungen" nur an die ICD-9-Diagnosegruppen 303 (Alkoholabhängigkeit) und 304 (Medikamenten-/Drogenabhängigkeit) gedacht haben.
Darauf weist auch die nun für "spezialisierte Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen" vorgesehene Ausnahme beim "Erfahrungsnachweis" hin (vgl. dazu die Zusammenfassung der "Nachbesserungen" durch den Hauptverband). Als spezielle Sonderbestimmung wird ihnen zugestanden, daß sie NEBEN den Diagnosegruppen Organische und Nichtorganische Psychosen und Suchterkrankungen auch schwere Ess-Störungen im Kindes- und Jugendalter in den Erfahrungsnachweis aufnehmen könne. Daraus muß also geschlossen werden, daß die Behandlung von Eßstörungen außerhalb des Bereichs der spezialisierten Kinder- und J-PsychotherapeutInnen und außerhalb des Kindes- und Jugendalters vom Hauptverband nicht als Behandlung von Suchtkrankheiten eingestuft wird.
Da der Vertrag also auch in dieser Hinsicht sehr vage abgefaßt ist, muß demnach in diesem Bereich mit Schwierigkeiten gerechnet werden, wenn es nicht um eindeutige Fälle der Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit geht


Was bedeutet der "Nachweis regelmäßiger Kooperation mit medizinischen Einrichtungen" ?

Der Vertrag enthält dazu keine konkreten Bestimmungen. Dr. Pritz und Dr. Fiegl teilten dazu bei Informationsveranstaltungen jeweils mit, es genüge ein "Eigenbeleg", also die eigene Angabe, mit diesem oder jenem Arzt bzw. dieser oder jener Krankenanstalt o.ä. bei der Krankenbehandlung in Kontakt gewesen zu sein.
Es handelt sich dabei also um eine der vielen vagen Bestimmungen im Vertrag, die es den Krankenkassen erlauben, mit strengerer Auslegung (z.B. Einforderung von Bescheinigungen, engerer Auslegung von "regelmäßig" und "Kooperation" etc.) unerwünschte zusätzliche Wahltherapeuten wegen Nichterfüllung dieses Kriteriums abzuweisen und so auf die erwünschte niedrige Zahl von Wahltherapeuten zu kommen.
Wie die Rechtsberaterin des ÖBVP-Kassenteams wiederholt betonte, erfüllen jedenfalls falsche Angaben und die Vorlage verfälschter Bescheinigungen auch in diesem Punkt den Straftatbestand des Betruges.


Gibt es eine festgelegte Obergrenze für die Zahl der WahltherapeutInnen ?

[Die Antwort zu dieser Frage wurde uns dankenswerterweise von Dr. Stemberger zur Verfügung gestellt.]

Zu dieser Frage kursiert ein Text, der von Herrn Dr. Pritz unterzeichnet ist (einzusehen auch auf der ÖBVP-Homepage). Nach Durchsicht dieses Textes möchte ich dazu folgendes feststellen:

Es wird hier wieder etwas dementiert, was in dieser Weise meines Wissens ohnehin niemand behauptet: Daß es nämlich eine vertraglich festgeschriebene Obergrenze für WahltherapeutInnen, eine "Deckelung" dieser Zahl oder ähnliches gäbe. Der springende Punkt, an dem dieses "Dementi" wieder vorbeiredet, ist ein ganz anderer und so wurde es meines Wissens von KritikerInnen dieses Verhandlungsergebnisses innerhalb und außerhalb des ÖBVP (z.B. in den Stellungnahmen von Prof. Badelt und Prof. Köck) auch immer sehr präzise und unmißverständlich angesprochen:

Die vertraglich fixierten Kriterien hinsichtlich der sogenannten "Behandlungserfahrung" sind bewußt so zugeschnitten, daß sie nur von einer kleineren Zahl von berufsberechtigten PsychotherapeutInnen erfüllt werden können. Diese Zahl wurde und wird vom Hauptverband in der Größenordnung um die 1500 (Vertrags- und WahltherapeutInnen) angesiedelt. Da es der ÖBVP in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht verabsäumt hat, dazu angemessene und verläßliche Erhebungen durchzuführen, sind genauere Abschätzungen dazu derzeit niemandem möglich. Darauf hat auch Mag. Eva Schaffenberger in ihrer ausgezeichneten und leider zu wenig beachteten Expertise vom 15.11.1999 hingewiesen (siehe: http://www.enabling.org/ia/gestalt/gerhards/schaffn.html ).

Es spricht vieles dafür, daß die vom Hauptverband vorgenommene Schätzung nicht unrealistisch ist. Sie entspricht seiner Zielgröße, aus der er nie ein Hehl gemacht hat, und in Kenntnis z.B. der Ergebnisse der ÖBIG-Studie hat er die Kriterien auch so festgesetzt, daß sie eben realistischerweise nur von einer Zahl in dieser Größenordnung erfüllt werden können. Daran ändern auch die in den "Nachverhandlungen" gemachten kleineren Zugeständnisse nichts Wesentliches. Zusätzlich enthält der Vertrag einige Instrumente, die zu entsprechenden Hürden ausgebaut werden können, wenn die Zahl (aus der Warte des Hauptverbandes) zu groß zu werden droht. Da sich der Hauptverband im Vertrag (was Zusammensetzung und Procedere der diversen Kommissionen betrifft) die entscheidenden Durchgriffsrechte gesichert hat, hat er es auch letztlich maßgeblich selbst in der Hand, der gewünschten Zielgröße Geltung zu verschaffen.

Dabei spielt die sogenannte "buchstabengetreue Anwendung der Bestimmungen" eine große Rolle. Diese hat der Hauptverband wiederholt angekündigt und kann einer vertragsschließenden Partei auch kaum zum Vorwurf gemacht werden. Die ÖBVP-Rechtsberaterin Frau Dr. Schwarzinger hat auch immer wieder davor gewarnt, Illusionen darüber zu verbreiten, daß dies anders gehandhabt würde. Dr. Pritz und Dr. Fiegl hingegen ließen sich in ihrem Werben um Zustimmung zu ihrem Verhandlungsergebnis immer wieder dazu hinreißen, so weite Interpretationen verschiedener Bestimmungen (z.B. des Sucht-Kriteriums oder des Nachweises der "regelmäßigen Kooperation mit medizin. Einrichtungen") in Aussicht zu stellen, daß sich viele KollegInnen völlig unrealistische Hoffnungen auf eine leichte Erfüllbarkeit der Kriterien machten. Die berechtigten Warnungen der Vertrags-KritikerInnen und die wiederholten Klarstellungen von Hauptverbands-VertreterInnen wurden in den Wind geschlagen.

Insofern geht das "Dementi" von Herrn Dr. Pritz völlig an der Sache vorbei. Niemand hat behauptet, die Zahl 1000 (WahltherapeutInnen) stünde im Vertrag oder im ASVG. Das Instrumentarium, um sie zu erreichen, ist vielmehr in den Vertragsklauseln enthalten, von denen Dr. Pritz nach der zweiten Abstimmung auf der letzten Bundeskonferenz offenherzig erklärte, er würde sie "nicht im Detail kennen".

Im übrigen hätte Herr Dr. Pritz in dem (den Mitgliedern des ÖBVP nach wie vorenthaltenen) Rechtsgutachten von Herrn Univ.Prof. Firlei jederzeit nachlesen können, daß nach dessen gut begründeter Rechtsmeinung auch die Beschränkung der WahltherapeutInnen auf jene, die die willkürlichen "Zusatzkriterien" erfüllen, rechtswidrig ist.


Ich erfülle die "Kriterien wahrscheinlich nicht - Was kann ich jetzt tun ?

Zu dieser Frage liegt ein unserer Meinung nach nützlicher und hilfreicher "Ratgeber" der AQA vor. Klicken Sie HIER, um sich diesen Text anzusehen.


Kann ich mich rechtlich gegen Benachteiligungen durch diesen Vertrag wehren ?

Ja. Über die verschiedenen Möglichkeiten werden wir auf dieser Seite noch informieren. Es sind derzeit von verschiedenen Seiten Vorbereitungen für eine organisierte Rechtshilfe im Gange. Insbesondere weisen wir auf die in Gründung befindliche PLATTFORM RECHTSHILFE PSYCHOTHERAPIE (PRP) hin, deren Homepage unter http://www.willkommen.to/psychotherapie Sie nähere Informationen entnehmen können.
Weitere Voraus-Informationen zu diesen Fragen können Sie den rechtlich orientierten Dokumenten auf der Hauptseite entnehmen.


... wird fortgesetzt


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