Inhalt:
- Wichtige Elemente des derzeitigen sozialversicherungsrechtlichen Leistungssystems
- Sachleistungsprinzip und Kostenerstattungsprinzip
- Organisation des Sachleistungssystems
- Das Subsidiaritätsprinzip in der Sachleistungsvorsorge
- Möglichkeiten der Vertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und freiberuflich
tätigen PsychotherapeutInnen bei der Umsetzung des Sachleistungsprinzips
1. Gesamtverträge- Realisierungsmöglichkeiten des Kostenerstattungsprinzips
2. Einzelverträge nach einheitlichen Grundsätzen
Sachleistungsprinzip und Kostenerstattungsprinzip
Im derzeitigen Leistungssystem der Krankenversicherung gibt es zwei Leistungsprinzipien:
Das Sachleistungsprinzip und das Kostenerstattungsprinzip.
Sachleistungsprinzip heißt: Die Sozialversicherungsträger
stellen ein Leistungssystem bereit, in dem die Versicherten medizinische und sonstige
Krankenbehandlungs-Leistungen "auf Krankenschein" in Anspruch nehmen können,
ohne den Leistungserbringer (Arzt, Psychotherapeut, Spital, Apotheke ...) erst direkt
bezahlen und das gezahlte Honorar nachträglich mit der Sozialversicherung verrechnen
zu müssen.
Kostenerstattungsprinzip heißt: Die Versicherten bezahlen die
Krankenbehandlung etc. zuerst dem Leistungserbringer und verrechnen den bezahlten
Betrag nachträglich mit ihrer Sozialversicherung.
Beide Leistungsprinzipien können mit Zuzahlungen der Versicherten
unter verschiedenen Bezeichnungen verbunden sein und sind es zum Teil auch schon
heute (Krankenscheingebühr, Rezeptgebühr, Spitalskostenbeitrag, Selbstbehalt
für Behandlungen in einigen Krankenversicherungen etc.). Der Unterschied besteht
also nicht darin, daß im einen Fall bereits alles mit dem Versicherungsbeitrag
gedeckt ist und im anderen nicht, sondern daß man nach dem Sachleistungsprinzip
BehandlerInnen und Einrichtungen vorfindet, die einen "auf Krankenschein"
behandeln (mit oder ohne zusätzliche Zahlungen), nach dem Kostenerstattungsprinzip
hingegen auf dem "Markt" Leistungen einkauft und die aufgewendeten Kosten
erst nachträglich ganz oder teilweise von seiner Versicherung ersetzt bekommt.
[Fußnote 1]
Das derzeitige österreichische Leistungssystem kennt zwar beide Prinzipien,
räumt aber dem Sachleistungsprinzip in den gesetzlichen Vorschriften, in der
Rechtssprechung und in der ganzen Ausgestaltung des Leistungssystems im Regelfall
klar den Vorrang ein. Die Sozialversicherungen können nicht beliebig zwischen
Sachleistungssystem und Kostenerstattungssystem wählen, sondern sind gesetzlich
dazu verpflichtet, in erster Linie das Sachleistungsprinzip umzusetzen.
Der Vorrang für das Sachleistungsprinzip hat vor allem einen sozialen und gesundheitspolitischen
Grund: Nach dem Kostenerstattungsprinzip gezwungen zu sein, zuerst für jede
Leistung Geld auf den Tisch legen zu müssen, das man erst später (und
womöglich nur teilweise) von der Versicherung zurückbekommt, würde
vor allem finanziell Schwächere schwer belasten und dazu führen, daß
sie notwendige Krankenbehandlungen etc. entweder gar nicht, zu spät oder unzureichend
in Anspruch nehmen könnten und würden.
Diskussion: Die derzeitige Rechtslage und Systemstruktur bevorzugt also ganz klar das Sachleistungsprinzip, in unserem Fall also "Psychotherapie auf Krankenschein". Der jetzt gescheiterte Gesamtvertragsentwurf wäre allerdings auf ein Mischsystem hinausgelaufen: Wegen der geringen Zahl von VertragstherapeutInnen hätte nur ein kleinerer Teil der Psychotherapiebedürftigen "Psychotherapie auf Krankenschein" erhalten - das Sachleistungsprinzip wäre von einer flächendeckenden Umsetzung weit entfernt gewesen; der größere Teil der Psychotherapiebedürftigen hätte WahltherapeutInnen in Anspruch nehmen müssen, also nicht öPsychotherapie auf Krankenscheinö, sondern "Psychotherapie auf Kostenerstattung".
Manchen KollegInnen war dieser Unterschied wahrscheinlich gar nicht bewußt. Das Eintreten für eine "Kassenlösung" war schlicht darauf gerichtet, daß die Psychotherapie-Bedürftigen eben in irgendeiner Form Geld von ihrer Krankenkasse für die Behandlung bekommen und sich dadurch psychotherapeutische Behandlung leisten können. Viele KollegInnen waren und sind persönlich an einer Vertragsstelle wenig interessiert. Sie sind für "Psychotherapie auf Krankenschein" nicht deshalb, weil sie selbst auf Krankenschein behandeln wollten, sondern weil erst über die Einführung der "Psychotherapie auf Krankenschein" der von ihnen gewünschte erleichterte Zugang zur Psychotherapie vorwiegend als "Psychotherapie auf Kostenerstattung" (statt des derzeitigen unzureichenden Kostenzuschusses) realisierbar erschien.
Wir schreiben hier deshalb "erschien", weil dies eine rechtlich umstrittene Frage ist. Prof. Firlei vertritt die Auffassung, daß schon nach der jetzigen Rechtslage den Psychotherapie-PatientInnen nicht nur der bekannte Zuschuß zustünde, sondern die Kostenerstattung. Prof. Firlei hält persönlich auch für diskutierenswert, ob angesichts der Besonderheiten der Psychotherapie nicht überhaupt das Kostenerstattungsprinzip für diesen Bereich angemessener wäre als das Sachleistungsprinzip. Das wäre aber vorerst einmal in der Berufsgruppe unter Einbeziehung vor allem fachlicher, aber auch gesundheitsökonomischer Gesichtspunkte zu klären. Praktisch könnte eine klare Präferenz für das Kostenerstattungsprinzip berufspolitisch z.B. darauf hinauslaufen, daß man eine bundesweite Versorgungslösung nicht unbedingt nach dem derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Modell der Sachleistungserbringung über einen Gesamtvertrags anstrebt, sondern auch neue Vorschläge einbringt, die einem differenzierten Kostenerstattungs-System mit sozialer Abfederung und ähnlich guter Absicherung legitimer berufspolitischer Interessen (wie derzeit ein Gesamtvertrag) den Vorrang einräumt.
Organisation des Sachleistungssystems
Im Grunde gibt es im gegenwärtigen System praktisch und rechtlich gesehen
nur die folgenden Möglichkeiten für die Krankenversicherungen, ambulante
Krankenbehandlung als Sachleistung anzubieten:
1) Sie können Angehörige des jeweiligen Gesundheitsberufs (Ärzte,
Psychotherapeuten etc.), vertraglich dafür gewinnen, diese Leistungen auf Krankenschein
zu erbringen; also Sachleistung über Vertragsärzte bzw. VertragspsychotherapeutInnen
etc.;
2) Sie können die Sachleistung auch selbst anbieten [Fußnote
2]:
2a) unmittelbar über eigene Einrichtungen: Beispiel wäre im Bereich Psychotherapie
in Wien das Kassen-Ambulatorium auf der Mariahilferstraße;
2b) mittelbar über Vertragseinrichtungen: Sie müssen nicht immer unbedingt
selbst Besitzer und Betreiber dieser Einrichtungen sein. Als Sonderfall können
sie sich dafür unter bestimmten Voraussetzungen ("nach Maßgabe der
hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften" [Fußnote
3]) auch sogenannter Vertragseinrichtungen bedienen, gewissermaßen als
"Franchise-Unternehmen" im "Oursourcing-Verfahren", wie man
das in der Wirtschaft kennt. Dann erbringen sie die Sachleistung eben über
diese Vertragseinrichtungen, statt z.B. selbst ein Ambulatorium, Labor etc. zu führen
oder es weiter auszubauen, in dem Leistungen auf Krankenschein in Anspruch genommen
werden können.
Das Subsidiaritätsprinzip in der Sachleistungsvorsorge
Auch hier gilt jedoch: Da die Sozialversicherungsträger öffentlich-rechtliche
Körperschaften sind, können sie dabei nicht beliebig oder nach wirtschaftlichem
Gutdünken vorgehen, sondern sind streng an das gebunden, was ihr gesetzlicher
Auftrag vorschreibt oder erlaubt.
Die Wahl zwischen Sachleistungsvorsorge über Vertragsärzte, Vertrags-PsychotherapeutInnen
etc. (oben Pkt. 1) oder über eigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen
(oben Pkt. 2) ist nicht dem Belieben der Versicherungsträger anheimgestellt.
Der Gesetzgeber hat vielmehr in verschiedenen Vorschriften klar zum Ausdruck gebracht,
daß das Sachleistungsprinzip im Bereich der ambulanten Betreuung der Versicherten
in erster Linie über Verträge mit der freien Ärzteschaft bzw. mit
den freiberuflich tätigen anderen Heilberufen zu verwirklichen ist. Man spricht
hier vom Subsidiaritätsprinzip, das sowohl in der derzeitigen Gesetzeslage
klar zum Ausdruck kommt, als auch in ihrer Interpretation durch die Rechtsprechung
im Grundsatz weitestgehend unumstritten ist: die Sozialversicherungen dürfen
die Sachleistungsvorsorge nur subsidiär über eigene Angebote betreiben,
das Primat hat die Sachleistungsvorsorge über Vertragsärzte, Vertrags-PsychotherapeutInnen
etc.
So bestimmt § 338 ASVG in seinem ersten Absatz, daß die Beziehungen der
Sozialversicherungsträger zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Psychotherapeuten
und einigen anderen Heilberufen durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe
der im weiteren folgenden konkreten Bestimmungen werden; und im zweiten Absatz heißt
es, daß durch diese Verträge "die ausreichende Versorgung der Versicherten
und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig
vorgesehenen Leistungen sicherzustellen ist". Eigene Einrichtungen dürfen
für die Versorgung nur nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen
Vorschriften herangezogen werden. [Fußnote 4]
Betrachten wir nun den ärztlichen Bereich, so zeigt sich eine durch zusätzliche
Bestimmungen besonders gut abgesicherte Bevorzugung des Kassenarztsystems gegenüber
einem System eigener Kasseneinrichtungen. Durch verschiedene Vorschriften im ASVG
und anderen Gesetzen ist weitgehend sichergestellt, daß die Krankenversicherungen
die frei praktizierende Ärzteschaft nicht über einen großangelegten
Ausbau eigener Einrichtungen und Vertragseinrichtungen (Ambulatorien u.ä.)
aus dem Felde drängen können. In diesem ziemlich gut abgesicherten Konkurrenzschutz
für die freie Ärzteschaft sieht Prof. Krejci das Bestreben des Gesetzgebers,
ödie frei praktizierende Ärzteschaft nach Möglichkeit zu erhalten
und nicht durch ein anderes System (insbesondere durch einen staatlichen Gesundheitsdienst)
zu verdrängenö (Krejci 1998, 16).
Bei den PsychotherapeutInnen ist diese zusätzliche rechtliche Absicherung nicht
so klar gegeben. Es gibt hier zwei wesentliche Unterschiede zu den Ärzten:
1) Gibt es bei den Ärzten gesetzlich nur das System Gesamtvertrag mit zugehörigem Einzelvertrag, so ist bei den PsychotherapeutInnen in § 349 Abs. 2 zusätzlich vorgesehen, daß bei Fehlen eines Gesamtvertrages auch "Einzelverträge ... mit freiberuflich tätigen Psychotherapeuten nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden" können (also auch Einzelverträge ohne Gesamtvertrag).
2) Auch sind bei den PsychotherapeutInnen im ASVG hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Versicherungsträgern verschiedene Bestimmungen, die bei den Ärzten den Konkurrenzschutz absichern, im § 349 Abs 2 nicht miteinbezogen (so gibt das ASVG der Berufsvertretung der freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen z.B. nicht die weitgehenden Mitsprachrechte beim Ausbau eigener Psychotherapie-Ambulatorien der Krankenkassen, wie es sie den Ärzten hinsichtlich medizinischer Kassen-Ambulatorien einräumt).
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Fußnoten:
[1] Von Wahlärzten
und WahltherapeutInnen zu reden, hat naturgemäß nur im Sachleistungssystem
Sinn: Nur dort gibt es ja Vertragsärzte/VertragstherapeutInnen und damit auch
die Unterscheidung Vertragsarzt/Wahlarzt etc.. Beim Kostenerstattungssystem hingegen
gibt es keine Vertragsärzte/VertragstherapeutInnen; alle berufsberechtigten
Ärzte/PsychotherapeutInnen sind unterschiedslos Anbieter auf dem Markt. [zurück zum Text]
[2] So bestimmt § 135 Abs 1 ASVG:
"Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte
(§ 131 Abs. 1), durch Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen
(Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger (Verbände) gewährt."
§ 23 Abs 6 ASVG bestimmt, daß und unter welchen Voraussetzungen die Krankenkassen
solche eigenen Einrichtungen errichten, erwerben, betreiben oder sich daran beteiligen
dürfen:
"Die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, nach Maßgabe
der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften
a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, sonstige
Einrichtungen der Krankenbehandlung und
b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu
beteiligen. .... Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur
zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt
ist." [zurück zum Text]
[3] Solche gesetzliche Vorschriften gibt es etwa für den
Bereich der Krankenanstalten und Ambulatorien. Prof. Krejci vertritt die Rechtsmeinung,
daß in Bereichen, für die es keine solchen speziellen gesetzlichen Vorschriften
gibt, für solche Vertragseinrichtungen die Rechsgrundlage fehlt und keine derartigen
Verträge zulässig sind. [zurück zum Text]
[4] Die angeführten Bestimmungen im Wortlaut:
"§ 338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des
Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen,
Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege gemäß
§ 151 erbringen, und anderen Vertragspartnern werden durch privatrechtliche
Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge
bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.
(2) Durch die Verträge nach Abs. 1 ist die ausreichende Versorgung der Versicherten
und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig
vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Eigene Einrichtungen der Versicherungsträger
dürfen für die Versorgung mit diesen Leistungen nur nach Maßgabe
der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden." [zurück zum Text]