Ö B V P
Ö s t e r r e i c h i s c h e r B u n d e s v e r b a n d f ü r P s y c h o t h e r a p i e
Mitglied des Europäischen Verbandes für Psychotherapie - EAP
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GZ 21.119/5-1/2000

An das
Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen
Stubenring 1
1010 Wien

Wien, 18.5.2000


Betreff: GZ 21.119/5-1/2000: Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 - SRÄG 2000
(Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetz geändert werden)
Stellungnahme zu Ziffer 10 des Entwurfs (Behandlungsbeitrag für Psychotherapie)


Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) nimmt zu Ziffer 10 des vorliegenden Entwurfs wie folgt Stellung:

Ziffer 10 sieht vor, daß dem § 135 ASVG folgender Abs. 6 angefügt werden soll:
"(6) In den Fällen der Inanspruchnahme einer Leistung nach Abs. 1 Z 2 oder 3 hat der (die) Versicherte an den Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertragshonorares zu zahlen, wenn Gesamtverträge nach § 349 Abs. 2 bestehen."

Kommt es zum Abschluß eines Gesamtvertrages gem. § 349 Abs. 2 ASVG zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen, so soll also den PatientInnen dieser PsychotherapeutInnen ein Selbstbehalt ("Behandlungsbeitrag") in Höhe von 20 Prozent des Vertragshonorares vorgeschrieben werden. Ein solcher Selbstbehalt wird zugleich für die diagnostischen Leistungen von Klinischen PsychologInnen vorgesehen, für die bereits ein Gesamtvertrag besteht und für die daher diese Bestimmung sofort zur Anwendung käme.

Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie plädiert dringlich dafür, von der Anfügung dieses Abs. 6 zu § 135 ASVG in der vorliegenden Form abzusehen, und begründet dies wie folgt:

1) Der ÖBVP nimmt trotz seiner allgemeinen sozialen und gesundheitspolitischen Bedenken gegenüber einer Ausweitung der bereits bestehenden Selbstbehalte im österreichischen Krankenversicherungswesen aus zwei Gründen keine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber Selbstbehalten in der Psychotherapie ein:

a) Psychotherapie ist kein einseitiges Be-Handeln, sondern setzt im besonders hohen Maße die Bereitschaft der PatientInnen voraus, sich aktiv auf den therapeutischen Prozeß einzulassen. In der psychotherapeutischen Fachdiskussion wurde verschiedentlich der Standpunkt vertreten, daß dem besonderen Arbeitsbündnis zwischen PatientIn und PsychotherapeutIn wie auch der Betonung des eigenen Engagements im psychotherapeutischen Prozeß die Zahlung eines zusätzlichen Kostenbeitrags unter Umständen förderlich sein kann. Es ist allerdings festzustellen, daß dazu noch keine wissenschaftlich gesicherten Befunde vorliegen und die erwähnten Effekte auch mit anderen Mitteln zu erreichen sind. Es wäre jedenfalls höchst wünschenswert, entsprechende vergleichende Untersuchungen über die Erfahrungen mit "Gratis-Psychotherapie" versus (voll oder teilweise) eigenfinanzierter Psychotherapie in Angriff zu nehmen. Dabei sind wohl keine einheitlichen Ergebnisse zu erwarten; vielmehr würde man daraus mehr darüber erfahren, unter welchen Bedingungen sich dieser Faktor günstig oder ungünstig auswirken kann. Unter fachlichen Gesichtspunkten ist für den ÖBVP eine generelle und undifferenzierte Selbstbehalts-Einführung jedenfalls schon beim derzeitigen Wissensstand nicht zu rechtfertigen. Einem noch wenig gesicherten Wissen um mögliche günstige Effekte von Eigenfinanzierung bzw. Zuzahlung steht das bereits sehr gut gesicherte Wissen über die schädlichen Auswirkungen finanzieller Barrieren gegenüber, die finanziell weniger leistungsfähige Psychotherapiebedürftige in Österreich derzeit von der psychotherapeutischen Behandlung entweder überhaupt ausschließen oder psychotherapeutische Behandlungen stark beeinträchtigen (zu niedrige Frequenz, zu frühe Beendigung, etc.).

b) Nicht zuletzt im Wissen um die beschränkte finanzielle Leistungskraft der Krankenkassen wendet sich der ÖBVP jedoch nicht prinzipiell gegen Selbstbehalte im Bereich der Psychotherapie. Seit neun Jahren ist nun "Psychotherapie auf Krankenschein" gesetzlich als Pflichtleistung der Krankenkassen festgeschrieben. Dieser Gesetzesauftrag ist aber nach wie vor unerfüllt. Zehntausenden psychotherapiebedürftigen ÖsterreicherInnen bleibt wegen des derzeitigen völlig unzulänglichen Zuschuß-Systems die notwendige Behandlung verwehrt. Viel psychisches Leid, Fehlbehandlungen und hohe Folgekosten sind das Resultat. Die soeben neuerlich gescheiterten Gesamtvertragsverhandlungen zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem ÖBVP machen deutlich: neue Anstrengungen und auch neue Wege sind für eine Lösung erforderlich, die fachlich und gesundheitspolitisch sinnvoll ist, ohne die Finanzkraft der Krankenkassen zu überfordern. Ein gut überlegter, sozial und sachlich ausgewogener und differenzierter Einbezug von Selbstbehaltslösungen könnte aus Sicht des ÖBVP neben anderen Steuerungsmaßnahmen durchaus ein Beitrag dazu sein, aus der gegenwärtigen verfahrenen Situation dieser Gesamtvertragsverhandlungen herauszukommen. Ein solcher neuer Ansatz erfordert aber die Ermöglichung eines flexiblen und differenzierten Systems in Verbindung mit einem gut durchdachten Gesamtkonzept und keine generelle und pauschale zwingende Einzelmaßnahme. Wird eine solche nun im Rahmen dieser Novelle eingeführt, wird die dringlich erforderliche Gesamtvertragslösung nicht erleichtert, sondern weiter behindert.

2. Der ÖBVP lehnt die vorgesehene ASVG-Bestimmung in der vorliegenden Form auch deshalb ab, weil sie eine sachlich ungerechtfertigte Diskriminierung jener Psychotherapiebedürftigen darstellen würde, die zur psychotherapeutischen Behandlung PsychotherapeutInnen aufsuchen, die nicht nach Ärzteverträgen abrechnen (können). Dies ist die übergroße Mehrheit der Psychotherapie-PatientInnen. Der vorgesehene Behandlungsbeitrag ist nämlich nur für die psychotherapeutische Behandlung im Geltungsbereich eines Gesamtvertrages nach § 349 Abs. 2 ASVG (mit der Interessenvertretung der nach dem Psychotherapiegesetz berufszugelassenen PsychotherapeutInnen) vorgesehen, während psychotherapeutische Behandlungen im Geltungsbereich von Ärzteverträgen (z.B. die "Große Psychotherapie" bei Fachärzten für Psychiatrie) davon nicht betroffen sind. Auch die Verrechnungsposition "psychotherapeutische Medizin" in einigen Ärzteverträgen (eine Leistung der zuwendungsorientierten Medizin, die von manchen PatientInnen wegen des derzeit schweren Zugangs zur eigentlichen psychotherapeutischen Behandlung alternativ in Anspruch genommen wird) oder die Inanspruchnahme einer im Regelfall nicht indizierten rein medikamentösen Behandlung psychischer Erkrankungen wären nicht betroffen. Der ÖBVP sieht in dieser Sonderregelung für den Hauptbereich der Psychotherapie eine ungerechtfertigte und kontraproduktive Benachteiligung der großen Mehrzahl der Psychotherapie-PatientInnen und eine - sicherlich unbeabsichtige - Steuerungsmaßnahme, die dem Aufbau sachgerechter psychotherapeutischer Versorgungsstrukturen zuwiderläuft.

3. Der ÖBVP weist darauf hin, daß die vorgesehene undifferenzierte und pauschale Einführung eines 20%-igen Selbstbehalts in der Psychotherapie ohne Limitierung zu einer sehr beträchtlichen finanziellen Jahresbelastung der PatientInnen führen würde, die finanziell leistungsschwächere Versicherte mit Sicherheit von der notwendigen Behandlung ausschließen würde. In der vorausgegangenen öffentlichen Diskussion über die allfällige Einführung neuer Selbstbehalte war auf die Möglichkeit einer sozialen Abfederung in der Form hingewiesen worden, daß ein bestimmtes jährliches Limit für alle aus Krankenversicherungsleistungen zu bezahlenden Zuzahlungen eingeführt werden könnte. Die vorgesehene Bestimmung ist jedoch mit keiner derartigen jährlichen Limitierung verbunden. Nimmt man jenen Tarif als Berechnungsbasis, der im gerade vom Hauptverband abgelehnten Gesamtvertragsentwurf für Psychotherapie vorgesehen war (ö.S. 650 pro Einzelstunde), würde der vorgesehene Selbstbehalt ö.S. 130 pro Stunde betragen. Bei einer durchschnittlichen Behandlungsfrequenz von einer Stunde pro Woche, somit etwa 45 Stunden im Jahr, würden sich die Behandlungsbeiträge allein aus der psychotherapeutischen Behandlung auf ö.S. 5.850 im Jahr summieren. Bei notwendigen höherfrequenten Therapien (z.B. drei Stunden/Woche) kämen bereits Behandlungsbeiträge von ö.S. 15.000 bis 20.000 zustande. Ohne sozial gestaffelte Limitierung der Jahresbelastung würde dies die derzeit bestehenden schwerwiegenden Beschränkungen des Therapiezuganges für sozial Schwächere weiter zementieren.

4. Der ÖBVP weist weiters darauf hin, daß schon der eben gescheiterte Gesamtvertragsentwurf eine so beschränkte Zahl von Einzelverträgen für Vertrags-PsychotherapeutInnen (415 für ganz Österreich mit einer Behandlungskapazität von ca. 10.000 Psychotherapiebedürftigen) vorsah, daß die überwiegende Mehrheit der psychotherapiebedürftigen ÖsterreicherInnen (vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen geschätzt auf mindestens 170.000) Wahl-PsychotherapeutInnen aufsuchen hätte müssen. Für die Psychotherapie bei Wahl-PsychotherapeutInnen wäre bei Zustandekommen eines Gesamtvertrages analog der Wahlarzt-Regelung die Refundierung von nur 80% des Kassentarifs vorgesehen. Bezogen auf den Tarif im eben gescheiterten Gesamtvertrag hätten diese PatientInnen also nur ö.S. 520 pro Einzelstunde refundiert erhalten (bei derzeit üblichen frei vereinbarten Therapie-Tarifen von ca. ö.S. 800-1000). Die nun vorgesehene Regelung in Abs. 6 des § 135 ASVG läßt die Auslegung zu, daß bei der Refundierung im Bereich der Wahl-PsychotherapeutInnen gegenüber dem Kassentarif nicht nur der 20%-ige Abschlag der Wahlarztregelung greifen würde, sondern davon zusätzlich ein weiterer Selbstbehalt von 20% einbehalten würde. Damit würde die auf die WahlpsychotherapeutInnen verwiesene große Mehrheit der Psychotherapie-PatientInnen nur mehr eine Refundierung in Höhe von ö.S. 416 erhalten. Diese PatientInnen müßten damit einen dreifachen Selbstbehalt tragen: 1) die Differenz zwischen Kassentarif und dem freien Tarif des Wahltherapeuten, 2) die 20% Wahltherapeut-Abzug bei der Refundierung des Kassentarifs und 3) den neuen 20%-igen "Behandlungsbeitrag". Damit würden für die große Mehrheit der Psychotherapiebedürftigen so beträchliche finanzielle Hürden aufgebaut, daß vor allem sozial Schwächere auch bei Zustandekommen eines Gesamtvertrages weiterhin von der Psychotherapie weitgehend ausgeschlossen blieben.


Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie spricht sich aus den angeführten Gründen gegen die beabsichtige Gesetzesbestimmung aus und ersucht dringlich darum, davon Abstand zu nehmen, bis eine sachgerechte Lösung in weiteren Gesprächen, zu denen er gerne bereit ist, gefunden wurde.
Sollte an dem Vorhaben jedoch trotz unserer Einwendungen festgehalten werden, plädiert der ÖBVP dafür, diese Bestimmung zumindest so abzuändern, daß sie statt einer starren einheitlichen Vorschrift nur die Ermächtigung für die Krankenversicherungsträger vorsieht, im Rahmen des Abschlusses eines Gesamtvertrages und nach (gegenüber Ärzteverträgen und gegenüber anderen Interventionsformen bei psychischen Erkrankungen) einheitlichen Gesichtspunkten einen Behandlungsbeitrag nach sozialen und fachlichen Kriterien gestaffelt und differenziert mit einer Jahres-Deckelung einzuführen.


Für den ÖBVP:

Dr. Margret Aull
DDr. Alfred Oppolzer
Präsidentin
Schriftführer

Stand 20.6.2000: Weitere Stellungnahmen anderer Institutionen und Vereinigungen zu diesem Vorhaben, Nationalratsdebatte - Hier klicken!

[siehe dazu auch: Aktueller Meldungsstand]


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