ANHANG ZU:
Selbstbehalt für Psychotherapie im Falle eines Gesamtvertrages

Sozialrechtsänderungsgesetz SRÄG 2000
Zwischenstand 20.6.00

Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren


1. Bundesarbeitskammer:

... Ad 8. Selbstbehalt bei psychotherapeutischer/psychologischer Behandlung

Höhere Selbstbehalte beim Erstkontakt bzw. bei langdauernden hochfrequenten Therapien schaffen finanzielle Zugangsbarrieren zu den notwendigen medizinischen Leistungen; es können beträchtliche Folgekosten (durch die Chronifizierung einer Krankheit oder deren Falschbehandlung) entstehen.

· Der geplante Selbstbehalt bei Leistungen der Psychotherapie bzw. der klinisch - diagnostischen Psychologie würde gegenwärtig nur bei klinisch - diagnostischen psychologischen Leistungen wirksam werden, weil im Bereich der Psychotherapie (bisher) kein Gesamtvertrag zustande gekommen ist.
"Behandlungsbeiträge" können allerdings nur für "Behandlungsverfahren" eingehoben werden. Gerade das ist die klinisch - psychologische Diagnostik nicht. Im Psychologengesetz sind die Tätigkeitsprofile von PsychologInnen genau definiert. Dabei werden klinisch - psychologische Diagnostik und klinisch - psychologische Behandlung als zwei unterschiedliche Tätigkeiten ausgewiesen. Für die klinische Diagnostik [Anm.: müßte heißen: Behandlung] besteht derzeit kein Gesamtvertrag, sodass auch kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden kann.

· Verfassungsrechtlich bedenklich ist die Ungleichbehandlungen von psychotherapeutischen Leistungen durch Psychotherapeuten und Ärzten. Was zudem Ärzten nicht zugemutet wird, nämlich das Inkasso des Selbstbehalts durch den Leistungserbringer, wird bei Psychotherapeuten und Psychologen trotz einer mit Sicherheit intensiveren Patientenbeziehung für selbstverständlich erachtet. Die Begründung dafür, dass es sich um "neue" Leistungen handle, vermag nicht zu überzeugen; beide Leistungen gelten seit 1.1.1992 als Pflichtleistungen. Zu befürchten ist allerdings angesichts dieser Argumentation, dass in Zukunft die wirklich neuen Methoden in der Medizin mit Zuzahlungen der Patienten belegt werden oder generell Selbstbehalte für ambulante Hilfe eingeführt werden. Nicht zuletzt gilt, dass die isolierte Einführung von Selbstbehalten im Bereich der Psychotherapie/ Psychologie auch dem langjährigen Bemühen widerspricht, Vorurteile gegenüber psychischen Erkrankungen abzubauen.


2. AK Niederösterreich:

... Z 10 (§ 135 Abs. 6 ASVG):
In dem nunmehr angeführten Abs. 6 wird normiert, dass bei einer Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung bzw. diagnostischen Leistung eines klinischen Psychologen Versicherte an den Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20 % des jeweiligen Vertragshonorares zu zahlen haben. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich wendet sich grundsätzlich gegen die Ausdehnung von Selbstbehalten im ASVG-Bereich. Jeder Selbstbehalt ist eine Art Krankensteuer. Jeder zusätzliche Selbstbehalt trifft also besonders chronisch Kranke, ältere Menschen und Schwerkranke. Überdies belasten Selbstbehalte ArbeitnehmerInnen deutlich stärker als Arbeitgeber. Bei einkommensschwachen Haushalten unterbleiben oft aus Kostengründen die notwendigen Behandlungen. Viele Betroffene gehen zudem bei Selbstbehalten deutlich später zum Arzt, wobei spätere Behandlungen für den Kranken belastender und für den Krankenversicherungsträger kostenintensiver werden.
Schon jetzt werden ArbeitnehmerInnen in der Krankenversicherung durch Selbstbehalte im Ausmaß von 10 Milliarden Schilling jährlich belastet, umgelegt auf Dienstnehmerbeiträge würde dies einem zusätzlichen Beitrag der DienstnehmerInnen von 1,2 % gleichkommen.
Die Aufbringung der Beiträge zur Krankenversicherung werden somit zu Lasten der ArbeitnehmerInnen verschoben.
Der vorgesehene Selbstbehalt soll 100 Millionen Schilling erbringen und die Mehrkosten für die Krankenversicherung auf 400 Millionen Schilling reduzieren. Es ist allerdings der zusätzliche administrative Aufwand durch den Versicherungsträger zu berücksichtigen, die die Ersparnisse um 100 Millionen Schilling wesentlich schmälern würde.
-Aus all diesen Gründen wird ein zusätzlicher Selbstbehalt der ASVG-Versicherten abgelehnt. Diese Mehrausgaben sollten durch eine geringfügige Anhebung der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung abgedeckt werden.

3. BÖP:

Zu obigem Gesetzesentwurf geben wir folgende Stellungnahme ab:

1. Zunächst dürfen wir darauf hinweisen, daß in der Erläuterung unter Punkt B (Sanierung der Krankenkassen) keine, den Berufsstand der Klinischen und Gesundheitspsychologen betreffende Änderung angekündigt wird.
Hingegen sieht der neu zu schaffende § 135 Abs 6 ASVG einen 20 %igen Selbstbehalt bei Inanspruchnahme der klinisch psychologischen Diagnostik gemäß § 135 Abs 1 Z 2 vor.
Der Berufsverband spricht sich aus folgenden Gründen gegen die Einführung dieses Selbstbehalts aus:
Da für ärztliche Leistungen keinerlei Selbstbehalt vorgesehen ist, bedürfte es einer sachlichen Rechtfertigung, warum dies sehr wohl bei diagnostischen Leistungen eines klinischen Psychologen (und psychotherapeutischen Leistungen) der Fall ist, zumal diese Leistungen gemäß § 135 Abs 1 ASVG der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind. Da für uns keine sachliche Begründung ersichtlich ist, scheint die in Aussicht genommene Einführung des Selbstbehalts verfassungswidrig (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz).
Da wir auch viele Kollegen vertreten, die zugleich Psychotherapeuten sind, weisen wir ergänzend darauf hin, daß dieselbe Überlegung für die Schlechterstellung der Psychotherapie gegenüber ärztlichen Leistungen gilt.
2. Die budgetären Auswirkungen der Einführung des Selbstbehalts wären infolge des doch eher geringen Umfangs diagnostischer Leistungen insgesamt so gering, daß die negativen Auswirkungen auf gesundheitspolitischem Gebiet (s. Punkt 3.) dafür wohl kaum in Kauf genommen werden sollten.
3. Gesundheitspolitisch verweisen wir darauf, daß diagnostische Leistungen erst im Jahre 1991 mit der 50. ASVG-Novelle in das ASVG aufgenommen wurden, weil man der Meinung war, daß es sich um unbedingt notwendige Leistungen handelt, deren Inanspruchnahme der Bevölkerung unter den selben Bedingungen, wie diejenige ärztlicher Leistungen, ermöglicht werden sollte. Eine von einem Klinischen Psychologen erstellte Diagnose erleichtert auch eine allfällig notwendige, weitere ärztliche Behandlung, spart diesbezügliche Kosten, verhindert eine sonst mögliche, sinnlose Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen und trägt daher insgesamt zur Kostenersparnis bei.
Aus den oben angeführten Gründen empfehlen wir daher dringend, von dem in Aussicht genommenen Selbstbehalt auf diagnostische Leistungen Abstand zu nehmen und verbleiben

4. Kriegsopfer- und Behinderten-Verband Österreich (KOBV):

Dass bei Inanspruchnahme von Leistungen von Psychotherapeuten bzw. klinischen Psychologen ein Behandlungsbeitrag in Höhe von 20% des jeweiligen Vertragshonorars eingehoben werden soll, ist nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich lehnt der KOBV-Österreich die Einführung von Selbstbehalten in der gesetzlichen Krankenversicherung ab, da diese eine existenzielle Bedrohung gerade von Menschen mit Behinderung darstellen. Aufgrund des steigenden Leistungsdrucks in der heutigen Arbeitswelt häufen sich psychische Erkrankungen, weshalb die Einführung von Selbstbehalten bei der psychotherapeutischen Behandlung kontraproduktiv wäre. Auch eine Wiedereingliederung z.B. nach einer schweren Krebserkrankung ist oft nur unter Zuhilfenahme von psychotherapeutischer Hilfe möglich. Die Einführung eines Selbstbehaltes würde somit eine nicht zu rechtfertigende soziale Härte darstellen.

5. Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR)

§ 135: Seit langem ist davon die Rede, daß Psychotherapie kostenlos angeboten werden soll. Nun haben psychisch kranke Menschen zur Milderung oder Behebung ihrer Krankheit 20 % der daraus resultierenden Kosten selbst zu zahlen. Dies ist für viele Menschen, die aufgrund ihrer Krankheit nicht im ausreichenden Maß erwerbsfähig sind, eine nicht zu bewältigende Belastung. Rechtzeitig einsetzende Therapiemaßnahmen würden außerdem hohe Folgekosten vermeiden helfen.

6. Präsidentenkonferenz der Landwirtschafskammern Österreichs

Für die Inanspruchnahme eines klinischen Psychologen, die einer ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist, ist ein Behandlungsbeitrag von 20 % des Vertragshonorars vorgesehen. Zu hinterfragen ist die sachliche Begründung für diese Differenzierung.

7. Österreichischer Seniorenrat (Bundesaltenrat Österreichs)

Anzumerken ist, daß der bei Inanspruchnahme von Psychotherapie zwingend vorgesehene Selbstbehalt derzeit - und auf voraussichtlich längere Zeit - unwirksam bleiben wird, weil in diesem Bereich keine Gesamtverträge gemäß § 349 Abs.2 ASVG zustande gekommen sind und es so rasch wohl auch nicht werden.

8. Rechnungshof

Was die angestrebte Sanierung der Krankenkassen anlangt, so wird es nach Auffassung des RH nicht möglich sein, durch das Einfrieren der Verwaltungskosten, die Erhöhung der Rezeptgebühren auf 55 S, die Einführung eines 20 %igen Selbstbehaltes für den Fall des Vertragsabschlusses Psychotherapie und durch Einsparungen bei satzungsmäßigen Mehrleistungen die Krankenkassen zu sanieren.

9. Wirtschaftskammer Österreich

In Anbetracht des prognostizierten Defizits für das Jahr 2000 von rd. 6 Mrd. Schilling, stellen die im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Neuerungen (Anhebung der Rezeptgebühr auf S 55,-, Einführung eines 20%igen Selbstbehalts bei Vertragsabschluß (!) Psychotherapie, Einfrieren des Verwaltungsaufwandes) nur einen kleinen Schritt in die richtige Richtung dar. Diese Maßnahmen werden jedoch auch in Verbindung mit den anderen geplanten Sparmaßnahmen .... zur Sanierung der Krankenversicherung nicht annähernd ausreichend sein. Der geplante Selbstbehalt in Spitalsambulanzen bzw. der Verpflegungssatz in Spitälern wird die Spitalsträger entlasten und durch das "Ausweichen" der Patienten in den niedergelassenen Bereich die KV-Träger belasten. Wir fordern daher, dass umgehend weitere Schritte (z.B. wie im Regierungsprogramm vorgesehen, die rasche Einführung eines allgemeinen Selbstbehaltes im niedergelassenen Bereich und für Heilbehelfe) folgen, um die Sanierung der Krankenkassen rechtzeitig in den Griff zu bekommen.

Nicht direkt zum Thema Psychotherapie, aber aus anderen Gründen ist der folgende Auszug aus der Stellungnahme interessant, die die
Österreichische Ärztekammer
abgegeben hat:

Schließlich dürfen wir für den gegenständlichen Entwurf eine weitere Novellierung anregen:
Mit Erkenntnis vom 18. März 2000, G 24/98, hat der Verfassungsgerichtshof die Reduktion des Wahlarztkosten-Rückersatz auf 80% (§ 131 Abs 1 ASVG) als verfassungskonform beurteilt. In dieser Entscheidung wird auch vom VfGH die "Bedeutung der Wahlärzte für eine flächendeckende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung" ausdrücklich hervorgehoben. Nachdem die Einführung dieser Bestimmung durch die 53. ASVG-Novelle (BGBl 411/1996) für Wahlärzte zu massiven Benachteiligungen geführt hat, wäre es begrüßenswert, dieser Gruppe von Ärzten durch eine Novellierung des § 98 ASVG (Zessionsverbot von Ansprüchen auf Geldleistungen) zumindest eine bürokratische Erleichterung ihrer täglichen Arbeit zu ermöglichen. Es wäre dafür lediglich erforderlich, in einer Z 3 des Abs 1 die Möglichkeit der Zedierbarkeit des Wahlarztkostenrückersatzes aufzunehmen. Im Sinne einer diesbezüglichen Vereinfachung für Wahlärzte und deren Patienten dürfen wir anregen, eine solche Ausnahmebstimmung ebenfalls bereits in das SRÄG 2000 aufzunehmen.
In den Erläuterungen zum Entwurf wird unter B "Sanierung der Krankenkassen" angeführt, dass bei den niedergelassenen Ärzten kein Selbstbehalt eingeführt werden soll. Wir dürfen dazu anregen, eine nähere Definition des Begriffes "niedergelassener Bereich" insoweit vorzunehmen, als darunter nicht nur Ordinationsformen, sondern auch private Ambulatorien (Ausnahmen: Ambulatorien der Sozialversicherungsträger und der Gebietskörperschaften) zu verstehen sind und daher ausdrücklich nicht von der Einführung einer Selbstbehaltsregelung erfasst sein sollen.


Im Nationalrat: Sitzung vom 11. Mai:

Abgeordnete Doris Bures (SPÖ):

Sie planen in Zukunft Zuzahlungen zu neu einzuführenden Leistungen, zum Beispiel wollen Sie einen 20-prozentigen Selbstbehalt bei Psychotherapie. Diese Maßnahme ist nicht wie Ihre sonstigen Presseankündigungen, sondern diese Maßnahme ist bereits mit dem Pensionsbelastungspaket in Begutachtung. Das bedeutet - das können wir wieder als konkretes Beispiel nehmen -, dass Sie wieder eines Ihrer Wahlversprechen gebrochen haben. Sie haben gesagt, es wird keinen Selbstbehalt bei niedergelassenen Ärzten eingeführt werden. Sie tun es jetzt bei der Psychotherapie mit 20 Prozent. Sie haben versprochen und Sie haben gebrochen! (Beifall bei der SPÖ.)

Abgeordneter Dr. Alois Pumberger (Freiheitliche):
Sie waren es, meine sehr verehrten Damen und Herren von der SPÖ, die die Krankenversicherungsbeiträge laufend erhöht haben! So haben Sie etwa 1991 - ein ganz konkretes Beispiel - die Krankenversicherungsbeiträge erhöht, und zwar mit dem "Argument", die Psychotherapie auf Krankenschein einführen zu wollen. - Bis heute gibt es keine Psychotherapie auf Krankenschein! Neun Jahre später immer noch nicht! Erst vor wenigen Tagen hat Präsident Sallmutter, der ja wie eine Made im Speck der Sozialversicherung sitzt und nichts leistet ... (Rufe bei der SPÖ: Eine Frechheit ist das! - Gegenrufe bei den Freiheitlichen.) Präsident Sallmutter hat dazu gesagt: Kommt doch gar nicht in Frage! - Das ist doch unerhört von Herrn Sallmutter, wenn er so etwas sagt! (Beifall bei den Freiheitlichen.)
Die Patienten haben neun Jahre lang höhere Beiträge bezahlt - neun Jahre lang bitte! - und nichts dafür bekommen! (Rufe und Gegenrufe zwischen Abgeordneten der Freiheitlichen und der SPÖ.)
Abgeordneter Dr. Erwin Rasinger (ÖVP):
Was nun die "Glaubensfrage" der Selbstbehalte betrifft, so sollen diese ja nicht den Patienten in dem Sinn belasten, dass eine Leistung verhindert wird. Das wäre ja völlig absurd und meiner Meinung nach unfair.
Die Eisenbahner, die Beamten haben dafür gekämpft, dass sie in ihrem System bleiben können, in dem sie diesen "bösen" Selbstbehalt zahlen dürfen. (Abg. Verzetnitsch: Sie haben aber andere Leistungen!) Wenn sie kein Geld hätten, Herr Präsident, dann könnten sie auch nichts leisten. Dann müsste es nämlich so sein, dass sie dem Patienten manche Leistungen, wie etwa - um nur einige Beispiele zu nennen - Zahnkronen, Kieferorthopädie, Schmerztherapie, überhaupt nicht gewähren können. Haben Sie gewusst, dass 500 000 Österreicher überhaupt keine Schmerztherapie auf Krankenkassenkosten erhalten können?
Was das berühmte Beispiel Psychotherapie betrifft, so wurde zehn Jahre lang um einen Vertrag gerungen. Derzeit wird eine Rückerstattung von 300 S gewährt. Die durchschnittliche Therapiestunde kostet 1 000 S. Das ergibt nach Adam Riese einen Selbstbehalt von 70 Prozent oder 700 S. Darüber habe ich noch keinen großen Aufschrei gehört, und dabei gibt es genügend psychisch Kranke, die gerne die Möglichkeit hätten, umsonst oder zumindest mit einem minimalen Selbstbehalt die Therapie in Anspruch zu nehmen.


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