1. Bundesarbeitskammer:
... Ad 8. Selbstbehalt bei psychotherapeutischer/psychologischer
Behandlung
Höhere Selbstbehalte beim Erstkontakt bzw. bei langdauernden hochfrequenten
Therapien schaffen finanzielle Zugangsbarrieren zu den notwendigen medizinischen
Leistungen; es können beträchtliche Folgekosten (durch die Chronifizierung
einer Krankheit oder deren Falschbehandlung) entstehen.
· Der geplante Selbstbehalt bei Leistungen der Psychotherapie bzw. der klinisch
- diagnostischen Psychologie würde gegenwärtig nur bei klinisch - diagnostischen
psychologischen Leistungen wirksam werden, weil im Bereich der Psychotherapie
(bisher) kein Gesamtvertrag zustande gekommen ist.
"Behandlungsbeiträge" können allerdings nur für "Behandlungsverfahren"
eingehoben werden. Gerade das ist die klinisch - psychologische Diagnostik nicht.
Im Psychologengesetz sind die Tätigkeitsprofile von PsychologInnen genau
definiert. Dabei werden klinisch - psychologische Diagnostik und klinisch - psychologische
Behandlung als zwei unterschiedliche Tätigkeiten ausgewiesen. Für die
klinische Diagnostik [Anm.: müßte heißen: Behandlung] besteht
derzeit kein Gesamtvertrag, sodass auch kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden
kann.
· Verfassungsrechtlich bedenklich ist die Ungleichbehandlungen von psychotherapeutischen
Leistungen durch Psychotherapeuten und Ärzten. Was zudem Ärzten nicht
zugemutet wird, nämlich das Inkasso des Selbstbehalts durch den Leistungserbringer,
wird bei Psychotherapeuten und Psychologen trotz einer mit Sicherheit intensiveren
Patientenbeziehung für selbstverständlich erachtet. Die Begründung
dafür, dass es sich um "neue" Leistungen handle, vermag nicht zu
überzeugen; beide Leistungen gelten seit 1.1.1992 als Pflichtleistungen. Zu
befürchten ist allerdings angesichts dieser Argumentation, dass in Zukunft
die wirklich neuen Methoden in der Medizin mit Zuzahlungen der Patienten belegt
werden oder generell Selbstbehalte für ambulante Hilfe eingeführt werden.
Nicht zuletzt gilt, dass die isolierte Einführung von Selbstbehalten im Bereich
der Psychotherapie/ Psychologie auch dem langjährigen Bemühen widerspricht,
Vorurteile gegenüber psychischen Erkrankungen abzubauen.
2. AK Niederösterreich:
... Z 10 (§ 135 Abs. 6 ASVG):
In dem nunmehr angeführten Abs. 6 wird normiert, dass bei einer Inanspruchnahme
einer psychotherapeutischen Behandlung bzw. diagnostischen Leistung eines klinischen
Psychologen Versicherte an den Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers
einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20 % des jeweiligen Vertragshonorares
zu zahlen haben. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich
wendet sich grundsätzlich gegen die Ausdehnung von Selbstbehalten im ASVG-Bereich.
Jeder Selbstbehalt ist eine Art Krankensteuer. Jeder zusätzliche Selbstbehalt
trifft also besonders chronisch Kranke, ältere Menschen und Schwerkranke.
Überdies belasten Selbstbehalte ArbeitnehmerInnen deutlich stärker als
Arbeitgeber. Bei einkommensschwachen Haushalten unterbleiben oft aus Kostengründen
die notwendigen Behandlungen. Viele Betroffene gehen zudem bei Selbstbehalten deutlich
später zum Arzt, wobei spätere Behandlungen für den Kranken belastender
und für den Krankenversicherungsträger kostenintensiver werden.
Schon jetzt werden ArbeitnehmerInnen in der Krankenversicherung durch Selbstbehalte
im Ausmaß von 10 Milliarden Schilling jährlich belastet, umgelegt auf
Dienstnehmerbeiträge würde dies einem zusätzlichen Beitrag der DienstnehmerInnen
von 1,2 % gleichkommen.
Die Aufbringung der Beiträge zur Krankenversicherung werden somit zu Lasten
der ArbeitnehmerInnen verschoben.
Der vorgesehene Selbstbehalt soll 100 Millionen Schilling erbringen und die Mehrkosten
für die Krankenversicherung auf 400 Millionen Schilling reduzieren. Es ist
allerdings der zusätzliche administrative Aufwand durch den Versicherungsträger
zu berücksichtigen, die die Ersparnisse um 100 Millionen Schilling wesentlich
schmälern würde.
-Aus all diesen Gründen wird ein zusätzlicher Selbstbehalt der ASVG-Versicherten
abgelehnt. Diese Mehrausgaben sollten durch eine geringfügige Anhebung der
Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung abgedeckt werden.
3. BÖP:
Zu obigem Gesetzesentwurf geben wir folgende Stellungnahme ab:
1. Zunächst dürfen wir darauf hinweisen, daß in der Erläuterung
unter Punkt B (Sanierung der Krankenkassen) keine, den Berufsstand der Klinischen
und Gesundheitspsychologen betreffende Änderung angekündigt wird.
Hingegen sieht der neu zu schaffende § 135 Abs 6 ASVG einen 20 %igen Selbstbehalt
bei Inanspruchnahme der klinisch psychologischen Diagnostik gemäß §
135 Abs 1 Z 2 vor.
Der Berufsverband spricht sich aus folgenden Gründen gegen die Einführung
dieses Selbstbehalts aus:
Da für ärztliche Leistungen keinerlei Selbstbehalt vorgesehen ist, bedürfte
es einer sachlichen Rechtfertigung, warum dies sehr wohl bei diagnostischen Leistungen
eines klinischen Psychologen (und psychotherapeutischen Leistungen) der Fall ist,
zumal diese Leistungen gemäß § 135 Abs 1 ASVG der ärztlichen
Hilfe gleichgestellt sind. Da für uns keine sachliche Begründung ersichtlich
ist, scheint die in Aussicht genommene Einführung des Selbstbehalts verfassungswidrig
(Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz).
Da wir auch viele Kollegen vertreten, die zugleich Psychotherapeuten sind, weisen
wir ergänzend darauf hin, daß dieselbe Überlegung für die Schlechterstellung
der Psychotherapie gegenüber ärztlichen Leistungen gilt.
2. Die budgetären Auswirkungen der Einführung des Selbstbehalts wären
infolge des doch eher geringen Umfangs diagnostischer Leistungen insgesamt so gering,
daß die negativen Auswirkungen auf gesundheitspolitischem Gebiet (s. Punkt
3.) dafür wohl kaum in Kauf genommen werden sollten.
3. Gesundheitspolitisch verweisen wir darauf, daß diagnostische Leistungen
erst im Jahre 1991 mit der 50. ASVG-Novelle in das ASVG aufgenommen wurden, weil
man der Meinung war, daß es sich um unbedingt notwendige Leistungen handelt,
deren Inanspruchnahme der Bevölkerung unter den selben Bedingungen, wie diejenige
ärztlicher Leistungen, ermöglicht werden sollte. Eine von einem Klinischen
Psychologen erstellte Diagnose erleichtert auch eine allfällig notwendige,
weitere ärztliche Behandlung, spart diesbezügliche Kosten, verhindert
eine sonst mögliche, sinnlose Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen und
trägt daher insgesamt zur Kostenersparnis bei.
Aus den oben angeführten Gründen empfehlen wir daher dringend, von dem
in Aussicht genommenen Selbstbehalt auf diagnostische Leistungen Abstand zu nehmen
und verbleiben
4. Kriegsopfer- und Behinderten-Verband Österreich (KOBV):
Dass bei Inanspruchnahme von Leistungen von Psychotherapeuten bzw.
klinischen Psychologen ein Behandlungsbeitrag in Höhe von 20% des jeweiligen
Vertragshonorars eingehoben werden soll, ist nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich
lehnt der KOBV-Österreich die Einführung von Selbstbehalten in der gesetzlichen
Krankenversicherung ab, da diese eine existenzielle Bedrohung gerade von Menschen
mit Behinderung darstellen. Aufgrund des steigenden Leistungsdrucks in der heutigen
Arbeitswelt häufen sich psychische Erkrankungen, weshalb die Einführung
von Selbstbehalten bei der psychotherapeutischen Behandlung kontraproduktiv wäre.
Auch eine Wiedereingliederung z.B. nach einer schweren Krebserkrankung ist oft nur
unter Zuhilfenahme von psychotherapeutischer Hilfe möglich. Die Einführung
eines Selbstbehaltes würde somit eine nicht zu rechtfertigende soziale Härte
darstellen.
5. Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR)
§ 135: Seit langem ist davon die Rede, daß Psychotherapie
kostenlos angeboten werden soll. Nun haben psychisch kranke Menschen zur Milderung
oder Behebung ihrer Krankheit 20 % der daraus resultierenden Kosten selbst zu zahlen.
Dies ist für viele Menschen, die aufgrund ihrer Krankheit nicht im ausreichenden
Maß erwerbsfähig sind, eine nicht zu bewältigende Belastung. Rechtzeitig
einsetzende Therapiemaßnahmen würden außerdem hohe Folgekosten
vermeiden helfen.
6. Präsidentenkonferenz der Landwirtschafskammern Österreichs
Für die Inanspruchnahme eines klinischen Psychologen, die einer
ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist, ist ein Behandlungsbeitrag von 20 % des
Vertragshonorars vorgesehen. Zu hinterfragen ist die sachliche Begründung für
diese Differenzierung.
7. Österreichischer Seniorenrat (Bundesaltenrat Österreichs)
Anzumerken ist, daß der bei Inanspruchnahme von Psychotherapie
zwingend vorgesehene Selbstbehalt derzeit - und auf voraussichtlich längere
Zeit - unwirksam bleiben wird, weil in diesem Bereich keine Gesamtverträge
gemäß § 349 Abs.2 ASVG zustande gekommen sind und es so rasch wohl
auch nicht werden.
8. Rechnungshof
Was die angestrebte Sanierung der Krankenkassen anlangt, so wird
es nach Auffassung des RH nicht möglich sein, durch das Einfrieren der Verwaltungskosten,
die Erhöhung der Rezeptgebühren auf 55 S, die Einführung eines 20
%igen Selbstbehaltes für den Fall des Vertragsabschlusses Psychotherapie und
durch Einsparungen bei satzungsmäßigen Mehrleistungen die Krankenkassen
zu sanieren.
9. Wirtschaftskammer Österreich
In Anbetracht des prognostizierten Defizits für das Jahr 2000
von rd. 6 Mrd. Schilling, stellen die im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Neuerungen
(Anhebung der Rezeptgebühr auf S 55,-, Einführung eines 20%igen Selbstbehalts
bei Vertragsabschluß (!) Psychotherapie, Einfrieren des Verwaltungsaufwandes)
nur einen kleinen Schritt in die richtige Richtung dar. Diese Maßnahmen werden
jedoch auch in Verbindung mit den anderen geplanten Sparmaßnahmen .... zur
Sanierung der Krankenversicherung nicht annähernd ausreichend sein. Der geplante
Selbstbehalt in Spitalsambulanzen bzw. der Verpflegungssatz in Spitälern wird
die Spitalsträger entlasten und durch das "Ausweichen" der Patienten
in den niedergelassenen Bereich die KV-Träger belasten. Wir fordern daher,
dass umgehend weitere Schritte (z.B. wie im Regierungsprogramm vorgesehen, die rasche
Einführung eines allgemeinen Selbstbehaltes im niedergelassenen Bereich und
für Heilbehelfe) folgen, um die Sanierung der Krankenkassen rechtzeitig in
den Griff zu bekommen.
Nicht direkt zum Thema Psychotherapie, aber aus anderen Gründen ist der folgende
Auszug aus der Stellungnahme interessant, die die
Österreichische Ärztekammer
abgegeben hat:
Schließlich dürfen wir für den gegenständlichen
Entwurf eine weitere Novellierung anregen:
Mit Erkenntnis vom 18. März 2000, G 24/98, hat der Verfassungsgerichtshof die
Reduktion des Wahlarztkosten-Rückersatz auf 80% (§ 131 Abs 1 ASVG) als
verfassungskonform beurteilt. In dieser Entscheidung wird auch vom VfGH die "Bedeutung
der Wahlärzte für eine flächendeckende Gesundheitsversorgung der
Bevölkerung" ausdrücklich hervorgehoben. Nachdem die Einführung
dieser Bestimmung durch die 53. ASVG-Novelle (BGBl 411/1996) für Wahlärzte
zu massiven Benachteiligungen geführt hat, wäre es begrüßenswert,
dieser Gruppe von Ärzten durch eine Novellierung des § 98 ASVG (Zessionsverbot
von Ansprüchen auf Geldleistungen) zumindest eine bürokratische Erleichterung
ihrer täglichen Arbeit zu ermöglichen. Es wäre dafür lediglich
erforderlich, in einer Z 3 des Abs 1 die Möglichkeit der Zedierbarkeit des
Wahlarztkostenrückersatzes aufzunehmen. Im Sinne einer diesbezüglichen
Vereinfachung für Wahlärzte und deren Patienten dürfen wir anregen,
eine solche Ausnahmebstimmung ebenfalls bereits in das SRÄG 2000 aufzunehmen.
In den Erläuterungen zum Entwurf wird unter B "Sanierung der Krankenkassen"
angeführt, dass bei den niedergelassenen Ärzten kein Selbstbehalt eingeführt
werden soll. Wir dürfen dazu anregen, eine nähere Definition des Begriffes
"niedergelassener Bereich" insoweit vorzunehmen, als darunter nicht nur
Ordinationsformen, sondern auch private Ambulatorien (Ausnahmen: Ambulatorien der
Sozialversicherungsträger und der Gebietskörperschaften) zu verstehen
sind und daher ausdrücklich nicht von der Einführung einer Selbstbehaltsregelung
erfasst sein sollen.
Abgeordnete Doris Bures (SPÖ):
Sie planen in Zukunft Zuzahlungen zu neu einzuführenden Leistungen, zum Beispiel wollen Sie einen 20-prozentigen Selbstbehalt bei Psychotherapie. Diese Maßnahme ist nicht wie Ihre sonstigen Presseankündigungen, sondern diese Maßnahme ist bereits mit dem Pensionsbelastungspaket in Begutachtung. Das bedeutet - das können wir wieder als konkretes Beispiel nehmen -, dass Sie wieder eines Ihrer Wahlversprechen gebrochen haben. Sie haben gesagt, es wird keinen Selbstbehalt bei niedergelassenen Ärzten eingeführt werden. Sie tun es jetzt bei der Psychotherapie mit 20 Prozent. Sie haben versprochen und Sie haben gebrochen! (Beifall bei der SPÖ.)
Sie waren es, meine sehr verehrten Damen und Herren von der SPÖ, die die Krankenversicherungsbeiträge laufend erhöht haben! So haben Sie etwa 1991 - ein ganz konkretes Beispiel - die Krankenversicherungsbeiträge erhöht, und zwar mit dem "Argument", die Psychotherapie auf Krankenschein einführen zu wollen. - Bis heute gibt es keine Psychotherapie auf Krankenschein! Neun Jahre später immer noch nicht! Erst vor wenigen Tagen hat Präsident Sallmutter, der ja wie eine Made im Speck der Sozialversicherung sitzt und nichts leistet ... (Rufe bei der SPÖ: Eine Frechheit ist das! - Gegenrufe bei den Freiheitlichen.) Präsident Sallmutter hat dazu gesagt: Kommt doch gar nicht in Frage! - Das ist doch unerhört von Herrn Sallmutter, wenn er so etwas sagt! (Beifall bei den Freiheitlichen.)Abgeordneter Dr. Erwin Rasinger (ÖVP):
Die Patienten haben neun Jahre lang höhere Beiträge bezahlt - neun Jahre lang bitte! - und nichts dafür bekommen! (Rufe und Gegenrufe zwischen Abgeordneten der Freiheitlichen und der SPÖ.)
Was nun die "Glaubensfrage" der Selbstbehalte betrifft, so sollen diese ja nicht den Patienten in dem Sinn belasten, dass eine Leistung verhindert wird. Das wäre ja völlig absurd und meiner Meinung nach unfair.
Die Eisenbahner, die Beamten haben dafür gekämpft, dass sie in ihrem System bleiben können, in dem sie diesen "bösen" Selbstbehalt zahlen dürfen. (Abg. Verzetnitsch: Sie haben aber andere Leistungen!) Wenn sie kein Geld hätten, Herr Präsident, dann könnten sie auch nichts leisten. Dann müsste es nämlich so sein, dass sie dem Patienten manche Leistungen, wie etwa - um nur einige Beispiele zu nennen - Zahnkronen, Kieferorthopädie, Schmerztherapie, überhaupt nicht gewähren können. Haben Sie gewusst, dass 500 000 Österreicher überhaupt keine Schmerztherapie auf Krankenkassenkosten erhalten können?
Was das berühmte Beispiel Psychotherapie betrifft, so wurde zehn Jahre lang um einen Vertrag gerungen. Derzeit wird eine Rückerstattung von 300 S gewährt. Die durchschnittliche Therapiestunde kostet 1 000 S. Das ergibt nach Adam Riese einen Selbstbehalt von 70 Prozent oder 700 S. Darüber habe ich noch keinen großen Aufschrei gehört, und dabei gibt es genügend psychisch Kranke, die gerne die Möglichkeit hätten, umsonst oder zumindest mit einem minimalen Selbstbehalt die Therapie in Anspruch zu nehmen.