Betr.: Entwurf zu Gesamtvertrag zwischen Sozialversicherungsträgern
und ÖBVP; Antrag auf Nachverhandlungen an die Bundeskonferenz des ÖBVP
In den letzten Wochen hatte ich vielfach Gelegenheit, mich mit KollegInnen
über den aktuellen "Entwurf für einen Gesamtvertrag" auszutauschen.
Dabei ist mir die enorme Emotionalisierung der Debatte aufgefallen. Immer wieder
kamen in mehr oder weniger ausdrücklicher Form nur allzu verständliche
existentielle Ängste zum Tragen, die durch die etwaigen Folgen ausgelöst
werden. Ich habe dabei den Eindruck gewonnen, daß hier auch Phantasien eine
Rolle spielen, die weit über die Fakten hinausreichen. Es ist mir ein Anliegen,
die Debatte mit meiner Sichtweise zu ergänzen und einen möglichen Lösungsweg
für das momentane Dilemma ("Harakiri oder Kopf ab"; Zitat Kathleen
Höll) aufzuzeigen. Es ist mir daran gelegen, den oft erlebten Ärger (auch
meinen eigenen), Gefühle von Entwertung (insbesondere bei den AusbildungskandidatInnen
oder Personen, die ihre Ausbildung erst vor kurzem absolviert haben) und die offensichtlichen
Ängste zu reflektieren und in weiterer Folge handlungsorientiert zu nützen.
Die im folgenden dargelegten Ausführungen sind meine persönlichen
Überlegungen. Ich spreche hier nicht als Delegierter der APG, weil dazu im
Moment kein Auftrag vorliegt.
Vorweg: Ich selbst erfülle die sogenannten "Qualifikationskriterien"
zum jetzigen Zeitpunkt nicht, weil ich ausschließlich freiberuflich tätig
war. Ich bin aber auch nicht dringend darauf angewiesen, diese zu erfüllen.
1.) Das Verhandlungsteam hat meines Wissens zu allen nun beanstandeten bzw.
bei vielen KollegInnen Unruhe erzeugenden Punkten des Entwurfes seine Einwände
vorgebracht, konnte sich damit aber gegenüber dem Verhandlungspartner nicht
durchsetzen. Daher muß das letzten Endes laut Statut des ÖBVP für
die Beschlußfassung in dieser Materie zuständige Gremium, die Bundeskonferenz,
die persistierenden Einwände formulieren und Nachverhandlungen fordern.
Mein Vorschlag dazu: Der ÖBVP lehnt den Vertrag nicht rundweg ab, sondern
wir stimmen ihm mit ausdrücklichen Vorbehalten zu (siehe weiter unten meine
vorläufigen Überlegungen zu Nachjustierungen). Neben der Möglichkeit,
sich Willkür dadurch zu entziehen, daß der Vertrag insgesamt zurückgewiesen
wird, sehe ich die Perspektive, ihn so zu modifizieren bzw. auszulegen, daß
der allergrößte Teil der KollegInnen, die tatsächlich psychotherapeutisch
tätig sind, in die Lage versetzt werden, als Partner der Krankenversicherungen
aufzutreten (entweder als Kassen- oder als WahlpsychotherapeutInnen). Die Modifikationen
könnten für viele PsychotherapeutInnen substantiell sein, obwohl sie geringfügig
sind, z. T. nur formalen Aspekten folgen, jedenfalls dem Anspruch der Krankenkassen
auf ausreichende Erfahrung in Krankenbehandlung genügen und in diesem
Sinne der Öffentlichkeit und auch dem Hauptverband gegenüber vertreten
werden können.
2.) Ganz wichtig erscheint mir, daß es nicht darauf hinausläuft,
daß im Falle einer Ablehnung des Vertragsentwurfes in der momentan vorliegenden
Form in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, daß der ÖBVP die
"Psychotherapie auf Krankenschein" verhindert. Vielmehr sollte es uns
noch gelingen, klarzustellen, daß der Hauptverband mit - inhaltlich betrachtet
- z. T. unsinnigen, z. T. unzumutbaren Forderungen eine Einigung aufs Spiel setzt.
Wenn es, wie der Hauptverband verlauten ließ, keinen dritten Vertragsentwurf
geben wird, so muß der zweite revidiert werden. Psychotherapie ist seit
Inkrafttreten der 50. ASVG-Novelle im Jahre 1991(!) eine gesetzlich verankerte
Pflichtleistung der Krankenversicherung. Sie muß als solche endlich durch
eine Übereinkunft zwischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger
und dem Berufsverband der PsychotherapeutInnen umgesetzt werden.
3.) Eine grundsätzliche Problematik ist vor einer Perspektive in Richtung
Nachverhandlung zu klären: Ich vertrete - wie viele andere - die Auffassung,
daß die derzeit definierten Zusatzkriterien nicht die breite Erfahrung in
psychotherapeutischer Krankenbehandlung - laut Hauptverband das entscheidende Kriterium
- gewährleisten. Alle 3 Varianten, am meisten aber A und B, muten mir an, als
ob man einem Flugpiloten auch noch Nachweise über Erfahrungen auf See abverlangt.
Damit wird aber das Rationierungsmotiv des Hauptverbandes, wie es zum Beispiel Badelt
im "Standard" trefflich herausgearbeitet hat, deutlich. Es geht nicht
um Qualitäts- sondern um Selektionskriterien. Anders gesagt: Es gäbe
zum Kostenfaktor ganz andere Steuerungsmöglichkeiten; wenn aber schon die Qualifikationsebene
dazu herangezogen wird, so wären andere Kriterien - rein inhaltlich betrachtet
- naheliegend bzw. fundiert und würden daher unter den PsychotherapeutInnen
mehr Akzeptanz finden. Die Affinität zu einem psychiatrischen Anforderungsprofil
ist jedenfalls für das Selbstverständnis der meisten PsychotherapeutInnen
eine schwere ideologische Hürde. Auch der Hauptverband selbst hat gegenüber
dem ersten Vertragsentwurf im Jahre 1993 seine Linie geändert. Daraus ist zu
ersehen, daß es nicht um inhaltliche Fragen geht, sondern um dehnbare Interessenslagen.
4.) In der Psychotherapie sind Wahrhaftigkeit, Echtheit und Transparenz hohe
Werte. Wenn nun aber derart offenkundige Motive wie Kostenminimierung unter dem
Deckmantel der "Qualitätssicherung" verschleiert werden, ist es für
mich nicht weiter verwunderlich, daß viele KollegInnen, die vorerst diese
"Qualitätsstandards" nicht zu erfüllen vermeinen, in Affekt
geraten.
5.) Wir müssen davon ausgehen, daß der Hauptverband den Entwurf
im Kern als nicht modifizierbar ansieht. Wenn wir also einen Gesamtvertrag wollen,
dann müssen wohl alle Bemühungen einerseits auf die Revision des Vertragsentwurfes
in Details (siehe unten meine konkreten Vorschläge) und andererseits auf die
Erleichterung der Erfüllung der noch zu modifizierenden Kriterien abgestimmt
sein. Hierfür erscheint es mir wichtig, allen KollegInnen gegenüber klarzustellen,
daß es z. B. beim Nachweis der Arbeit mit den definierten Diagnosegruppen
(Variante B und C) erstens auf die Aussagen der KollegInnen selbst ankommt (anonymisierte
Dokumentation) und nicht auf Bestätigungen von dritter Seite, und zweitens
eine weite Auslegung der diagnostischen Kategorien zulässig ist. Dies ergibt
sich m. E. schon aus der Auflage, 500 bzw. 450 Stunden psychotherapeutische Krankenbehandlung
in den Diagnosegruppen "organische bzw. nicht-organische Psychosen bzw. Suchterkrankungen"
nachzuweisen, von selbst.
6.) Daß trotzdem nicht alle in die Psychotherapeutenliste eingetragenen
KollegInnen die Kriterien erfüllen können oder wollen, ist zwar bedauerlich,
darf aber meiner Meinung nach die legitimen Interessen der KlientInnen/PatientInnen
und anderer PsychotherapeutInnen nicht blockieren. In Rechnung zu stellen ist, daß
ein beachtlicher Prozentsatz der in die Psychotherapeutenliste eingetragenen Personen
(die empirisch begründeten Schätzungen reichen von 10 - 20%; vgl. Auswertung
zum "Handbuch der Psychotherapie" und ÖBIG-Studie) keinerlei psychotherapeutischer
Tätigkeit nachgeht, und zwar deswegen, weil sie ihren beruflichen Schwerpunkt
in anderen Feldern haben. Inwieweit dies damit zusammenhängt, daß sie
diesen gerne in Richtung Psychotherapie verlagern würden, dies aber aufgrund
mangelnder Zuversicht bezüglich Nachfrage nicht tun, darüber kann hier
nur spekuliert werden. Dazu kommt ein nennenswerter Prozentsatz von PsychotherapeutInnen,
die nur sehr peripher psychotherapeutisch tätig sind (vgl. ÖBIG-Studie)
oder ihren psychotherapeutischen Schwerpunkt nicht in der Krankenbehandlung sehen.
Es ist daher nur folgerichtig, daß nicht alle in die Liste eingetragenen Personen
die Kriterien erfüllen, zum Teil auch gar nicht erfüllen wollen. Für
längerfristige und politische Zusammenhänge ernstnehmende Dispositionen
greift eine Schrebergartenmentalität aber zu kurz. So verständlich individuelle
Sorgen sind, so sehr geht es hier um eine Strukturfrage mit weitreichender
Bedeutung für die gesamte Berufsgruppe.
7.) Es ist schwer einzuschätzen, wieviele KollegInnen letztlich die Kriterien
erfüllen würden. Dies hängt u. a. auch noch von den geforderten Modifikationen
ab, die noch zu erreichen sind. Ich tendiere aber zur Annahme, daß unter den
gegebenen Umständen über die Hälfte, unter den unten beschriebenen
Modifikationen bis zu vier Fünftel aller berufsaktiven PsychotherapeutInnen
(in Zahlen etwa 3000) in absehbarer Frist die Kriterien nachweisen könnten.
Im Gespräch mit (nicht immer voll informierten) KollegInnen stellt sich oft
schon bald heraus, daß die eine oder andere Variante sogar jetzt schon erfüllt
wäre. Hier wäre ein systematisches Beratungsangebot für individuelle
Fragen wahrscheinlich von großem Nutzen.
8.) Ich halte eine Argumentation, daß mit einem Schlag zwei Drittel der
Berufsgruppe aus der Berufsausübung gedrängt werden, für genauso
unbegründet und Stimmungsmache wie die Einstellung, daß ein Nichtzustandekommen
des Gesamtvertrages eine Katastrophe wäre. Daß viele PsychotherapeutInnen
ihre berufliche Existenz bedroht fühlen, kann ich subjektiv, aber nicht
als objektiven Sachverhalt nachvollziehen.
9.) Die Notwendigkeit einer allfälligen "Nachqualifikation"
ist lästig und sicher keine Leichtigkeit. Aber auch hier ist der Aspekt der
Möglichkeit zu sehen. Niemand, der die Kriterien unbedingt erfüllen möchte,
wird der Möglichkeit beraubt sein, dies auch zu tun.
10.) Aus heutiger Sicht ist für mich nicht absehbar, wie die Bundeskonferenz
schließlich entscheiden wird. Es ist aber absehbar, daß der Vertrag,
wenn überhaupt, frühestens im Sommer 2000 in Kraft treten wird und die
Übergangsregelung (inkl. Zuschußregelung und Nachweis der Kriterien)
frühestens Mitte 2001 auslaufen wird. Es verbliebe also noch einige Zeit, fehlende
Elemente zu ergänzen.
11.) Den möglichen Vertrag sehe ich als einen Schritt in die Richtung
einer weiteren Professionalisierung der Berufsgruppe in Österreich. Daß
dies keine Garantie in ökonomischer Hinsicht darstellt, ist von Oskar Frischenschlager
aufgezeigt worden. Wir müssen uns allerdings die österreichische Situation
auch unter internationalem Blickwinkel ansehen. Hier stehen wir im Hinblick auf
die Berufsberechtigung nach wie vor sehr exklusiv da. Weder die Methodenfrage, noch
die Frage des Quellenberufes steht im Entwurf für den Gesamtvertrag derzeit
zur Diskussion. Die Nicht-Anerkennung der Gesamtvertragsfähigkeit des Berufsverbandes
österreichischer PsychologInnen (BÖP) beispielsweise muß nicht für
immer bestehen bleiben. Weiterhin ist auf eine mögliche Änderung in den
politischen Machtverhältnissen in Österreich Bedacht zu nehmen. Eine Novellierung
des Psychotherapiegesetzes in eine andere Richtung ist auf Dauer nicht auszuschließen
(Originalton des ehemaligen Sozialministers F. Hums: "Gesetze kann man auch
ändern"!). Die Zuschußregelung kann bei Nicht-Abschluß eines
Gesamtvertrages fallen oder Kürzungen erfahren. Zu denken gibt mir auch die
Aussage des Leiters einer psychosozialen Einrichtung: "Wenn die Verhandlungen
zum Gesamtvertrag zwischen ÖBVP und Hauptverband scheitern, bin ich am nächsten
Tag dort, um Verhandlungen über einen Einzelvertrag aufzunehmen". Wie
die Rechtslage auszulegen ist, darüber können Juristen jahrelange Diskurse
oder auch Prozesse führen. Ob zum Beispiel die Strategie, über gerichtliche
Schritte einen besseren Gesamtvertrag zur erwirken, Erfolgsausssichten hat, - ein
Weg, der in der Schweiz häufig begangen wurde - bleibt offen. Auch Gerhard
Stemberger, der mit seinem ausgezeichneten Papier die vorliegenden Perspektiven
erweitert hat und den Unmut von vielen KollegInnen in fundierter Weise formuliert
hat, sieht die weitere Vorgangsweise als eine Frage der Einschätzung der Situation.
Das alles ist in unseren Entscheidungen zu berücksichtigen.
12.) Interessant finde ich, daß in all den Rückmeldungen zum "Kassenvertragsentwurf",
die mir zur Kenntnis gelangt sind, die Honorarfrage und die Bedingungen für
KassenpsychotherapeutInnen keine große Relevanz zu haben scheinen. Im Vergleich
zum ersten Entwurf (aus 1993), der gerade deswegen nicht zustandekam, hat sich also
einiges geändert. Es ist anzunehmen, daß sich auch in den kommenden Jahren
wieder einiges ändern wird. Wer vermag es einzuschätzen, ob wir den derzeit
vorgelegten Entwurf dann nicht doch mangels besserer Alternativen annehmen
würden, aber vielleicht nicht mehr abschließen könnten?
13.) Abschließend komme ich auf die eingangs erwähnte Position zurück,
den Vertragsentwurf nicht einfach zurückzuweisen (oder auch ihm nicht einfach
zuzustimmen, wofür ich aber keine erforderliche Mehrheit erkennen kann), sondern
auf Grundlage eines Beschlusses der Bundeskonferenz in Nachverhandlungen zu treten,
um ihn zu revidieren. Ich trete hiermit an die Bundeskonferenz mit dem Ersuchen
heran, über folgende Optionen zu befinden:
a) ob dem vorliegenden Gesamtvertragsentwurf zwar im Grundsatz, gleichzeitig
aber nur bei Erfüllung von bestimmten Bedingungen zugestimmt werden kann, und
falls ja,
b) daß in weiterer Folge Nachverhandlungen geführt werden sollen,
in denen diese Vorbehalte, die noch genau zu definieren sind, in Form einer Modifikation
des Vertragsentwurfes ausgeräumt werden können.
14.) Folgende Punkte, an deren Berücksichtigung sozusagen eine vorbehaltlose
Zustimmung gebunden werden könnte, scheinen mir dabei von wesentlicher Bedeutung:
ad Variante A:
- Zeitliche Äquivalente für 40 Std. pro Woche an 5 Tagen müssen
möglich sein und daher explizit in den Vertrag aufgenommen werden (also beispielsweise
auch 20 Stunden an 3 Tagen in 2 Jahren oder auch 10 Stunden an einem Tag in 4 Jahren).
Kurzargument: Grundsatz der Gleichwertigkeit und die unbedingte Berücksichtigung
der spezifischen Lebens- und Arbeitsbedingungen von Menschen, insbesondere von Müttern
und Vätern.
- Als Institutionen sollten zumindest alle facheinschlägigen Einrichtungen
des Gesundheitswesens, die das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales taxativ in einer Liste führt, gelten.
Kurzargument: Diese sind geprüft unter dem Gesichtspunkt der klinischen
Tätigkeit, d. h. unter dem Aspekt der Krankenbehandlung, um die es dem Hauptverband
geht.
ad Variante B:
- Expliziter Einbezug von zeitlichen Äquivalenten für einmal 6 Monate
oder zweimal 3 Monate (also z. B. auch dreimal zwei Monate);
Kurzargument: siehe oben
- Als psychosoziale Einrichtungen sollten zumindest alle Institutionen des
Gesundheits- und Sozialwesens, die das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales taxativ in einer zweiten Liste führt, gelten, soferne dort Krankenbehandlung
durchgeführt wird.
Kurzargument: Nutzung einer bereits vorliegenden Operationalisierung.
- Der Passus "in den letzten 5 Jahren" sollte fallen;
Kurzargument: Erfahrungen in Krankenbehandlung haben kein Ablaufdatum.
- Auch der Passus "nach Listeneintragung" sollte fallen;
Argument: Die Listeneintragung stellt ein rein formales Datum in Abhängigkeit
von der Inkraftsetzung des Psychotherapiegesetzes dar. Doch bereits vor dem Psychotherapiegesetz
war es - wie Gerichte mehrfach entschieden haben - möglich, gesetzlich gedeckt
Psychotherapie auszuüben. Aus welchem Grund sollte daher entsprechend fundierte
Krankenbehandlung, die vor Listeneintragung des/der Psychotherapeuten/in von diesem/dieser
durchgeführt wurde, für ungültig erklärt werden?
ad Variante C:
- Der Passus "in den letzten 5 Jahren" sollte fallen (siehe Variante
B).
Kurzargument: Erfahrungen haben kein Ablaufdatum.
- Der Passus "nach Listeneintragung" sollte fallen (Argumentation
siehe auch Variante B).
Weiteres Argument: Es ist auch nicht einzusehen, warum die gesamten mind. 600
Stunden psychotherapeutische Tätigkeit, die ein/e Psychotherapeut/in in Ausbildung
im Zuge der fachspezifischen Ausbildung laut Psychotherapiegesetz zu absolvieren
hat, soferne es sich dabei um Krankenbehandlung im definierten Sinne handelt, auf
das Kontingent von 1000 Stunden nicht eingerechnet werden sollten. Gerade auch in
Hinblick auf die Lage von AusbildungskandidatInnen, die von der Regelung ohnehin
sehr nachteilig betroffen sein würden, ist die unbegründete Entwertung
von erbrachten Leistungen nicht zu akzeptieren.
- Der psychiatrische Grundkurs wird von den meisten KollegInnen akzeptiert,
nicht aber die 350 Stunden im psychiatrischen Kontext. Es geht z. B. nicht an, daß
hochkompetente, in Krankenbehandlung sehr erfahrene KollegInnen, die seit Jahren
in freier Praxis tätig sind, nun fragwürdige Auflagen "nachsitzen"
müssen. Hier sind zumindest Ausnahmen für PsychotherapeutInnen zu reklamieren,
die nachweislich seit vielen Jahren psychotherapeutisch tätig sind. Diese verfügen
im Sinne der Hauptverbandsargumentation ("es geht uns um Qualität im Sinne
der Krankenbehandlung"; "wir wollen die besten Köpfe") in der
Regel über sehr weitreichende Erfahrungen in der Krankenbehandlung. Grundlage
für den Nachweis könnte hier ersatzweise die langjährige praktische
Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit im Umfang von mind. 2000
Stunden sein. Zumindest als Übergangslösung sollte die - gegenüber
den jetzt geforderten Stunden - doppelte Erfahrung (in breit gestreuter) Krankenbehandlung
mehr als ein Äquivalent für das derzeit vorgesehene Praktikum sein.