Franz Mennert-Püchler (Innsbruck):
Zum Vergleich Gesamtvertrag - "Tiroler Modell" des ÖBVP

Es ist bedauerlich, daß sich das ÖBVP-Präsidium zu einem so unsachlichen Papier (siehe Aussendung des ÖBVP-Präsidiums, Beilage Vergleich Gesamtvertrag/Tiroler Modell) herbeiläßt und Vergleiche anstellt, die in dieser Form einfach nicht zulässig sind.

Nicht gedeckelt - gedeckelt:

Es ist richtig, daß die TGKK der Gesellschaft f. PVT gewisse budgetäre Grenzen vorgibt. Bei einer gewissen Anzahl von PatientInnenstunden besteht auch die Gefahr, daß diese Jahressumme, welche die TGKK nicht überschreiten will, tatsächlich überschritten wird. Realität ist aber auch, daß nach dem Ende der Übergangsregelung für Psychotherapeut-Innen, die vorübergehend einen erheblichen Zuwachs an KlientInnen brachte, durch interne Regelungen ohne Honorarminderung, dieser Plafond nicht überschritten wurde. Außerdem bestand seitens der TGKK auch die Bereitschaft diesen Budgetrahmen den Gegebenheiten anzupassen.

Jede Regelung, die über öffentliche Gelder finanziert werden soll, ist einer finanziellen Rahmensetzung unterworfen. Die Frage ist nur, wie dieser Rahmen aussieht und was er ermöglicht. Die Phantasie seitens des ÖBVP-Präsidiums, daß es mit dem Vertragsentwurf keine Ausgabenbeschränkung durch den HVST gäbe, läßt sich inhaltlich durch den Vertragstext widerlegen. Auch die Vorgehensweise, den TherapeutInnen einreden zu wollen, alle die nur wollen, könnten auch WahltherapeutInnen werden und der HVST bzw. die Kassen würde alles zahlen, läßt sich an Hand von TherapeutInnen-begrenzungen und Behandlungseinschränkungen wie sie bereits festgeschrieben sind widerlegen. Gleichzeitig werden etliche klare Stellungnahmen des HVST einfach ignoriert.

Rechtsgrundlage:

Das Tiroler Modell beruht auf einem rechtsgültigen Vertrag zwischen der TGKK und der Gesellschaft f. PVT, die bereits auf eine über fünfjährige gute Zusammenarbeit verweisen kann. Die Bemerkung in der Gegenüberstellung ist daher mehr als unpassend.

Krankheitswertigkeit:

Für ein ausgewogenes Gesundheitsversorgungssystem stellt sich die Frage, ob alle PatientInnen die gleichen Vergütungsmöglichkeiten nutzen sollten. Es ist aber wichtig festzustellen, daß mit dem bestehenden Modell, alle PatientInnen Zugang zu entsprechenden Psychotherapien haben. Es wurde eine nach Krankheitswertigkeit und Einkommenssituation gestaffelte Vergütung gefunden, die auch die in den anderen Bundesländern gültige S 300.- Regelung inkludiert und somit eine Staffelung ermöglicht, die den PatientInnen sehr entgegenkommt und die Bedeutung der Psychotherapie als Angebot bestätigt.

Gültigkeit:

Gegenwärtig gilt der Gesamtvertrag nirgends, und es stellt sich die Frage ob er, selbst wenn er angenommen werden sollte, überhaupt jemals Gültigkeit erreicht. Das Tiroler Modell hat, wie der Name schon sagt, seine Gültigkeit in Tirol und das nun seit mehr als fünf Jahren mit einer Gewährleistung einer guten Versorgung der PatientInnen dieses Bundeslandes und einer Honoraranpassung.

Kriterien:

Der HVST verlangt Zugangskriterien die keinerlei Qualifikationsgarantie im Sinne einer hochwertigen Psychotherapie darstellen, sondern als Ausgrenzungskriterien von PsychotherapeutInnen zu verstehen sind. Die TGKK hat mit dem Vertrag alle anerkannten Schulen zugelassen und die Qualitätsgarantie erfolgt über eine differenzierte Diagnostik der einzelnen PatientInnen und einer ausführlichen Fallbeschreibung durch die PsychotherapeutInn, welche von einer unabhängigen Kommission begutachtet wird, in der kein beamteter Arzt der TGKK ist, jedoch Vertreter aller zugelassener Psychotherapieschulen im Team entscheiden.

Zwang?:

Die TGKK und die Gesellschaft f. PVT ziehen es vor, auf kooperativer ebene mit wechselseitiger Akzeptanz die psychotherapeutische Versorgung zu gewährleisten. Die Schreiber dieser Gegenüberstellung übersehen, daß auch heute die TGKK für alle PatietInnen bezahlt und zwar in einer sinnvollen Staffelung nach Krankheitswertigkeit und Leistungsfähigkeit der PatientInnen. Im Vergleich zum Vertragsentwurf besteht in Tirol eine Honorarregelung die einer qualitätsgesicherten Arbeit eher entspricht. Die Möglich-keiten den budgetären Rahmen zu verändern werden die Schreiber des Vergleiches sicherlich nicht beurteilen können, da sie nie bei den Verhandlungsgesprächen anwesend waren.

Abrechnungsmodalität:

Der Traum der VertreterInnen des ÖBVP-Vorstandes ist die Grenzenlosigkeit des von ihnen ausgehandelten Vertragsentwurfes. Sie ignorieren damit sowohl den Innhalt des Entwurfes als auch die Äußerungen der Vertreter der Krankenkassen. Interessanter weise ignorieren sie sogar die, über eine Gesamteinschränkung der Versorgungs-situation hinaus im Vertragsentwurf eingebaute Selbstbehaltsregelung bei den Wahltherapeuten, die sie dem Tiroler Modell zum Vorwurf machen wollen.
Im Sinne eines Qualitätsangebotes sind die Stundenregelungen für Psychotherapeut-Innen, wie sie in Tirol bestehen, gerechtfertigt und weitgehend akzeptiert.

Übergangslösung:

Seit Bekanntwerden des Vertragsentwurfes ist von Übergangslösung die Rede und z.B. in der BUKO schon von Aufkündigung des Vertrages, um den HVST unter Druck zu setzen. Plötzlich sollen diese Fristen und Möglichkeiten nicht mehr existieren? Das die TGKK nicht die Absicht hat den Vertrag zu akzeptieren, ist Tatsache und von der Struktur des HVST als Körperschaft von unabhängigen Kassen, auch möglich. Das kann heißen, daß in Tirol eine gut abgestufte und für alle Beteiligten weitgehend zufriedenstellende Lösung der Versorgung von PatientInnen aufrecht bleibt.

Natürlich stellt jeder Vertrag eine Kompromißbildung zwischen den Interessensgruppen dar. Entscheidend ist jedoch, ob alle Beteiligten sich in ihren wesentlichen Interessen darin wiederfinden, oder ob es zu existenzbedrohenden Ausgrenzungen und dem ethischen Selbstverständnis widersprechenden Arbeitszwängen kommt.


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