Da ich in früheren Phasen zeitweilig als
Experte zu den Gesamtvertragsverhandlungen beigezogen war und mir daher aus eigener
Anschauung bekannt ist, wie schwer die Aufgabe des Verhandlungsteams ist, möchte
ich den folgenden kritischen Anmerkungen vorausschicken: Ich will diese nicht als
persönliche Kritik an den Mitgliedern des Verhandlungskomitees verstanden wissen,
die es schwer genug haben und für ihren Einsatz den Dank und Respekt der Berufsgruppe
verdienen. Angesichts der derzeitigen schwierigen Situation erscheint es mir aber
besonders wichtig, daß ein möglichst offener Meinungs- und Informations-Austausch
stattfindet, um alle Pro- und Contra-Argumente für die bevorstehenden Entscheidungen
ausreichend abwägen zu können.
Gerade deshalb bin ich auch mit
den Informationen an die Mitglieder in den Psychotherapie-News
unzufrieden, die ich bei allem Verständnis für die gebotene Kürze
und meinetwegen auch taktische Erwägungen für unzureichend und irreführend
halte:
Im folgenden nehme ich zu diesen Fragen, vor
allem auch unter ihren rechtlichen Aspekten, ausführlich Stellung (hier klicken zur Zusammenfassung auf Seite 16) und
hoffe, damit zu einer fundierteren Diskussion und Abwägung der weiteren Vorgangsweise
beizutragen. Das Ergebnis meiner eigenen Abwägung ist, daß ich einen
Gesamtvertrag mit den derzeit vorliegenden Verhandlungsergebnissen für gesundheitspolitisch
und berufspolitisch so bedenklich halte, daß ich mir eine Annahme durch den
ÖBVP nicht vorstellen kann.
Der Abschluß von Verträgen zwischen
Krankenkassen mit Vereinen oder auch Kapitalgesellschaften, die dann ihrerseits
Psychotherapie auf Krankenschein anbieten, muß m.E. für sich genommen
weder schlecht noch rechtswidrig sein. Es kommt auf die Ausgestaltung dieser Vertragsverhältnisse
und deren Umfeld an. Decken sie nur ein beschränktes Segment des Behandlungsbedarfs
ab (z.B. sozial Bedürftige oder Gruppen mit anderen Zugangsschwierigkeiten
zur Psychotherapie), können sie durchaus im Sinne der Erfüllung der Sachleistungspflicht
der Krankenkassen und des sachlich sinnvollen Aufbaus einer psychotherapeutischen
Versorgung sein.
Für bestimmte Segmente können diese
sogenannten 'Vereinsmodelle' in einem künftigen psychotherapeutischen Versorgungsmodell
neben den kasseneigenen Ambulatorien, den niedergelassenen Kassentherapeuten und
Wahltherapeuten einen sehr sinnvollen Platz haben. Dies gilt schon überhaupt
für eine Übergangsperiode, in der ein Gesamtvertrag noch nicht existiert,
für sozial Bedürftige und andere Gruppen aber der kostenlose Zugang zur
Psychotherapie schon einmal sichergestellt werden soll.
Werden solche Verträge jedoch in einem
solchen Umfang und mit solchen Vertragsinhalten abgeschlossen, daß die Gruppe
der nicht in diese Verträge eingebundenen niedergelassenen Psychotherapeuten
dadurch in ihrer Existenz bedroht werden und ihre Berufsvertretung völlig ins
Abseits gedrängt wird, wird man sie natürlich schon deshalb als unerwünscht
einschätzen müssen: Erstens, weil sie selbst (auch in der für Wien
angekündigten Größenordnung von ca. 200-250 Psychotherapeuten) eine
ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Versicherten quantitativ (und z.B.
bei Einschränkung der Methoden und Spezialisierungen auch qualitativ) nicht
sicherstellen können, zweitens, weil sie den Aufbau dieser ausreichenden Versorgung
auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg (über Gesamtverträge) aber behindern.
Auch ohne den Versuch, die mit diesen 'Vereinslösungen'
verschiedentlich verknüpften Drohungen (Wegfall des Wahltherapeuten und des
derzeitigen Zuschusses) in die Tat umzusetzen, wäre bei so groß angelegten
'Vereinslösungen' gegebenenfalls zu prüfen, ob es sich dabei nicht um
einen Verstoß gegen § 1 UWG (Gesetz gg. den unlauteren Wettbewerb) handelt
(vgl. die entsprechende Argumentation von Krejci hinsichtlich der großen Laborinstitute
vs. bisherige Laborordinationen in Krejci 1998). Insofern, als damit eine weitere
Verzögerung der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen
hinsichtlich Gesamtvertrag herbeigeführt oder diese begünstigt wird, ergäben
sich daneben die sonstigen Möglichkeiten rechtlichen Vorgehens, wie sie in
der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Firlei (vorgestellt bei der Salzburger
Tagung "Psychotherapie und Recht") angesprochen werden (Firlei 1999).
Es wird folgende Ankündigung aus der WGKK
kolportiert: Im Falle einer Realisierung einer solchen großen 'Vereinslösung'
(Vertragsabschluß mit Kapitalgesellschaften, die ihrerseits 200-250 Psychotherapeuten
beschäftigen oder unter Vertrag haben) würde der derzeitige Kostenzuschuß
zur Psychotherapie gestrichen und es gäbe dann auch keine Möglichkeit
mehr, für Psychotherapie einen Wahltherapeuten mit anschließender Verrechnung
der Kosten mit der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen.
Verständlicherweise jagt diese Ankündigung
vielen Psychotherapeuten (und offenbar auch dem Verhandlungsteam) fürs erste
einen gehörigen Schrecken ein. Tatsächlich handelt es sich bei dieser
Ankündigung m.E. jedoch nicht um ein ernsthaftes Vorhaben der Krankenkassen,
sondern um eine reine Drohgebärde, da ein solches Vorhaben nach der gegenwärtigen
Rechtslage gar nicht umsetzbar wäre:
Die derzeitige Zuschußregelung [Fußnote 1] leitet sich von § 131b ASVG ab. Dieser sieht
vor, daß im vertragslosen Zustand, sofern noch kein Gesamtvertrag bestanden
hat, in der Satzung der Versicherungsträger Kostenzuschüsse "unter
Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit (der Versicherungsträger)
und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen" sind.
Da die psychotherapeutische Versorgung mit der angedeuteten Vereinslösung in
Wien bei weitem noch nicht sichergestellt wäre (nach Schätzungen des ÖBIG,
die sich mit denen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 50. ASVG-Novelle
decken, wären etwa für Wien ca. 34.000 bis 80.000 Therapieplätze
erforderlich, die von 200-250 TherapeutInnen denkunmöglich angeboten werden
können), bestünde weiterhin das zitierte "wirtschaftliche Erfordernis
der Versicherten" und wäre die Streichung des Zuschusses aus den Satzungen
unmittelbar gesetzwidrig.
Die Leistung des Zuschusses (nicht die Höhe)
ist zudem in § 17 der Musterkrankenordnung 1996 (MKO 1996) geregelt, die -
dem ASVG nachgeordnet - im Rang einer Verordnung steht und in ihren verbindlichen
Regelungen in die Krankenordnungen der einzelnen Krankenkassen übernommen werden
muß. Eine Abweichung der eigenen Krankenordnung (KO) von den verbindlichen
Regelung in der MKO ist den Krankenversicherungsträgern untersagt. Eine Streichung
des Zuschusses trotz Weiterbestehen des vertragslosen Zustandes wäre also erst
nach Änderung des ASVG, daran anschließender Änderung der MKO und
daran wiederum anschließender Änderung der KO der einzelnen Krankenkassen
möglich. Eine solche Streichung steht also überhaupt nicht im Belieben
der Krankenkassen, sondern würde voraussetzen, daß das Parlament die
gesetzliche Regelung ändert.
Bleibt hypothetisch die Möglichkeit, daß
die Krankenkassen den Abschluß derartiger Vereins-Verträge als Beendigung
des Zustandes des "Fehlens vertraglicher Regelungen" interpretieren würden.
Dies wäre rechtlich ebenfalls unhaltbar, da mit "Fehlen vertraglicher
Regelungen" eindeutig auf den Gesamtvertrag Bezug genommen wird. Die Krankenkassen
wären auch sicherlich die letzten, die auf eine solche Idee kämen: Spätestens
dann käme nämlich zwangsläufig § 131 Abs 1 zum Tragen, wonach
bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes (hier Wahltherapeuten) dem Patienten "der
Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrags,
der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers
von diesem aufzuwenden gewesen wäre" (die 80 %-Einschränkung wird
gerade höchstgerichtlich bekämpft). In dem Sinn würde der Zuschuß
dann allerdings tatsächlich wegfallen, jedoch nicht ersatzlos: An seine Stelle
würde der Anspruch auf die für die Patienten ohnehin wesentlich günstigere
Kostenerstattung für Wahlarzthilfe (80 % des Kassentarifs) treten. [Fußnote 2]
In dem Zusammenhang ist nun die Androhung zu
sehen, daß bei Realisierung solcher Vereinslösungen "der Wahltherapeut
wegfallen würde". Chancen auf rechtliche Durchsetzbarkeit einer solchen
Androhung sehe ich weit und breit keine. Weder die einschlägigen Rechtsnormen,
noch die lange Judikatur zur Arztwahlfreiheit bieten dazu einen realistischen Ansatzpunkt.
§ 135 Abs 1 ASVG bestimmt, daß die ärztliche Hilfe durch Vertragsärzte,
durch Wahlärzte (mit Verweis auf den bereits zitierten § 131 Abs
1), sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der
Versicherungsträger gewährt wird. § 135 Abs 2 Satz 2 ASVG bestimmt
weiters, daß die Wahl der Behandlung zwischen einer (kassen-)eigenen oder
einer Vertragseinrichtung und einem oder mehreren Vertragsärzten bzw. Wahlärzten
unter gleichen Bedingungen freigestellt sein muß: Dieser gesetzliche Anspruch
auf die freie Arztwahl wird etwa vom OGH vor allem mit dem Vertrauen des Patienten
in den Arzt als einem der unabdingbaren Fundamente der Heilbehandlung begründet
(vgl. u.a. Binder 1993).
Das Recht des Versicherten, Kostenersatz für
Wahlarzthilfe zu beanspruchen, gründet auf den oben zitierten ASVG-Bestimmungen
und läßt sich nicht mit Erwägungen "abschaffen", ob oder
inwieweit die Krankenversicherungsträger ihre Sachleistungspflicht ohnehin
auf verschiedenen Wegen (z.B. eben diese Vereinsmodelle) zu erfüllen suchen.
Vielmehr ist dieser Anspruch auch dann gegeben, wenn eine Krankenkasse behaupten
würde, durch ein "Vereinsmodell" sei die psychotherapeutische Versorgung
ohnehin bereits sichergestellt. Dazu nur beispielsweise die Erläuterung in
der OGH-Entscheidung vom 7.4.1992 (10 Ob S 22/92):
Daß der Patient "nur dann
einen Wahlarzt aufsuchen darf, wenn ihm kein Vertragsarzt oder keine entsprechende
Vertragseinrichtung zur Verfügung steht oder das Aufsuchen solcher Stellen
beschwerlicher wäre oder dergleichen, wird vom Gesetz nicht verlangt. Der Bemühungspflicht
der Sozialversicherungsträger, dem Sachleistungsprinzip möglichst zum
Durchbruch zu verhelfen, steht keine Verpflichtung des Versicherten gegenüber,
in erster Linie vom System der Vertragsärzte (Vertragseinrichtungen) Gebrauch
zu machen" (vgl. dazu auch Binder 1993).
Auch die MKO 1996 sieht keine Einschränkung
oder gar Beseitigung der Kostenerstattung für Wahlarzthilfe für den Fall
vor, daß eine mehr oder weniger gute kasseneigene Versorgungslage eingetreten
ist. Ein allfälliger Versuch, den Patienten, die einen Wahltherapeuten aufsuchen,
mit Verweis auf eigene Einrichtungen, Kapitalgesellschaften etc. den Kostenersatz
zu verweigern, hätte damit also weder eine Deckung im ASVG, noch in den nachgeordneten
Krankenordnungen, noch in der einschlägigen Judikatur.
[Fußnote 3]
Die angesprochenen Ankündigungen bzw.
Drohungen, bei weiterer Verzögerung oder Nichtzustandekommen eines Gesamtvertrags-Abschlusses
(was, wie Firlei zu Recht feststellt, ohnehin der Hauptverband zu verantworten hätte)
würden im Wege von 'Vereinslösungen' auch noch der Kostenzuschuß
und die Möglichkeit, einen Wahltherapeuten in Anspruch zu nehmen, "gestrichen",
sind als rechtlich unhaltbar und nicht gangbar einzuschätzen. Gerade wegen
der damit verbundenen Rechtsrisiken halte ich es auch für äußerst
unwahrscheinlich, daß ein Versuch zu ihrer Realisierung unternommen wird.
Es handelt sich vielmehr um Einschüchterungsversuche, um Druck auf die Berufsgruppe
und ihre Vertretung auszuüben. Auch für die Ermöglichung derartiger
Maßnahmen durch eine Änderung der Rechtslage (über Gesetzesänderungen)
sehe ich so schnell keine Möglichkeit. Dies trifft insbesondere auf die
Arztwahlfreiheit zu, für deren legistische Einschränkung ich schon wegen
des zu erwartenden massiven Widerstandes der Ärzteschaft keine parlamentarischen
Mehrheiten sehe. Für die Rücknahme der Zuschußregelung im ASVG oder
überhaupt die Herausnahme der Psychotherapie aus den Pflichtleistungen über
Novellierung des ASVG sehe ich auch keinen Ansatz zu der dafür notwendigen
politischen Willens- und parlamentarischen Mehrheitsbildung.
Aus mir unbekannten Gründen fehlt in den
Psychotherapie-News zum Stand der Kassenverhandlungen jeglicher Hinweis auf
die Frage, welche Auswirkungen die Zustimmung zu den vom Hauptverband geforderten
Zusatzqualifikationen für Kassentherapeuten auf den Bereich der Wahltherapeuten
und damit insgesamt für die Berufsgruppe hätte.
Dabei handelt es sich - wovon sicherlich auch
das Verhandlungsteam ausgeht - um die entscheidende Frage bei der Gesamtbeurteilung
des Verhandlungsstandes und der weiteren Vorgangsweise.
Die Krankenkassen haben bekanntlich das Anliegen
und auch den gesetzlichen Auftrag, ihre Mittel sparsam einzusetzen. Angesichts der
in vielen Bereichen (wenn auch sicherlich nicht im Bereich der Psychotherapie) für
sie weitgehend unkontrollierbaren Kostenexplosion im Gesundheitswesen und den davon
ausgehenden Gefahren für das Sozialversicherungssystem haben sie sich in den
letzten Jahren zunehmend auf die gesundheitsökonomische Doktrin verlegt, daß
eine Kontrolle und Eindämmung dieser Kostenexplosion nur über die Kontrolle
und Einschränkung der Zahl der Anbieter von Gesundheitsleistungen möglich
sei. Ich halte diese Doktrin für verfehlt und ungeeignet, den unzweifelhaft
bestehenden Problemen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen sachgerecht zu
begegnen. An die Stelle der Untersuchung der Ursachen für die Entstehung und
Verbreitung von Erkrankungen und sinnvoller Maßnahmen zu ihrer Einschränkung
setzt diese Doktrin das Postulat des Arztes (und Psychotherapeuten) als Verursacher
(weil ökonomisch interessierten Anbieters) von Gesundheitsleistungen. Ohne
das hier weiter ausführen zu können, bleibt jedenfalls festzustellen:
Vor diesem Hintergrund war und ist es bekanntlich das strategische Ziel des Hauptverbandes,
auf dem Wege verschiedener Zusatzkriterien die Zahl jener Psychotherapeuten, die
als Vertragstherapeut oder als Wahltherapeut zugelassen sind, auf etwa 1200 bis
1500 zu reduzieren (also nur einen kleinen Teil der derzeit über 5000 berufsberechtigten
Psychotherapeuten zur Krankenbehandlung im Rahmen des Sozialversicherungssystems
zuzulassen). Nicht der Qualitätssicherung oder dem Schutz des Patienten, sondern
einzig diesem Zweck dienen die geforderten Zusatzqualifikationen, die (wie bereits
in fachlichen und auch mehreren Rechtsgutachten ausführlich dargelegt wurde)
sachlich unbegründet sind und keinerlei gesetzliche Deckung haben. Ich beschränke
mich hier auf den Verweis auf die einschlägige ASVG-Bestimmung, wo die psychotherapeutische
Behandlung der ärztlichen Hilfe in § 135 Abs 1 Z 3 gleichgesetzt wird,
wobei als Qualifikationskriterium des Psychotherapeuten ausschließlich die
Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach den Kriterien des Psychotherapie-Gesetzes
gefordert wird.
Bekanntlich stellen sich die Verhandler des
Hauptverbandes auf den Standpunkt, daß ihre Forderungen nach Zusatzqualifikationen
für die Kassentherapeuten feststünden und nicht weiter verhandelbar wären.
Die Information in den Psychotherapie-News erweckt den Eindruck, als sähe
sich das ÖBVP-Verhandlungsteam nicht mehr in der Lage, diesem Druck standzuhalten.
Es stellt sich für mich die Frage, ob
die Auswirkungen einer solchen allfälligen Zustimmung wirklich ausreichend
bedacht worden sind. In den Psychotherapie-News fehlt jedenfalls jeglicher
Hinweis darauf. Von arglosen Lesern der News habe ich nun schon wiederholt
als Reaktion gehört: "Dann werde ich eben Wahltherapeut".
Sie haben, was ihnen auch nicht vorzuwerfen ist, den News gar nicht entnehmen
können, daß nach dem Willen der Krankenkassen die gleichen Zugangskriterien
auch für die Wahltherapeuten gelten sollen. Die Formulierung "Übergangsfrist
von einem Jahr, in dem nicht überprüft wird, wer die Kriterien erfüllt
oder nicht" wird zudem oft so mißverstanden, daß man sich in diesem
ersten Jahr ohne Prüfung der Kriterien bei den Kassen als Vertrags- oder Wahltherapeut/in
registrieren lassen könnte. Auch das ist natürlich nicht der Fall.
Damit der Hauptverband sein Ziel, diese
Auslesekriterien auch für die Wahltherapeuten durchzusetzen, erreicht, ist
es im übrigen gar nicht erforderlich, im Gesamtvertrag selbst entsprechende
Regelungen für Wahltherapeuten festzuschreiben (was ohnehin unzulässig
wäre, da diese kein Vertragspartner sind). Die Krankenkassen würden nämlich
aus ihren auf der MKO 1996 aufbauenden Krankenordnungen (KO) unmittelbar ableiten,
daß allfällige zusätzliche Qualifikationserfordernisse für
Vertragspsychotherapeuten direkt auf die Wahltherapeuten umgelegt werden können.
In der MKO ist in § 30 Abs 4 (auf den
§ 34 Abs 3, Kostenerstattung für Behandlungen, die der ärztlichen
Hilfe gleichgestellt sind, verweist) folgendes verbindlich geregelt (und damit auch
verpflichtend in die KO der einzelnen Krankenkassen zu übernehmen): "Bei
der Ermittlung der Kostenerstattung sind die in den Honorarordnungen vertraglich
vorgesehenen Verrechnungsbeschränkungen in qualitativer (z.B. Ausbildungserfordernisse,
Fachgebietsbeschränkungen) und quantitativer (z.B. Limitierungen) Hinsicht
entsprechend anzuwenden."
Kommt also ein Gesamtvertrag zustande, in
dem diese zusätzlichen Qualifikationserfordernisse für Vertragstherapeuten
festgeschrieben sind, werden die Krankenkassen mit Berufung auf ihre Krankenordnung
jedem Patienten die Kostenerstattung für Psychotherapie verweigern, der diese
bei einem Therapeuten macht, der nicht diese Zusatzkriterien erfüllt.
Insofern irren auch alle, die meinen, diese
Zusatzkriterien wären zwar für die künftigen Vertragstherapeuten
problematisch, aber die Wahltherapeuten wären ja nicht zwangsläufig davon
betroffen. Sowie der ÖBVP solche Kriterien für die Vertragstherapeuten
vereinbart, werden die Kassen sie auch auf die Wahltherapeuten anwenden, egal, ob
der ÖBVP darüber explizit Vereinbarungen mit dem Hauptverband trifft oder
nicht.
Das läßt sich auch
am Beispiel des Gesamtvertrags für klinisch-psychologische Diagnostik aufzeigen:
Die für Vertrags-Psychologen
geltenden Auswahlkriterien und das entsprechende Verfahren wurden in § 5 des
Gesamtvertrags ("Auswahl der Psychologen") festgeschrieben. In Abs. 2
werden verschiedene Zusatzqualifikationen nach Listeneintragung als Klinischer Psychologe
als Zulassungsvoraussetzung festgeschrieben.
Auch in diesem Gesamtvertrag wird
auf die Wahlpsychologen nicht explizit Bezug genommen. In Rundbriefen der Gebietskrankenkassen
an die Klinischen Psychologen heißt es jedoch unmißverständlich:
"Wie Ihnen vermutlich bekannt ist, kann eine Refundierung der von Ihnen für
die Durchführung klinisch-psychologischer Diagnostik ausgestellten Honorarnoten
durch die leistungszuständigen Versicherungsträger nur dann vorgenommen
werden, wenn Sie als rechnungslegender Psychologe alle Kriterien erfüllen,
die auch ein Vertragspsychologe des jeweiligen Versicherungsträgers zu erfüllen
hätte." Das Blatt "Information. Voraussetzungen der Kostenerstattung
der klinisch-psychologischen Diagnostik bei Wahlpsychologen", führt
in seiner Anlage III mit der Überschrift "Qualifikationsvoraussetzungen
des Wahlpsychologen" schlicht die auch im Vertrag für Vertragspsychologen
vorgeschriebenen Zusatzqualifikationen als verbindlich an.
Die Aufnahme in eine bei den Krankenkassen
geführte Liste von Wahlpsychologen und die entsprechende Antragstellung wird
im übrigen nicht direkt vorgeschrieben, aber empfohlen, damit nicht bei jedem
einzelnen Kostenerstattungs-Antrag erst geprüft werden müsse, ob der Psychologe
den geforderten Qualifikations-Kriterien genüge. Dafür gibt es eigene
Formulare und eine aufwendige Belegsprozedur mit anschließender Begutachtung
durch Vertrauens-Psychologen der Krankenkassen. (Da die Wahlpsychologen in keinerlei
Vertragsbeziehung zu den Krankenkassen stehen, könnte ihnen die Prozedur der
Beantragung der Eintragung in solche Listen etc. auch gar nicht vorgeschrieben werden.)
Wird die Eintragung abgelehnt, erhält man dazu eine schlichte Mitteilung, die
der Einfachheit halber keinerlei Rechtsbelehrung darüber enthält, ob und
wie man gegen diese Ablehnung vorgehen kann.
Auf diese ganze Prozedur hat die
Berufsvertretung der Psychologen keine Einflußrechte. Die Krankenkassen entscheiden
alleine und ausschließlich nach ihrem Dafürhalten.
Bei den Vertragspsychologen sieht
es diesbezüglich nicht wesentlich anders aus: § 5 Abs 1 des Gesamtvertrages
hält bez. der Rechte der Berufsvertretung fest, daß diese zu Einzelvertrags-Anträgen
eine Stellungnahme abgeben kann, daß die Auswahl aber durch die örtliche
Gebietskrankenkasse getroffen wird und daß es dafür keines Einvernehmens
zwischen der Berufsvertretung (Interessenvertretung) und der Krankenkasse bedarf.
Bemerkenswerterweise darf lt. § 5 Abs. 3 die Interessenvertretung zwar "zur
Erörterung" eines Antrags auch einen dafür eingerichteten Ausschuß
beim Hauptverband anrufen, jedoch nur in dem Fall, daß sie die Ansicht vertritt,
ein Vertragswerber erfülle nicht die in Abs. 2 geforderten Zusatzqualifikationen.
Die Berufsvertretung hat demnach auch im Bereich der Kassen(Vertrags-)psychologen
keinerlei nennenswerten Einfluß auf die Anwendung dieser Zusatzforderungen.
Es ist sicherlich nicht zu weit hergeholt,
aus dieser Handhabung des Gesamtvertrags für die Klinischen Psychologen im
Bereich der Diagnostik Prognosen für die Umsetzung auch des in Verhandlung
stehenden Gesamtvertrages mit den Psychotherapeuten abzuleiten: Sowie die Zusatzqualifikationen
für die Kassentherapeuten vereinbart sind, werden sie direkt auf die Wahltherapeuten
angewendet, wobei über die Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Zusatzkriterien
bei Vertrags- wie Wahltherapeuten die Kassen praktisch uneingeschränkt nach
eigenem Ermessen entscheiden.
Es erschiene mir demnach blauäugig, davon
auszugehen, in diesen Zulassungsverfahren ließen sich die Kassen dann schon
zu einem kulanten Vorgehen bestimmen, man werde das Ganze schon "auf österreichisch"
regeln etc. Die Krankenkassen haben nie ein Hehl daraus gemacht, daß sie möglichst
wenigen Psychotherapeuten die Zulassung für Krankenbehandlung im Sozialversicherungsbereich
geben wollen; eine umso rigidere Auslegung dieser Zusatzanforderungen in den Zulassungsverfahren
ist zu erwarten.
Diese sogenannten "Zusatzqualifikationen"
sind punktgenau so zugeschnitten, daß der angestrebte Kahlschlag in der Berufsgruppe
erreicht wird:
Bei strenger Auslegung, und genau diese ist
zu erwarten, werden diese Zugangskriterien vor allem von den als Psychotherapeuten
eingetragenen Psychiatern und den in einschlägigen Krankenanstalten Tätigen
erfüllt (woran sich die Frage knüpft, wie auf diese Weise die ambulante
Versorgung aussehen wird, denn gerade diese Gruppen werden wohl kaum ihre Institutionen
verlassen, um sich unter wenig verlockenden Vertragsbedingungen niederzulassen).
Wer nicht über die einschlägige Krankenhauserfahrung
verfügt, soll den Nachweis für Behandlungserfahrung aus der niedergelassenen
Praxis in Diagnosegruppen erbringen (oder im Nachholverfahren in nächster Zeit
mit Patientengruppen arbeiten), von denen jeder Sachkundige weiß (und wiederum
auch die ÖBIG-Studie ausdrücklich feststellt
[Fußnote 4]), daß sie in der freien niedergelassenen Praxis äußerst
selten vorkommen und auch nicht gut behandelbar sind (Psychotiker, Drogenabhängige).
Und dies, soweit es ums Nachholen solcher Behandlungserfahrungen geht, womöglich
auch noch kostenlos (da nicht mehr verrechnungsfähig)?
Da diese Bedingungen im Sinne eines Nachholens
in niedergelassener Praxis praktisch nicht zu erfüllen sind, wären die
betroffenen Psychotherapeut/innen also erst wieder darauf angewiesen, sich um eine
(unter diesen Umständen wohl zwangsläufig unbezahlte) Praxismöglichkeit
in einer einschlägigen Einrichtung umzusehen (einmal abgesehen von der in Variante
C vorgesehenen zweimonatigen vollberuflichen Tätigkeit an einer Psychiatrie
bzw. der ominösen "zweimonatigen vollberuflichen Begleitung" eines
niedergelassenen Psychiaters). Dies zugleich in Konkurrenz zu all jenen Psychotherapeut/innen
in Ausbildung, die dann die gleichen Anforderungen erfüllen müssen. Für
wieviele der in die Hunderte gehenden betroffenen Psychotherapeut/innen in Wien
wird das etwa in nächster Zeit möglich sein? Und in wievielen psychiatrischen
Krankenanstalten und Abteilungen wird es Platz geben für diese Leute, um ihre
unbezahlten Monate dort abzudienen (von allen anderen damit verbundenen Zumutungen
einmal abgesehen)? Wer wird in der Zwischenzeit ihre Familien erhalten, ihre Praxis-Patienten
betreuen?
Diesen Anforderungen steht laut Psychotherapie-News
eine völlig unverbindliche und quantitativ wie qualitativ unbestimmte Zusage
des Hauptverbandes gegenüber, dabei zu helfen, daß es die eine oder andere
bezahlte Stelle für solche Zwecke gibt. Für wieviele von den Hunderten
betroffenen Psychotherapeuten ist das eine realistische und gangbare Perspektive?
Stimmt man diesen Zugangskriterien zu, stimmt
man daher faktisch einer Art Berufsverbot für ca. zwei Drittel der Mitglieder
der Berufsgruppe zu: Es handelt sich bei diesen Kriterien um sehr weitgehende
Berufsantrittsbeschränkungen, die gesetzlich keinerlei Deckung haben. Denn
auch wenn der Hauptverband in einer seiner Presse-Aussendungen den ÖBVP-Präsidenten
mit der angeblichen Aussage zitiert, es gebe 37 Berufsfelder für den Psychotherapeuten
(Krankenbehandlung wäre demnach eben nur eines unter sehr vielen anderen),
ist die Tatsache belegbar und daher nicht wegzudiskutieren, daß die Abdrängung
eines Psychotherapeuten aus der Krankenbehandlung im Rahmen des Sozialversicherungssystems
faktisch das Aus für seine Berufsausübung bedeutet. Ein solcher Kahlschlag
in der Berufsgruppe bedeutet zwangsläufig auch, daß die psychotherapeutische
Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit der angestrebten Gesamtzahl
von zusammen ca. 1200-1500 Kassen- und Wahltherapeuten schon rein quantitativ unmöglich
ist (ich verweise hier u.a. wieder auf die ÖBIG-Studie, deren Bedarfsschätzung
die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 50. ASVG-Novelle bestätigen).
Aus diesem Grund erscheint mir dieses Vorhaben in seinen ganzen Auswirkungen
keineswegs nur aus der Warte der Interessen der Berufsgruppe, sondern vor allem
und in erster Linie für die Patienten und psychotherapiebedürftigen Versicherten
in Österreich als schädlich und unannehmbar (zu den Auswirkungen auf
die Versorgung und auf die Existenzbedingungen der Psychotherapeut/innen ausführlicher
in Abschnitt 4 dieser Stellungnahme).
Das Argument, es handle sich dabei um eine
notwendige Maßnahme im Sinne der Qualitätssicherung und daher im Interesse
der Versicherten, hält einer sachlichen Prüfung m.E. in keiner
Weise stand. Die vorgesehene Anbindung an psychiatrische Tätigkeitsfelder
ist in diesem Maß sachlich in keiner Weise gerechtfertigt, worauf in den Verhandlungen
mit dem Hauptverband z.B. auch Primar Dr. Donat wiederholt hingewiesen hat. Die
Überbetonung von Behandlungserfahrungen in den Diagnosegruppen Psychosen und
schwere Suchterkrankungen steht im krassen Widerspruch zur tatsächlichen Häufigkeit
dieser Erkrankungen im für Psychotherapie zugänglichen Behandlungsspektrum.
Demgegenüber werden andere Erfahrungen und Qualifikationen, die - gemessen
an der Verbreitung der entsprechenden Erkrankungen und der Anzahl der Betroffenen
- eine ungleich größere Bedeutung für die psychotherapeutische Versorgung
haben, systematisch abgewertet und ausgegrenzt. Als Resultat droht, daß damit
für die psychotherapeutische Versorgung äußerst wichtige und zweifellos
hochqualifizierte Psychotherapeutengruppen aus dem Sozialversicherungssystem gedrängt
werden und nicht mehr für die Versicherten zur Verfügung stehen (ich erwähne
hier nur beispielsweise: die im Bereich der Kinderpsychotherapie tätigen Psychotherapeuten;
die Psychotherapeuten, die sich auf die psychotherapeutische Arbeit im Bereich der
Psychosomatosen oder der vielzitierten "Volksseuche" Depression spezialisiert
haben, die Psychotherapeuten im Bereich der Psycho-Onkologie etc.). Unübersehbar
ist im übrigen, daß sich die geforderten Zusatzkriterien punktgenau auf
die Aussteuerung einer den Krankenkassen besonders unliebsamen Gruppe richten, nämlich
der Psychoanalytiker (die, soweit sie keine Psychiater sind und unter Kategorie
A fallen, schon deshalb schwer die Zusatzkriterien erfüllen können, weil
sie im Regelfall wohl schwer die geforderten Anteile von Psychose- und Suchtpatienten
vorweisen können). [Fußnote 5]
Meines Wissens werden seitens des Hauptverbandes
hinsichtlich der Zulässigkeit der Vereinbarung derartiger Zusatzqualifikationen
verschiedentlich (Stellungnahmen, Presseaussendungen) folgende Vergleiche ins Treffen
geführt:
1) Vergleich mit Deutschland: auch dort
gebe es diese Anforderungen
2) Vergleich mit Ärztevertrag bez.
Sonographie: auch bei Ärzten würden Zusatzqualifikationen gefordert
3) Vergleich mit Klinischen Psychologen
(Diagnostikvertrag): auch dort wären Zusatzqualifikationen vereinbart worden
Einige kurze Anmerkungen zu diesen Vergleichen:
zu 1) Der Vergleich mit Deutschland
ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend, weil dort eine nicht vergleichbare Rechtslage
besteht:
- in der BRD sind derartige Qualifikations-Anforderungen
im neuen Gesetz für Psychologische Psychotherapeuten und den damit verbundenen
gesetzlichen kassenrechtlichen Bestimmungen enthalten - in Österreich ist das
Gegenteil der Fall;
- in der BRD gehen die einschlägigen Gesetze
nicht von der in Österreich geltenden gesetzlichen Psychotherapie-Definition
als eigenständiger Wissenschaft aus, dementsprechend findet sich in der BRD
auch in den einschlägigen Rechtsnormen noch eine stärkere Anbindung an
die medizinische Wissenschaft, eine weitgehende Anbindung/Unterordnung der Psychologischen
Psychotherapeuten zu Ärzten, Ärztekammern, eine ärztlicher Anbindung
der Psychotherapie- Ausbildung und Ausübung; all dies sieht die österreichische
Rechtslage nach dem PthG nicht vor (die nun geforderten Zusatzbedingungen gehen
nun aber durchaus in diese mit der österreichischen Psychotherapie-Rechtslage
unvereinbare Richtung, indem sie die Psychotherapeuten doch recht weitgehend von
Psychiatern und ärztlich kontrollierten Einrichtungen abhängig machen).
- man kann auch nicht sagen, daß aufgrund
dieser Unterschiede Psychotherapeuten in der BRD besser qualifiziert für die
Krankenbehandlung wären; sie haben andere, aber nicht bessere
Ausbildungsvorschriften; von einigem haben sie "mehr", von anderem "weniger",
als das das österreichische Psychotherapie-Gesetz vorsieht
- außerdem ist zu sagen, daß die
ins Treffen geführten Anforderungen (insbesondere die Krankenhauserfahrung)
in der BRD nach dem neuen Gesetz für Psychologische Psychotherapeut/innen zwar
in Zukunft gelten sollen, nach den Übergangsbestimmungen aber in dieser Form
nicht für bereits derzeit tätige Psychologische Psychotherapeut/innen;
dies wird bei den mir zugänglichen Äußerungen des Hauptverbandes
in diesen Vergleichen regelmäßig verschwiegen.
zu 2) auch der Vergleich mit dem Ärzte-Vertrag
über Sonographie ist unzutreffend, weil:
- es bei diesen Ärzten um eine Teilposition
der Leistungsverrechnung (eben die für Ultraschall-Untersuchungen) geht, nicht
aber um das gesamte Spektrum der Krankenbehandlung und damit ihrer ärztlichen
Berufsausübung, also eher vergleichbar mit einer Einschränkung auf eine
bestimmte Facharztgruppe,
- die betreffende verhältnismäßig
kleine Teilgruppe von Ärzten diese Zusatzqualifikationen unter Bedingungen
erwerben können, die mit jenen, die nun den Psychotherapeuten zugemutet werden
sollen, in keiner Weise vergleichbar sind, vor allem nämlich im Rahmen bezahlter
Tätigkeiten etwa im Zuge der Facharztausbildung (vgl. "Sonographie-Richtlinien
der ÖÄK", ÖÄZ 13/14, 25. Juli 1993
[Fußnote 6])
- dementsprechend in diesem Fall auch keine
Grundrechtswidrigkeit vorliegt, weil man die an sie gestellten Anforderungen als
sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung sehen kann und auch die Erwerbsfreiheit
wohl kaum unzulässig eingeschränkt wird - es handelt sich nicht einmal
annähernd um eine berufliche Existenzbedrohung, wie sie großen Teilen
der psychotherapeutischen Berufsgruppe in Aussicht gestellt wird.
zu 3) beim Vergleich mit dem Vertrag der
Klinischen Psychologen für Diagnostik stellt sich die Frage,
- ob nicht dieser Vertrags ebenfalls bereits
rechts- und sittenwidrig ist;
- auch hier wird ja gegen die uneingeschränkte
Festlegung im ASVG verstoßen, daß diese psychologischen Leistungen der
ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, wenn die Bedingung der Eintragung in
die Liste der Klinischen Psychologen erfüllt ist;
- allenfalls könnte man allerdings sagen,
daß dieser Vertrag - weil nur auf ein relativ schmales Teilgebiet der klinisch-psychologischen
Tätigkeit bezogen- nicht als im obigen Sinn grundrechtswidrig angesehen werden
muß, denn
- es handelt sich ja nur um ein Teilgebiet
selbst des klinischen Berufsfeldes von Psychologen; zum an sich weiteren Berufsfeld
der psychologischen Behandlung wurde noch keine Einbeziehung ins ASVG-System als
Pflichtleistung gesetzlich normiert; nimmt man alles zusammen, was ein/e Klin. Psychol.
im engeren und weiteren Bereich der Krankenbehandlung beruflich macht, wäre
die Diagnostik nur ein relativ kleiner Teilbereich, bei dem es allenfalls vertretbar
wäre, ihn wie eine Art Facharztbereich an besondere Qualifikationen zu binden
(so wie ja auch noch diskutabel wäre, die psychotherapeutische Behandlung von
Psychosen an Zusatzkriterien zu binden),
- im übrigen kann man im Fall der Klinischen
Psychologen wohl nicht so weitgehend von einem Systemwechsel und Verstoß gegen
Treu und Glauben sprechen wie bei den Psychotherapeuten: die Psychotherapeuten sind
nun bereits seit vielen Jahren in der Krankenbehandlung im Sozialversicherungssystem
(unter der Zuschußregelung) tätig und die nunmehrige Forderung nach zusätzlichen
"Qualifikationen" stellt diese für ihre berufliche Existenz grundlegende
Berechtigung plötzlich systemändernd in Frage; bei den Klinischen Psychologen
lag eine solche Situation nicht vor, da der Vertrag relativ rasch (1994) abgeschlossen
wurde und sicherlich noch keine berufliche Existenzen auf der Erbringung solcher
Leistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems aufgebaut waren.
Ich komme nun etwas konkreter auf die oben
nur behaupteten negativen Auswirkungen eines solchen Vertragsabschlusses auf die
psychotherapeutische Versorgung und die berufliche Existenz der Berufsgruppe zurück.Der
Abschluß eines Gesamtvertrages mit den in Diskussion stehenden Bedingungen
würde natürlich zu Änderungen in der Finanzierung von Psychotherapie
führen, die ihrerseits wiederum Auswirkungen auf die Psychotherapie-Tarife,
die beruflichen Existenzbedingungen der Psychotherapeut/innen und die psychotherapeutische
Versorgung hätten.
Ich lasse bei der folgenden Skizze also fachliche
und rechtliche Gesichtspunkte einmal außer Betracht und beschränke mich
auf die zu erwartenden Effekte in den genannten Bereichen. Dabei ist es mir in der
Kürze nicht möglich, auf die sicherlich wichtigen regionalen Unterschiede
einzugehen (z.B. die große Rolle der Psy-III-Diplome in Salzburg).
Über die derzeit in der niedergelassenen
Praxis verlangten und bezahlten Psychotherapie-Tarife liegen keine verläßlichen
Informationen vor. Ich gehe im weiteren von einem angenommenen Durchschnitts-Tarif
von 700 Schilling aus (vgl. ÖBIG-Studie 1997). Daraus ergäbe sich (nach
Abzug des derzeitigen Kostenzuschusses) ein durchschnittlicher Selbstbehalt für
die Patienten in Höhe von 400 Schilling. Die Höhe dieses Selbstbehalts
spielt schon derzeit in mehrfacher Weise eine wichtige Rolle: Erstens bestimmt sie
wesentlich die finanzielle Zugänglichkeit von Psychotherapie und wird ihrerseits
von der kaufkräftigen Nachfrage nach Psychotherapie bestimmt, zweitens ist
sie die wesentliche Richtgröße (und Obergrenze) für die Psychotherapie-Tarife,
die die Psychotherapeut/innen in Ausbildung unter Supervision verlangen können.
Auch gibt es natürlich Zusammenhänge zwischen dem Gesamthonorar und dem
Stundenangebot (insofern sind auch die diversen Erhebungen über das derzeitige
und künftige Stundenangebot mit Vorsicht zu genießen).
Kommt es zu einem Gesamtvertragsabschluß
mit den erwähnten Zusatzkriterien, entstehen im Bereich der Psychotherapie
nach PthG (den Bereich der Ärzte lasse ich hier einmal beiseite) drei Hauptsektoren:
1. Sektor: Ambulante Psychotherapie auf Krankenschein
bei Vertragstherapeuten
2. Sektor: Ambulante Psychotherapie bei kassenzugelassenen
Wahltherapeuten mit Kostenerstattung
3. Sektor: Ambulante Psychotherapie in Institutionen
4. Sektor: Ambulante Psychotherapie als private
Krankenbehandlung ohne Kostenerstattung
Der 1. Sektor wird aus ca. 400 Vertragspsychotherapeut/innen
und einigen kleineren Vereinslösungen bestehen; der Hauptverband geht davon
aus, daß damit die Versorgungskapazität der noch 1993 angestrebten Zahl
von 550 Vertragstherapeut/innen erreicht wird. Diese Versorgungskapazität läge
meiner Einschätzung nach bei ca. 14000 Patient/innen (ca. 25 Patient/innen
pro Vertragspsychotherapeut/in).
Aus den Zusatzkriterien und den deklarierten
Zielen des Hauptverbandes leitet sich ab, daß der 2. Sektor eine Größenordnung
von ca. 800 Wahltherapeut/innen erreichen wird. Ein großer Teil davon werden
Psychiater und in Institutionen tätige Psychotherapeut/innen mit entsprechend
beschränkter Kapazität für die niedergelassene Praxis sein. Insofern
könnte meine im weiteren verwendete Schätzung der Behandlungskapazität
von 16.000 Patient/innen (20 Patient/innen pro Wahltherapeut/in) beträchtlich
zu hoch gegriffen sein.
Der 3. Sektor, ambulante Psychotherapie
in Institutionen (Beratungseinrichtungen u.ä.), wird von der ÖBIG-Studie
1997 auf etwa ein Drittel der ambulanten Psychotherapie geschätzt. Von den
1997 in ambulanter Psychotherapie Befindlichen (57.500 lt. ÖBIG 1997, S. 123)
waren dies demnach ca. 17.000. Wieweit diese institutionellen Psychotherapien aus
Mitteln der Sozialversicherung (mit)finanziert wurden, geht aus den vorliegenden
Erhebungen nicht hervor. Die Auswirkungen eine solchen Vertrags auf diesen Bereich
lassen sich schwer abschätzen. Vereinzelt mag es zu Steigerungen kommen, soweit
dieses Institutionen verrechnungsfähige Psychotherapeut/innen beschäftigen.
Gegen eine Steigerung der Behandlungskapazität in diesem Sektor spricht, daß
eine Bereitschaft der Kostenträger, diese Kapazitäten auszubauen, nicht
erkennbar ist; weiters, daß zu befürchten ist, daß die vertraglichen
Auslesekriterien auch die in diesen Institutionen Beschäftigten treffen werden
und es in der Folge eher zu Einschränkungen kommt. Ich setze in dieser Skizze
diesen Sektor gleichbleibend mit einer Kapazität von 17.000 Patient/innen an.
Zwischen-Resumé: Die genannten
drei Sektoren werden selbst bei optimistischer Einschätzung eine Behandlungskapazität
von nur ca. 47.000 Patient/innen haben. Dies liegt unter der in der ÖBIG-Studie
1997 berechneten Zahl von damals 57.500 behandelten Patient/innen und weit unter
dem Behandlungsbedarf, der vom ÖBIG auf 170.000 bis 400.000 Psychotherapiebedürftigen
geschätzt wird. Die schon jetzt von den ÖBIG-Studien festgestellte
Unterversorgung im Psychotherapiebereich würde von einem solchen Vertrag demnach
auf lange Sicht festgeschrieben.
Nun zum 4. Sektor, der Psychotherapie
außerhalb des Sozialversicherungs-Systems. Auf diesen würden ja alle
Psychotherapiebedürftigen angewiesen sein, denen durch die künstliche
Verknappung des Behandlungsangebots durch den Gesamtvertrag ihr gesetzlicher Anspruch
auf psychotherapeutische Behandlung verwehrt werden soll - sie bleiben unbehandelt
oder müssen, sofern sie sich das leisten können, unfreiwillig "Privat-Patient/innen"
werden.
Von den derzeit insgesamt etwa 5.300 berufsberechtigten
Psychotherapeut/innen steht ein Teil für die psychotherapeutische Versorgung
zumindest vorübergehend nicht zur Verfügung (nicht berufstätig, für
längere Zeit im Ausland, keine ambulante Tätigkeit etc.). Von den rechnerisch
nach Abzug der Vertrags- und Wahltherapeut/innen verbleibenden ca. 4000 Psychotherapeut/innen
dürften zumindest 3500 durch die vorgesehenen Auslesekriterien in diesen 4.
Sektor "ausgesteuert" werden, von denen die üerwiegende Zahl auf
lange Sicht keine Chance hat, in den Sektor 1 oder 2 zu kommen, da die in den Vertragsbestimmungen
eingebauten Nadel-Öhre ihnen die Erfüllung der Zusatzanforderungen verunmöglichen.
Die zwar krankenversicherten, aber durch
die Angebotsverknappung ausgesteuerten Psychotherapiebedürftigen, und die zwar
qualifizierten, aber durch unsachliche Auslesekriterien ausgesteuerten Psychotherapeut/innen
finden sich nun in diesem 4. Sektor des "freien Marktes". Dort herrschen
folgende ökonomische Bedingungen:
Die Psychotherapeut/innen in diesem 4. Sektor
stehen in ihrer Tarifgestaltung in unmittelbarer Konkurrenz nicht so sehr zu den
Vertragstherapeut/innen, sondern vor allem zu den kassen-anerkannten Wahltherapeut/innen.
Deren Patient/innen erhalten von den Krankenkassen 80 % des Kassentarifs refundiert.
Wird dieser beispielsweise mit 650 Schilling abgeschlossen, erhalten die Patienten
von Wahltherapeuten also 520 Kostenerstattung (also 220 Schilling mehr als der gegenwärtige
Zuschuß). Es ist zu erwarten, daß diese Wahltherapeuten ihre Tarife
in der Folge erhöhen. Ich nehme hier einmal an, daß statt eines derzeit
mit 700 Schilling angenommenen Durchschnitts-Honorars das Durchschnitts-Honorar
auf 900 Schilling steigen wird. Der sich daraus ergebende Selbstbehalt für
den Patienten in Höhe von 380 Schilling würde damit zum Limit dessen,
was ein Psychotherapeut im 4. Sektor noch für eine Therapiestunde verlangen
könnte, ohne für den Patienten teurer als der Wahltherapeut zu werden.
Damit finden sie sich übrigens in der gleichen Lage, wie sie derzeit bereits
für die Psychotherapeut/innen in Ausbildung unter Supervision besteht. Es
muß wohl nicht weiter begründet werden, daß solche Tarife eine
berufliche Existenz von Psychotherapeuten im 4. Sektor unmöglich machen. Soweit
die betroffenen Psychotherapeuten sich bereits eine Praxis aufgebaut haben, werden
sie diese schließen müssen. Soweit sie dies noch nicht getan haben, wird
ihnen eine Existenzgründung in diesem Bereich verunmöglicht.
Für die in diesen 4. Sektor abgedrängten
Psychotherapiebedürftigen stellt sich gegenüber der heutigen Situation
die Lage zumindest gleich schlecht dar: Die von der ÖBIG-Studie vielfach belegten
finanziellen Barrieren sind dort in gleicher Weise wirksam. Eine Verschärfung
tritt insofern ein: Einem Psychotherapeuten, der sich von den ihm noch möglichen
Honoraren nicht mehr erhalten könnte, steht ein Patient gegenüber, dem
selbst diese Honorare noch über seine Leistungsfähigkeit gehen würden.
Ich habe in Diskussionen mit Berufskolleg/innen
nun bereits öfters das Argument gehört, man könne einem solchen Gesamtvertrag
deshalb relativ unbesorgt zustimmen, weil es genügend Möglichkeiten gäbe,
in weiterer Folge seine unliebsamen Seiten auf rechtlichem Weg zu beseitigen. Ein
solches Kalkül, das ich dem Verhandlungsteam nicht unterstellen möchte,
erschiene mir reichlich abenteuerlich. Da diese Frage bei der Meinungs- und Willensbildung
der Mitglieder der Berufsgruppe jedoch keine unwesentliche Rolle spielt, wird die
Berufsvertretung wohl nicht darum herumkommen, daß sie auch über diese
Fragen seriöse Informationen einholt und den Mitgliedern zur Verfügung
stellt. Davon kann ich in den Psychotherapie-News leider nichts finden. Zwar
sehe auch ich verschiedene Möglichkeiten für betroffene Psychotherapeut/innen
und geschädigte Patient/innen, sich im Ernstfall rechtlich zur Wehr zu setzen,
doch halte ich diese Frage für bei weitem noch nicht ausreichend geklärt
und gebe auch zu bedenken, daß die im folgenden skizzierten Möglichkeiten
meines Erachtens zum Großteil mit erheblichen Problemen und Risken verbunden
sind (die darin enthaltenen rechtlichen Einschätzungen habe ich nach eigenem
Kenntnisstand als informierter Laie erstellt, zur Sicherheit aber auch von Fachjuristen
überprüfen lassen).
Kommt es zu einem Vertragsabschluß mit
den Inhalten, die derzeit vorliegen, ergäben sich m.E. folgende zumindest hypothetische
Möglichkeiten:
a) Geltendmachtung der Nichtigkeit der
entsprechenden Vertragsbestimmungen oder des gesamten Vertrages im Zivilrechtsweg
nach § 879 ABGB
§ 879 Abs 1 ABGB bestimmt, daß ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Als gesetzliche Verbote, gegen den der Vertrag verstößt, kämen wohl am ehesten in Frage: der Gleichheitsgrundsatz nach Art 2 StGG (Staatsgrundgesetz; verletzt durch eine Differenzierung des Zugangs zur Berufsausübung im Bereich der Krankenbehandlung im Sozialversicherungssystem nach willkürlichen, sachlich nicht gerechtfertigten Qualifikationskriterien, die der Sachangemessenheit und Verhältnismäßigkeit widersprechen); der Grundsatz der Freiheit der Erwerbstätigkeit nach Art 6 Abs 1 StGG (bestimmt, daß "jeder Staatsbürger ... unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben kann"; die Ausübung des pth Berufs nach den gesetzlichen Bedingungen wird durch den Vertrag sehr weitgehend eingeschränkt); u.U. die gesetzwidrige Beeinträchtigung der freien Arztwahl; Verstoß gegen § 539 ASVG (der bestimmt, daß Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen des ASVG zum Nachteil der Versicherten im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, ohne rechtliche Wirkung sind; da § 135 Abs 1 Z 3 ASVG die psychotherapeutische Krankenbehandlung durch jeden eingetragenen Psychotherapeuten der ärztlichen Hilfe gleichstellt, könnte dies als solche Beschränkung zum Nachteil der Versicherten ins Treffen geführt werden); als sittenwidrig könnten die Auswahlkriterien nach unsachlichen Qualifikationsanforderungen mit der Begründung bekämpft werden, daß sie unter reinen Kostenerwägungen auf die Vernichtung der beruflichen Existenz einer großen Zahl von Psychotherapeuten gerichtet sind und dabei sogar in Kauf genommen wird, daß der gesetzliche Auftrag zur ausreichenden Sachleistungsvorsorge nicht erfüllt wird. Diese Aufzählung ist nur vorläufig und beispielsweise.b) Leistungsklage eines Patienten, der bei einem nicht als Wahltherapeut anerkannten Psychotherapeuten in Behandlung ist, beim Sozialgericht
Einmal abgesehen von den schwer einzuschätzenden Erfolgsaussichten würden sich bei einer solchen Vorgangsweise allerdings u.a. folgende Probleme stellen:
Zivilrechtsweg bedeutet in diesem Fall, daß die Nichtigkeit des Gesamtvertrags bzw. einzelner Vertragsbestimmungen von einem Vertragstherapeuten beim Landes-Schlichtungsausschuß (indem er die Nichtigkeit von Teilen seines Einzelvertrages wg. Nichtigkeit des Gesamtvertrages anstrebt) oder z.B. vom ÖBVP beim Bundes-Schlichtungsausschuß geltend gemacht werden müßte. Es wird schwer sein, einen Vertragstherapeuten zu finden, der derartiges tun wird, da er ja nur auf dem Weg der Erfüllung dieser Zusatzkriterien Vertragstherapeut werden konnte. Ähnliches gilt für den ÖBVP, wenn er einen solchen Vertrag abgeschlossen hat. Ausgerechnet jener Gruppe von Psychotherapeut/innen, die an einem solchen Verfahren starkes Interesse haben würden, nämlich die in ihrer beruflichen Existenz bedrohten, die weder als Vertragstherapeut, noch als Wahltherapeut akzeptiert werden, steht dieser Weg jedoch nicht offen, da sie eben in keinem Vertragsverhältnis zur Krankenkasse stehen und sich die Schlichtungsausschüsse für sie als nicht zuständig erklären.
Insgesamt muß diese Möglichkeit also wohl als nur sehr schwer umsetzbar und wenig realistisch eingeschätzt werden.
Ein Patient, dem die Kostenerstattung bescheidmäßig mit der Begründung verweigert wird, daß sein Psychotherapeut kein Wahltherapeut sei (Nichterfüllung der Qualifikationskriterien, daher in Berufung auf die von der MKO 1996 bestimmte KO [Fußnote 7] Ablehnung der Kostenerstattung), bringt die Leistungsklage beim Sozialgericht ein. Im Zuge dieses Leistungsstreitverfahrens wird die Zulässigkeit der über den Gesamtvertrag vorgenommenen Einschränkungen bekämpft (Argumente im großen und ganzen wie oben).c) Aufsichtsbeschwerde
Dieser Weg ist - wieder unabhängig von den Erfolgsaussichten, der zu erwartenden langen Dauer des Verfahrens über alle Instanzen etc. - natürlich wieder insofern problematisch, als die Bürde dieses Rechtsstreits gerade einer Person aufgelastet wird, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung u.U. ohnehin nicht sehr belastbar ist.
Da die Pflicht, eine unerlaubte, weil rechts- und sittenwidrige Gesamtvertragsbestimmung zu beseitigen, gegenüber der Allgemeinheit (zumindest gegenüber den Versicherten und anderen Betroffenen) besteht, stünde es der Aufsichtsbehörde (in diesem Fall dem BMfAGS) zu, von den Gesamtvertragspartnern die Korrektur unzulässiger Vertragsbestimmungen zu fordern. Jeder Beteiligte oder Betroffene könnte daher eine Aufsichtsbeschwerde erheben. Kommt diese zur Einschätzung, daß hinreichende Eingriffsgründe vorliegen, müßte die Aufsichtsbehörde einschreiten.d) Klage nach § 1 UWG
Dieser Weg ist in der Praxis wohl als nicht allzu erfolgsversprechend einzuschätzen. Einen Anspruch auf das Einschreiten der Aufsichtsbehörde hat der einzelne Beschwerdeführer nicht und wenn man sich die Untätigkeit der Aufsichtsbehörde angesichts der jahrelangen Verzögerung der gesetzlichen Sachleistungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger vor Augen führt, ist mit allzu engagiertem Vorgehen der Aufsichtsbehörde wohl kaum zu rechnen.
Verstöße gegen die guten Sitten und Rechtsbruch zu Wettbewerbszwecken verstoßen gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). [Fußnote 8] Beides könnte gegen den in Diskussion stehenden Gesamtvertrag ins Treffen geführt werden. Die Argumentation bei einer Klage nach § 1 UWG ginge in etwa in die Richtung, daß Hauptverband und ÖBVP vereinbart hätten, durch einen gesetz- und sittenwidrigen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit den Krankenversicherungsträgern einen Kostenvorteil und einer bestimmten Gruppe von Psychotherapeuten einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.e) Schadenersatzklage gegen die vertragsschließenden Parteien
Die Klage auf Unterlassung (der Privilegierung jener Therapeutengruppe, die die willkürlichen, weil aus sachfremden Überlegungen aufgestellten Qualifikationsanforderungen erfüllen), auf Beseitigung dieser Regelungen und auf Schadenersatz könnte im Prinzip jeder betroffene Mitbewerber (in unserem Fall also der aus dem Wettbewerb gedrängte Psychotherapeut) einbringen. Als Adressat dieser Klage kämen in dem Fall wohl in erster Linie die Gesamtvertragsparteien in Frage.
Wieweit dieser Weg realistisch gangbar und nicht rein hypothetisch ist, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Jedenfalls wäre dies nach meiner derzeitigen Einschätzung eine der ganz wenigen Möglichkeiten, die für einen Psychotherapeuten in Frage käme, der weder Vertrags- noch Wahltherapeut ist.
(Wieweit hier auch Gemeinschaftsrecht - also die Rechtsnormen der EU - miteinzubeziehen wäre, kann ich selbst nicht beurteilen. Ich wurde von einschlägig Kundigeren allerdings bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß die in Aussicht genommenen Vertragsregelungen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Gemeinschaftrecht verstoßen.)
Spätestens nach Feststellung der Gesetzes- und Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages bzw. einzelner seiner Bestimmungen könnten auch Schadenersatzklagen geschädigter Psychotherapeuten gegen den Hauptverband und den ÖBVP erwogen werden. Krejci hält solche Schadenersatzklagen unter bestimmten Voraussetzungen [Fußnote 9] für zulässig und durchaus nicht aussichtslos.
Ich erwähne dies hier vor allem deshalb, weil in dem Zusammenhang auch die Frage von Bedeutung wäre, ob den vertragsschließenden Parteien aus dem gesetzten Rechtsbruch ein subjektiver Vorwurf zu machen ist (vgl. Krejci 1998, 211f). Thaler (1995) weist darauf hin, daß dies z.B. dann begründet wäre, wenn die Gesamtvertragsverhandlungen nicht hinreichend sorgfältig vorbereitet wurden (also z.B. keine Erhebungen über die Wirkung der in Aussicht genommenen Regelungen auf die berufliche Situation und Existenzmöglichkeit der Betroffenen, auf die psychotherapeutische Versorgung der Versicherten etc. durchgeführt wurden) oder sie unter Verletzung anderer Sorgfaltspflichten, wie sie das ABGB für Sachverständige normiert, geführt wurden. Zu diesem Punkt zitiere ich etwas ausführlicher die Ausführungen aus Krejci 1992, 83f:
"Gesamtverträge dürfen nicht das Ergebnis willkürlicher und sachfremder Entscheidungen sein. Das bedeutet, daß Gesamtvertragsverhandlungen nicht ohne hinreichende Auslotung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen und Erfordernisse der Betroffenen geführt werden dürfen. Diesbezügliche sorgfältige Vorbereitungen und Recherchen sind von der Ärztekammer vor allem in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachgruppen rechtzeitig durchzuführen. Wird dies insbesondere seitens der die Gesamtvertragsverhandlungen führenden Kammerfunktionäre ohne ersichtliche Gründe verabsäumt, indiziert dies ein sorgloses Vorgehen und damit zumindest eine gewisse Mißachtung des Sachlichkeitsgebots. ...
Die Kammerfunktionäre haben ferner Anbringen der Kammermitglieder darauf zu prüfen, ob sie für die Gesamtvertragsverhandlungen wichtige Aspekte beinhalten, die von allgemeiner ... Bedeutung sind. Es ist nicht nur ein Zeichen mangelnder Höflichkeit, auf derartige Anbringen einzelner Kammermitglieder oder ganzer Gruppen von ihnen seitens der Kammer nicht zu reagieren. Darin liegt vielmehr auch ein Indiz für vorwerfbares Verhalten ....
Insbesondere haben die Ärztekammern die für sachgerechte Verhandlungen erforderlichen ... Daten sorgfältig zu sammeln, zu ordnen und den Gesprächen mit dem Hauptverband ... zugrunde zu legen. Stets ist zu beachten, daß keine Honorarsätze [natürlich auch andere Vertragsinhalte; G.St.] vereinbart werden, die als gesetz- oder sittenwidrig qualifiziert werden könnten. Schon ein diesbezüglicher begründeter Verdacht sollte eine ernsthafte Warnung vor einem diesbezüglichen Gesamtvertragsabschluß darstellen."
6. Zusammenfassung Meine Einschätzungen fasse ich folgendermaßen zusammen:
[zurück zu Beginn des Dokuments]
- Die kolportierten Ankündigungen, bei Ablehnung eines Gesamtvertrages mit den sogenannten "Zusatzqualifikationen" würden im Zuge von Vereinslösungen sowohl der Zuschuß zur Psychotherapie, als auch der Wahltherapeut abgeschafft werden, sind als reine Drohgebärden einzuschätzen, denen wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der geltenden Rechtslage und erheblichen Hindernissen für eine Änderung dieser Rechtslage auf Sicht keine Realisierungs-Chancen einzuräumen sind.
- Die vom Hauptverband geforderten "Zusatzkriterien" entbehren jeder rechtlichen Grundlage und jeder fachlichen Legitimation. Das Beharren des Hauptverbandes auf diesen Kriterien entspringt einer verfehlten gesundheitsökonomischen Doktrin, die im Streben nach Kostenkontrolle nur noch auf die Einschränkung der Zahl der Anbieter von Gesundheitsleistungen gerichtet ist und dabei auch die Unterversorgung der Versicherten in Kauf nimmt.
- Werden diese Auslesekriterien für die Vertragstherapeuten vereinbart, wird sie der Hauptverband automatisch auch auf die Wahltherapeuten anwenden. Die Berechtigung dafür wird er aus der Musterkrankenordnung 1996 und den darauf bezogenen Krankenordnungen der Krankenkassen ableiten, wie er das schon bei den Klinischen Psychologen und ihrem Diagnostik-Vertrag vorexerziert hat.
- Die Kriterien sind vom Hauptverband bewußt so gewählt und formuliert, daß die Zahl der noch im Sozialversicherungsbereich tätigen Vertrags- und Wahltherapeuten auf 1200-1500 der derzeit etwa 5300 berufsberechtigten Psychotherapeuten reduziert werden kann. Eine Nach-Erfüllung dieser Kriterien in der vorgesehenen einjährigen Übergangsfrist ist für die Masse der betroffenen Psychotherapeut/innen unmöglich. Auch für die Zukunft wird durch Einführung des Nadelöhrs Psychiatrie der Zugang so massiv eingeschränkt, daß eine nennenswerte Steigerung der für den Sozialversicherungsbereich zugelassenen Psychotherapeuten wirksam unterbunden werden kann. Die Vertragsbedingungen sehen keine nennenswerten Einflußmöglichkeiten der Berufsvertretung auf die Zulassungsverfahren vor. Die Bewerber als Vertrags- und Wahltherapeuten sind völlig vom Gutdünken der Krankenkassen abhängig.
- Neben diesen quantitativen Einschränkungen sind durch diese Kriterien auch massive qualitative Einschränkungen zu erwarten. Durch die Auswahl dieser Zusatzkriterien werden in erster Linie jene Berufsangehörigen ausgeschlossen, die nicht aus dem ärztlichen Berufs- und Erfahrungsfeld kommen, bzw. die sich auf die Behandlung von bestimmten Erkrankungen (z.B. Psychosomatosen, Depressionen, Psychoonkologie etc.) oder Gruppen (z.B. der ohnehin weit unterversorgte Bereich der Kinderpsychotherapie) spezialisiert haben.
- Die Umsetzung eines solchen Vertrages würde durch die vorgesehene künstliche Angebotsverknappung und den Ausschluß eines Großteils der berufsberechtigten Psychotherapeuten aus der Krankenbehandlung im Rahmen des Sozialversicherungswesens auf der einen Seite einen Kahlschlag in der Berufsgruppe der Psychotherapeut/innen nach sich ziehen, auf der anderen Seite auf lange Sicht die psychotherapeutische Versorgung in Österreich auf den derzeitigen Stand der Unterversorgung einzementieren.
- Diese Vertragsinhalte und -zielsetzungen sind rechts- und sittenwidrig. Ihnen in der Hoffnung oder Absicht zuzustimmen, sie anschließend rechtlich ohnehin bekämpfen zu können, unterschätzt jedoch die Schwierigkeiten und die Langwierigkeit der Nutzung der bestehenden Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung.
- Da die Zustimmung zu einem rechts- und sittenwidrigen Vertrag unter Verletzung des Sachlichkeits- und Sorgfaltsgebots auch Schadenersatzforderungen der dadurch Geschädigten an die Vertragsparteien begründen kann, ist es dringend geboten, vor der Entscheidung über den Vertrag präzise Erhebungen über dessen Auswirkungen durchzuführen, alle zur sachlichen Beurteilung noch erforderlichen rechtlichen, fachlichen und wirtschaftlichen Begutachtungen vorzunehmen und alle aus der Berufsgruppe kommenden Argumente und Einwendungen sorgfältig zu prüfen.
Ich richte diese Stellungnahme an die Mitglieder
des Kassenverhandlungs-Teams mit dem Ersuchen, sie in ihre weiteren Überlegungen
miteinfließen zu lassen. Zu einer Diskussion darüber bin ich ebenso bereit
wie dazu, mich eines Besseren belehren zu lassen. Angesichts der eher düsteren
Einschätzung der Lage für eine angemessene psychotherapeutische Versorgung
in Österreich bei Annahme dieser Vertragsbedingungen, zu der ich auf den vorangegangenen
Seiten gekommen bin, wäre es mir durchaus recht, wenn ich im Irrtum wäre.
Es sieht mir derzeit allerdings nicht danach aus.
Zur Förderung der m.E. unabdingbaren Diskussion
in der Berufsgruppe übersende ich diese Unterlage zugleich auch dem Präsidium
und den Landesvorständen des ÖBVP, den Vorständen der fachspezifischen
Ausbildungseinrichtungen und, soweit mir bekannt, den Delegierten der Bundeskonferenz.
Dr. Gerhard Stemberger
3002 Purkersdorf, Wintergasse 75-77/7
Tel. 02231/63154, E-mail: stember@ibm.net
[1] nach Gutachten Firlei ohnehin rechtswidrig praktiziert,
da nicht Kostenzuschuß sondern Kostenerstattung zustünde; vgl. die gleichlautende
Stellungnahme von Flemmich in der AK-Publikation Info Gesundheit & Soziales
1/99 [zurück zum Text]
[2] Vgl. zu diesem Thema die Ausführungen des damaligen
Sozialministers Hesoun in seinem Schreiben vom 26.11.1993, in dem er im übrigen
auch für den Fall des Abschlusses von "Einzelverträgen nach einheitlichen
Grundsätzen gemäß § 349 Abs. 2 ASVG" die Meinung vertritt,
daß auch dann weiterhin nur der Zuschuß zu leisten wäre. Nur ein
Vertrag für den "Bereich" der Berufsgruppe würde seines Erachtens
den Anspruch auf Kostenerstattung für Wahlarzthilfe begründen.
[zurück zum Text]
[3] Daß auch die Kassenexperten immer von dieser Rechtslage
ausgegangen sind, kann auch dem 1996 von einer Arbeitsgruppe des Hauptverbandes
vorgelegten "Detailkonzept hinsichtlich Vereinbarungen mit Vereinen über
Psychotherapie als Sachleistung" entnommen werden. Dort wird ausdrücklich
auf das "Gefahrenpotential" hingewiesen, das sich aus solchen Verträgen
für eine etwaige hohe Kostenerstattungsbasis ergeben würde. Mit diesem
angedeuteten "Gefahrenpotential" war gemeint, daß bei solchen Vereinslösungen
die Gefahr bestünde, daß daraus ein Anspruch der Patienten auf Kostenerstattung
statt Kostenzuschuß abgeleitet werden könnte. Deshalb wurden in dem Papier
auch Lösungen vorgeschlagen, die es möglichst schwer machen sollten, aus
solchen Verträgen mit Vereinen einen bestimmten Stundentarif abzulesen, weil
dieser dann als Kostenerstattungsbasis bei Inanspruchnahme des Wahltherapeuten herangezogen
werden könnte. [zurück zum Text]
[4] In den vom Hauptverband aufgestellten Zugangsvarianten
B und C werden als Qualifikationsnachweis unter anderem 450-500 Stunden Behandlungserfahrung
in den Diagnosegruppen "Organische und nicht-organische Psychosen und Suchterkrankungen"
vorgesehen. Lt. ÖBIG 1997, S. 127 waren die in Österreich in ambulanter
psychotherapeutischer Behandlung stehenden Patient/innen nur zu 6,3 % den Diagnosegrupen
der Psychosen zuzuordnen und nur 2,8 % den Diagnosegruppen der Suchterkrankungen.
In freier Praxis behandelte Patient/innen mit derartigen Diagnosen waren noch seltener:
5,3 % und 1,9 %. Kommentar ÖBIG, S. 126: "So benötigen vor allem
Personen mit schweren psychischen Störungen spezialisierte Angebote und Rahmenbedingungen,
die in der freien Praxis nur unzureichend bereitgestellt werden können und
daher in Institutionen erbracht werden." [zurück zum Text]
[5] Ich weise auch auf folgende Probleme hin, die sich im
Zulassungsverfahren beim Nachweis der Erfüllung der sogenannten Qualifikationskriterien
ergeben werden:
Beim Nachweis der Behandlungsstunden in den geforderten Diagnosegruppen stellt sich
die Frage, wie dieser erfolgen soll. Da Eigenbelege des Therapeuten wohl kaum als
Nachweis akzeptiert würden, wird dieser Nachweis darauf hinauslaufen, die behandelten
Patienten mit ihren Diagnosen zu nennen. Soweit es sich um Patienten handelt, die
den Kassenzuschuß bezogen haben, werden die Kassen die Nennung dieser Personen
sicherlich als mit der Verschwiegenheitspflicht vereinbar sehen. und auf dieser
Nennung zu Kontrollzwecken auch beharren. In dem Zusammenhang ergibt sich zwangsläufig
folgendes Problem:
- Die Behandlungsstunden mit Patienten, die bisher lieber auf den Zuschuß
verzichtet haben, als ihre psychotherapeutische Behandlung samt Diagnose den Krankenkassen
anzuvertrauen, könnten nach dem oben beschriebenen Verfahren nicht belegt werden.
Die Identifizierung dieser Personen durch den Psychotherapeuten wäre ein schwerer
Vertrauensbruch gegenüber diesen Patienten und insofern auch widerrechtlich.
Die Therapeut/innen stehen in diesen Fällen vor der Wahl, für ihre Zulassung
u.U. entscheidende Behandlungsstunden nicht nachweisen zu können oder diesen
Nachweis auf dem Wege eines Vertrauens- und Rechtsbruchs zu erbringen.
Das Verfahren über den Nachweis der 'regelmäßigen Kooperation mit
medizinischen Einrichtungen' schließt aufgrund der Unbestimmtheit dieses Kriteriums
(vom Fehlen einer sachlicher Begründung einmal abgesehen) eine unkontrollierbare
und willkürliche Auslegung nicht aus. [zurück zum Text]
[6] Interessanterweise sehen die Übergangsbestimmungen
dieser Sonographie-Richtlinien für jene Ärzte, die schon vor deren Inkrafttreten
Sonographie mit den Krankenkassen abgerechnet haben und die Richtlinien-Kriterien
noch nicht erfüllen, drei Jahre Übergangszeit vor, in denen sie - während
sie diese Kriterien nacherfüllen können - weiterhin mit den Kassen verrechnen
können. [zurück zum Text]
[7] Solche Bezugnahmen auf die bereits zitierten Bestimmungen
der KO würden wohl für sich in Anspruch nehmen, daß diese eine angemessene
Anwendung des § 131 Abs 1 ASVG wären. Wenn aber bereits die entsprechenden
Vertragsbestimmungen für Vertragstherapeuten gesetzes- und sittenwidrig sind,
kann auch die Kostenerstattung nicht mit dem Argument abgewiesen werden, daß
der Wahltherapeut diese Kriterien nicht erfüllt. [zurück
zum Text]
[8] Da Akte der Hoheitsverwaltung keine Wettbewerbshandlungen
sind, können sie auch nicht nach dem UWG beurteilt werden. Im hier behandelten
Fall käme es daher bei einer Bekämpfung des Gesamtvertrages bzw. einzelner
seiner Bestimmungen auf die Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Privatwirtschaftsverwaltung
beim Abschluß von Gesamtverträgen an. Krejci (1998, S. 186ff) kommt in
einer m.E. vergleichbaren Sache zu dem Schluß, daß solche Klagen durchaus
erwägenswert wären. Rechtsbruch zu Wettbewerbszwecken verstößt
nach seiner Auffassung gegen § 1 UWG, auch wenn dort nur von Verstößen
gegen die guten Sitten die Rede ist. [zurück zum Text]
[9] Eine dieser Voraussetzungen wäre, daß bereits
während der Verhandlungen deutliche und fundierte Hinweise an die vertragsschließenden
Parteien ergingen, daß die beabsichtigte Vereinbarung für rechts- und
sittenwidrig gehalten wird und bestimmten Personen und Gruppen daraus ein wesentlicher
Schaden entstehen würde. Das Ignorieren oder Beiseiteschieben solcher begründeter
Hinweise durch die Entscheidungsorgane der Vertragsparteien kann als Hinweis darauf
genommen werden, daß der später eintretende Schaden von den Vertragsparteien
in vollem Wissen in Kauf genommen wurde. Dies wäre für eine Schadenersatzforderung
wesentlich. [zurück zum Text]
Erwähnte/zugrundegelegte Quellen:
Binder, Martin (1993): Zur Wahlarztinanspruchnahme.
Das Recht der Arbeit 1/1993
Flemmich, Günther (1999): Psychotherapie
auf Krankenschein. Info Gesundheit und Soziales (AK Wien), 1/99.
Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband
der österr. Sozialversicherungsträger und dem Berufsverband österreichischer
Psychologinnen und Psychologen
Krejci, Heinz (1992): Kassenärzte:
Honorarordnungen rechts- und sittenwidrig? Wien: Orac.
Krejci, Heinz (1998): Untergang der
Kassenärzte? Wie man Laborärzte durch Honorarkürzungen "wegrationalisiert".
Wien: Orac.
Mazal, Wolfgang (1992): Krankheitsbegriff
und Risikoabgrenzung. Wien: Braumüller.
MKO 1996: Musterkrankenordnung 1996.
Soziale Sicherheit 2/1996.
ÖBIG (Österreichisches
Bundesinstitut für Gesundheitswesen) 1997: Ambulante psychotherapeutische Versorgung
in Österreich. Im Auftrag des BMfAGS. Wien: ÖBIG.
Sonographie-Richtlinien, Österr.
Ärzte-Zeitung 13/14, 25. Juli 1993
Strasser, Rudolf, Hrsg. (1995): Arzt
und gesetzliche Krankenversicherung. Wien: Manz.
Thaler, Michael (1995): Die Rechte
des Kassenpatienten auf "ausreichende ärztliche Hilfe". Wien: Orac.