Die "Arbeitsgruppe Qualifizierte Alternative" (AQA) im ÖBVP ersucht uns um Publikation des folgenden Informationsblattes. Wir kommen dem gerne nach, da es sich dabei um einen hilfreichen Ratgeber handelt.

Psychotherapie-Gesamtvertrag:
"Arbeitsgruppe Qualifizierte Alternative"
AQA
im ÖBVP
AQA, c/o 2326 Maria Lanzendorf, Hauptstraße 10

Informationsblatt 1.3.2000

"Ich erfülle die 'Kriterien' wahrscheinlich nicht -
Was kann ich jetzt tun?"


Wenn Sie als PsychotherapeutIn in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, ändert sich für Sie vorläufig nichts. Sie sind voll berufsberechtigt, das wird auch so bleiben und das kann Ihnen auch niemand wegnehmen.

Bedenken Sie vor allem auch: Der Vertrag ändert nichts an Ihrer psychotherapeutischen Qualifikation. Sind Sie gut qualifiziert und erfahren, so haben Sie keinen Grund, in der Öffentlichkeit, gegenüber Ihren KlientInnen, gegenüber den Krankenkassen und Ihren BerufskollegInnen weniger selbstbewußt aufzutreten. Die sogenannten "Zusatzkriterien" der Krankenkassen sind nachweislich zum größten Teil berufsfremd und ihre Erfüllung oder Nicht-Erfüllung sagt nichts über Ihre Fähigkeit aus, gut mit psychotherapiebedürftigen Menschen zu arbeiten.
Demnächst wird Ihnen auch ein Muster für ein Informationsblatt für Ihre KlientInnen zur Verfügung gestellt werden. Damit können Sie diese auch über die nun eintretende Situation informieren.

Wenn Sie gerne KassentherapeutIn werden wollen ....

1. Sie müssen sich entscheiden, ob Sie die fixierten Zugangsbedingungen zum Vertrag in der Übergangsfrist bis Ende 2001 nachträglich erfüllen können und wollen. Das wird in erster Linie den sogenannten "Nachweis der besonderen Krankenbehandlungserfahrung" (die berüchtigten "Zugangskriterien") betreffen. Informieren Sie sich vorher gut über die Vertragsbedingungen, im Speziellen auch über den Einzelvertrag. Die finanziellen Bedingungen des Vertrags sind sehr beschränkt. Kalkulieren Sie gut, ob es mit Ihrer Lebens- und Berufssituation vereinbar ist, sich auf einen solchen Vertrag einzulassen. Von der Internet-Seite der AQA aus bzw. per Email an aqa1@bigfoot.com können Sie sich dafür ein kleines Kalkulationsprogramm bestellen, damit Sie realistisch kalkulieren. Beachten Sie auch die anderen Bedingungen des Vertrags, bevor Sie sich für diesen Weg entscheiden. Bedenken Sie auch, daß unter Umständen gar keine Kassenstelle mehr frei ist, bis Sie die "Zusatzkriterien" nacherfüllt haben.

2. Sie können Ihr Interesse an einer Kassenstelle aber auch schon ab Beginn der Ausschreibungsfrist anmelden, auch wenn Sie die Kriterien nicht oder noch nicht voll erfüllen. Beschränken Sie sich bei Ihrer Anmeldung in der Darstellung Ihrer Qualifikation nicht auf die "Kriterien". Diese sagen über ihre Eignung ohnehin nicht viel aus. Lassen Sie sich dabei auch nicht durch die demnächst vorliegenden Formulare einschränken. Führen Sie in Begleitschreiben bzw. beigelegten Unterlagen sachgerecht und selbstbewußt alles an, was Sie an tatsächlicher Qualifikation vorzuweisen haben, insbesondere auch allfällige Spezialisierungen, besondere Erfahrung mit bestimmten Klientengruppen etc. Wenn Sie in einem schlecht versorgten Gebiet oder mit besonders schlecht versorgten Klientengruppen arbeiten, weisen Sie darauf ausdrücklich hin.

3. Die Wahrscheinlichkeit, daß Sie als KassentherapeutIn auch ohne buchstabengetreue Erfüllung der "Kriterien" akzeptiert werden, mag in der Regel nicht allzu hoch sein. Wenn Sie es werden wollen, lassen Sie sich davon aber nicht abschrecken. Auch beim Kassenvertrag für klinisch-psychologische Diagnostik soll es eine Reihe von Fällen gegeben haben, wo in Ermangelung von interessierten PsychologInnen, die die Vertragsbestimmungen auf Punkt und Komma erfüllten, auch solche zum Zug kamen, die eben in anderer Weise qualifiziert waren. Außerdem können Sie mit einem gut belegten Ansuchen den Krankenkassen vor Augen führen, worauf es bei der psychotherapeutischen Qualifikation und einer guten Versorgung der Psychotherapiebedürftigen tatsächlich ankommt.

4. Werden Sie dennoch abgewiesen, lassen Sie uns das wissen. Wir werden (in anonymisierter Form, wenn Sie das wollen) solche Fälle auch an die Öffentlichkeit bringen und damit für sachgerechte Qualifikations-Standards für KassentherapeutInnen anstelle der derzeitigen sachfremden werben.

Wenn Sie gerne weiterhin als WahltherapeutIn arbeiten wollen ...


1. Bedenken Sie, daß Sie in keinerlei Vertragsverhältnis zu den Krankenkassen stehen. Die Krankenkassen können Ihnen nichts vorschreiben, Sie sind auch an keine Klauseln im Kassenvertrag gebunden. Der Gesamtvertrag enthält deshalb auch keine Bestimmungen, die sich auf WahltherapeutInnen beziehen und dürfte solche auch gar nicht enthalten. Schon bisher war es so, daß z.B. das Ausfüllen der Anträge auf Kassenzuschuß Ihre freiwillige Leistung für Ihre KlientInnen war, um diesen den Zugang zum Kassenzuschuß zu ermöglichen. Sie selbst waren gegenüber der Krankenkasse zu nichts verpflichtet und das wird auch in Zukunft so sein. Was immer Sie in nächster Zeit gegenüber den Krankenkassen unternehmen, tun sie, um Ihren KlientInnen den Zugang zu Kassenleistungen zu erhalten oder zu ermöglichen. Daß das auch in Ihrem Interesse liegt und im Regelfall für Ihre beruflichen Möglichkeiten von existenzieller Bedeutung sein wird, ändert nichts daran, daß Sie keinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Krankenkassen unterliegen.

2. Dementsprechend sind Sie auch nicht verpflichtet, sich für Wahltherapeuten-Listen und dergleichen bei den Krankenkassen anzumelden, irgendwelche Nachweise zu erbringen etc. Dies ist für Sie als eingetragene/r Psychotherapeut/in ausschließlich eine freiwillige Service-Leistung gegenüber Ihren KlientInnen.

Ob Sie in den geplanten Wahltherapeuten-Verzeichnissen der Krankenkassen stehen oder nicht, macht für Ihre KlientInnen fürs erste nur einen verwaltungstechnischen Unterschied:

- Stehen Sie in der Liste, wird die Krankenkasse Ihren KlientInnen ohne weitere Nachfrage die Kassenleistung gewähren, wenn die üblichen sonstigen Bedingungen gegeben sind (Krankheitswertigkeit, ärztliche Bestätigung etc.).
- Stehen Sie (noch) nicht in der Liste, werden Ihre KlientInnen in jedem Einzelfall aufgefordert werden, einen Nachweis dafür zu erbringen, daß sie bei einem/einer PsychotherapeutIn in Behandlung sind, der/die von der Krankenkasse als behandlungsberechtigt angesehen wird.

Den Anspruch auf die Kassenleistung hat in jedem Fall Ihr/e Klient/in und nicht Sie und dieser Anspruch kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob Sie als vertragsungebundene/r TherapeutIn in einer Liste stehen, die die Krankenkassen aus verwaltungstechnischen Gründen führen, oder nicht. Erfüllt die Krankenbehandlung die gesetzlichen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kassenleistungen, dann steht den KlientInnen die entsprechende Zahlung auf jeden Fall zu, mit oder ohne Ihre Listeneintragung. Allerdings ist damit zu rechnen, daß es für Ihre KlientInnen zu Verzögerungen, Schriftverkehr etc. vor der Zahlung durch die Krankenkasse kommt, wenn diese erst in jedem Einzelfall zu prüfen beginnt, ob ihres Erachtens eine Zahlungsverpflichtung besteht. Es kann für Ihre KlientInnen auch notwendig werden, ihren Anspruch im Leistungsstreitverfahren beim Sozialgericht einzuklagen. Insofern ist es im Interesse Ihrer KlientInnen wohl empfehlenswert, wenn Sie vorläufig freiwillig die Aufnahme in diese Listen anstreben.

Es ist zu hoffen, daß diese Listen in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden: sei es, weil die Krankenkassen aus eigenem zu der Einsicht kommen, daß die beabsichtigte Einschränkung der WahltherapeutInnen über die "Zusatzkriterien" unhaltbar ist, sei es, daß diese Einsicht auf dem Rechtsweg herbeigeführt wird. Dann sollte jedenfalls der Nachweis der Eintragung in die PsychotherapeutInnen-Liste wieder wie bisher genügen - das ASVG sieht in dieser Hinsicht auch nichts anderes vor. Bis zu dieser Klärung ist jedoch die Beantragung der Aufnahme in diese Listen aus pragmatischen Gründen empfehlenswert (siehe dazu Pkt. 4).

3. Bei der Kassenleistung für Psychotherapie bei WahltherapeutInnen ist seitens der Kassen an folgende Differenzierung gedacht:

- KlientInnen von Wahl-PsychotherapeutInnen, die die erwähnten "Zusatzkriterien" erfüllen, erhalten nach Einreichung der Honorarnote ATS 520 (80 % des Kassentarifs) für eine Therapiestunde refundiert.
- KlientInnen von Wahl-PsychotherapeutInnen, die die sogenannten "Zusatzkriterien" (noch) nicht erfüllen, erhalten bis zum Ende der Übergangsfrist (also bis Ende 2001) nach Einreichung der Honorarnote ATS 300 (wie in der derzeitigen Zuschußregelung) für eine Therapiestunde refundiert.

Dr. Scholz vom Hauptverband schreibt dazu in seinem Artikel in der "Sozialen Sicherheit" 10/99:
"Außerhalb einer vertraglichen Vereinbarung werden die Krankenkassen in einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesamtvertrages [inzwischen geändert auf Ende 2001] allerdings Kostenersatz in der Höhe des bisherigen Kostenzuschusses auch dann leisten, wenn hinsichtlich des behandelnden Therapeuten die obigen Voraussetzungen nicht nachgewiesen wurden. Somit ist es gewährleistet, dass die Patienten in einer Übergangsfrist die Therapie nach den bisherigen Bedingungen fortsetzen bzw. abschließen können."

Dieses ganze Vorhaben ist aus rechtlicher Sicht äußerst zweifelhaft und wird nach Auffassung namhafter Rechtsexperten nicht zu halten sein. Sowie der Gesamtvertrag in Kraft tritt und es Vertrags-PsychotherapeutInnen gibt, steht den Versicherten bei Inanspruchnahme von WahltherapeutInnen Kostenersatz in Höhe von 80 % des Kassentarifs zu (die Einschränkung auf 80 % bei Wahlarzthilfe ist im übrigen beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden; die Entscheidung dürfte demnächst bekannt werden). Eine einseitige Verkürzung dieses Anspruchs durch die Krankenkassen auf ATS 300 entbehrt der Rechtsgrundlage. Versicherte, die nur diese ATS 300 zugesprochen erhalten, können die Leistungsklage beim zuständigen Sozialgericht einbringen und den oben erwähnten Kostenersatz in voller Höhe einklagen. Die unabhängige "Plattform Rechtshilfe Psychotherapie" beabsichtigt, zu diesen Rechtsfragen noch einen eigenen Informationstext zu erstellen.

4. Auch wenn Sie glauben oder wissen, daß Sie die im Gesamtvertrag für VertragstherapeutInnen vorgesehenen Kriterien für die "besondere Krankenbehandlungserfahrung" nicht erfüllen, kann die Antragstellung auf Eintragung in die "WahltherapeutInnen-Liste" durchaus sinnvoll sein. Lassen Sie sich dabei auf keinen Fall auf irgendwelche Schwindeleien oder Verfälschungen ein. Das haben Sie nicht notwendig, außerdem könnte dies den strafrechtlichen Tatbestand des Betrugs erfüllen. Führen Sie stattdessen in Ihrem Antrag wahrheitsgemäß und sachlich Ihre tatsächlichen psychotherapeutischen Qualifikationen und Erfahrungen in der psychotherapeutischen Krankenbehandlung an, insbesondere auch allfällige Spezialisierungen, besondere Erfahrung mit bestimmten Klientengruppen etc. Wenn Sie in einem schlecht versorgten Gebiet oder mit besonders schlecht versorgten Klientengruppen arbeiten, weisen Sie darauf ausdrücklich hin. Lassen Sie sich dabei auch nicht von allfällig vorliegenden Formularen einschränken. Die im Gesamtvertrag vorgesehenen Kriterien haben mit psychotherapeutischer Qualifikation in der Krankenbehandlung bestenfalls am Rande zu tun - bringen Sie Ihre eigenen fachlichen Kriterien selbstbewußt zur Geltung! Dies kann durchaus auch eine wesentliche Rolle bei allfälligen späteren Rechtsstreitigkeiten spielen, sollte dort Ihre tatsächliche psychotherapierelevante Qualifikation bewertet werden.

Über die Möglichkeiten, die Sie und Ihre KlientInnen haben, um sich auch rechtlich gegen allfällige unsachliche Einschränkungen und Benachteiligungen zur Wehr zu setzen, wird Sie die unabhängige "Plattform Rechtshilfe Psychotherapie (PRP)" demnächst noch eingehender informieren.


AQA
c/o 2326 Maria Lanzendorf, Hauptstraße 10; E-mail: aqa1@bigfoot.com
Tel. 02235/42965; FAX: 02235/44039
Homepage: http://invite.to/aqa

Plattform Rechtshilfe Psychotherapie ( PRP )
Postfach 556, 1071 Wien

E-Mail: plattform_psychotherapie@yahoo.de
Homepage: http://www.willkommen.to/psychotherapie/

Für den Aufbau der Plattform werden dringend finanzielle Mittel benötigt!
Bitte spenden Sie auf das Konto: 3-2004 604,
Bankleitzahl 43090 ( Volksbank )



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