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"Arbeitsgruppe Qualifizierte Alternative" AQA im ÖBVP AQA, c/o 2326 Maria Lanzendorf, Hauptstraße 10 |
Wenn Sie als PsychotherapeutIn in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, ändert
sich für Sie vorläufig nichts. Sie sind voll berufsberechtigt, das wird
auch so bleiben und das kann Ihnen auch niemand wegnehmen.
Bedenken Sie vor allem auch: Der Vertrag ändert nichts an Ihrer psychotherapeutischen
Qualifikation. Sind Sie gut qualifiziert und erfahren, so haben Sie keinen Grund,
in der Öffentlichkeit, gegenüber Ihren KlientInnen, gegenüber den
Krankenkassen und Ihren BerufskollegInnen weniger selbstbewußt aufzutreten.
Die sogenannten "Zusatzkriterien" der Krankenkassen sind nachweislich
zum größten Teil berufsfremd und ihre Erfüllung oder Nicht-Erfüllung
sagt nichts über Ihre Fähigkeit aus, gut mit psychotherapiebedürftigen
Menschen zu arbeiten.
Demnächst wird Ihnen auch ein Muster für ein Informationsblatt für
Ihre KlientInnen zur Verfügung gestellt werden. Damit können Sie diese
auch über die nun eintretende Situation informieren.
1. Sie müssen sich entscheiden, ob Sie die fixierten Zugangsbedingungen
zum Vertrag in der Übergangsfrist bis Ende 2001 nachträglich erfüllen
können und wollen. Das wird in erster Linie den sogenannten "Nachweis
der besonderen Krankenbehandlungserfahrung" (die berüchtigten "Zugangskriterien")
betreffen. Informieren Sie sich vorher gut über die Vertragsbedingungen, im
Speziellen auch über den Einzelvertrag. Die finanziellen Bedingungen des Vertrags
sind sehr beschränkt. Kalkulieren Sie gut, ob es mit Ihrer Lebens- und Berufssituation
vereinbar ist, sich auf einen solchen Vertrag einzulassen. Von der Internet-Seite
der AQA aus bzw. per Email an aqa1@bigfoot.com
können Sie sich dafür ein kleines Kalkulationsprogramm bestellen, damit
Sie realistisch kalkulieren. Beachten Sie auch die anderen Bedingungen des Vertrags,
bevor Sie sich für diesen Weg entscheiden. Bedenken Sie auch, daß unter
Umständen gar keine Kassenstelle mehr frei ist, bis Sie die "Zusatzkriterien"
nacherfüllt haben.
2. Sie können Ihr Interesse an einer Kassenstelle aber auch schon ab Beginn
der Ausschreibungsfrist anmelden, auch wenn Sie die Kriterien nicht oder noch nicht
voll erfüllen. Beschränken Sie sich bei Ihrer Anmeldung in der Darstellung
Ihrer Qualifikation nicht auf die "Kriterien". Diese sagen über ihre
Eignung ohnehin nicht viel aus. Lassen Sie sich dabei auch nicht durch die demnächst
vorliegenden Formulare einschränken. Führen Sie in Begleitschreiben bzw.
beigelegten Unterlagen sachgerecht und selbstbewußt alles an, was Sie an tatsächlicher
Qualifikation vorzuweisen haben, insbesondere auch allfällige Spezialisierungen,
besondere Erfahrung mit bestimmten Klientengruppen etc. Wenn Sie in einem schlecht
versorgten Gebiet oder mit besonders schlecht versorgten Klientengruppen arbeiten,
weisen Sie darauf ausdrücklich hin.
3. Die Wahrscheinlichkeit, daß Sie als KassentherapeutIn auch ohne buchstabengetreue
Erfüllung der "Kriterien" akzeptiert werden, mag in der Regel nicht
allzu hoch sein. Wenn Sie es werden wollen, lassen Sie sich davon aber nicht abschrecken.
Auch beim Kassenvertrag für klinisch-psychologische Diagnostik soll es eine
Reihe von Fällen gegeben haben, wo in Ermangelung von interessierten PsychologInnen,
die die Vertragsbestimmungen auf Punkt und Komma erfüllten, auch solche zum
Zug kamen, die eben in anderer Weise qualifiziert waren. Außerdem können
Sie mit einem gut belegten Ansuchen den Krankenkassen vor Augen führen, worauf
es bei der psychotherapeutischen Qualifikation und einer guten Versorgung der Psychotherapiebedürftigen
tatsächlich ankommt.
4. Werden Sie dennoch abgewiesen, lassen Sie uns das wissen. Wir werden (in anonymisierter
Form, wenn Sie das wollen) solche Fälle auch an die Öffentlichkeit bringen
und damit für sachgerechte Qualifikations-Standards für KassentherapeutInnen
anstelle der derzeitigen sachfremden werben.
1. Bedenken Sie, daß Sie in keinerlei Vertragsverhältnis zu den Krankenkassen
stehen. Die Krankenkassen können Ihnen nichts vorschreiben, Sie sind auch an
keine Klauseln im Kassenvertrag gebunden. Der Gesamtvertrag enthält deshalb
auch keine Bestimmungen, die sich auf WahltherapeutInnen beziehen und dürfte
solche auch gar nicht enthalten. Schon bisher war es so, daß z.B. das Ausfüllen
der Anträge auf Kassenzuschuß Ihre freiwillige Leistung für Ihre
KlientInnen war, um diesen den Zugang zum Kassenzuschuß zu ermöglichen.
Sie selbst waren gegenüber der Krankenkasse zu nichts verpflichtet und das
wird auch in Zukunft so sein. Was immer Sie in nächster Zeit gegenüber
den Krankenkassen unternehmen, tun sie, um Ihren KlientInnen den Zugang zu Kassenleistungen
zu erhalten oder zu ermöglichen. Daß das auch in Ihrem Interesse liegt
und im Regelfall für Ihre beruflichen Möglichkeiten von existenzieller
Bedeutung sein wird, ändert nichts daran, daß Sie keinen vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber den Krankenkassen unterliegen.
2. Dementsprechend sind Sie auch nicht verpflichtet, sich für Wahltherapeuten-Listen
und dergleichen bei den Krankenkassen anzumelden, irgendwelche Nachweise zu erbringen
etc. Dies ist für Sie als eingetragene/r Psychotherapeut/in ausschließlich
eine freiwillige Service-Leistung gegenüber Ihren KlientInnen.
Ob Sie in den geplanten Wahltherapeuten-Verzeichnissen der Krankenkassen stehen
oder nicht, macht für Ihre KlientInnen fürs erste nur einen verwaltungstechnischen
Unterschied:
- Stehen Sie in der Liste, wird die Krankenkasse Ihren KlientInnen ohne weitere
Nachfrage die Kassenleistung gewähren, wenn die üblichen sonstigen Bedingungen
gegeben sind (Krankheitswertigkeit, ärztliche Bestätigung etc.).
- Stehen Sie (noch) nicht in der Liste, werden Ihre KlientInnen in jedem Einzelfall
aufgefordert werden, einen Nachweis dafür zu erbringen, daß sie bei einem/einer
PsychotherapeutIn in Behandlung sind, der/die von der Krankenkasse als behandlungsberechtigt
angesehen wird.
Den Anspruch auf die Kassenleistung hat in jedem Fall Ihr/e Klient/in und nicht
Sie und dieser Anspruch kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob Sie als
vertragsungebundene/r TherapeutIn in einer Liste stehen, die die Krankenkassen aus
verwaltungstechnischen Gründen führen, oder nicht. Erfüllt die Krankenbehandlung
die gesetzlichen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kassenleistungen,
dann steht den KlientInnen die entsprechende Zahlung auf jeden Fall zu, mit oder
ohne Ihre Listeneintragung. Allerdings ist damit zu rechnen, daß es für
Ihre KlientInnen zu Verzögerungen, Schriftverkehr etc. vor der Zahlung durch
die Krankenkasse kommt, wenn diese erst in jedem Einzelfall zu prüfen beginnt,
ob ihres Erachtens eine Zahlungsverpflichtung besteht. Es kann für Ihre KlientInnen
auch notwendig werden, ihren Anspruch im Leistungsstreitverfahren beim Sozialgericht
einzuklagen. Insofern ist es im Interesse Ihrer KlientInnen wohl empfehlenswert,
wenn Sie vorläufig freiwillig die Aufnahme in diese Listen anstreben.
Es ist zu hoffen, daß diese Listen in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden:
sei es, weil die Krankenkassen aus eigenem zu der Einsicht kommen, daß die
beabsichtigte Einschränkung der WahltherapeutInnen über die "Zusatzkriterien"
unhaltbar ist, sei es, daß diese Einsicht auf dem Rechtsweg herbeigeführt
wird. Dann sollte jedenfalls der Nachweis der Eintragung in die PsychotherapeutInnen-Liste
wieder wie bisher genügen - das ASVG sieht in dieser Hinsicht auch nichts anderes
vor. Bis zu dieser Klärung ist jedoch die Beantragung der Aufnahme in diese
Listen aus pragmatischen Gründen empfehlenswert (siehe dazu Pkt. 4).
3. Bei der Kassenleistung für Psychotherapie bei WahltherapeutInnen ist seitens
der Kassen an folgende Differenzierung gedacht:
- KlientInnen von Wahl-PsychotherapeutInnen, die die erwähnten "Zusatzkriterien"
erfüllen, erhalten nach Einreichung der Honorarnote ATS 520 (80 % des Kassentarifs)
für eine Therapiestunde refundiert.
- KlientInnen von Wahl-PsychotherapeutInnen, die die sogenannten "Zusatzkriterien"
(noch) nicht erfüllen, erhalten bis zum Ende der Übergangsfrist (also
bis Ende 2001) nach Einreichung der Honorarnote ATS 300 (wie in der derzeitigen
Zuschußregelung) für eine Therapiestunde refundiert.
Dr. Scholz vom Hauptverband schreibt dazu in seinem Artikel in der "Sozialen
Sicherheit" 10/99:
"Außerhalb einer vertraglichen Vereinbarung werden die Krankenkassen
in einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesamtvertrages
[inzwischen geändert auf Ende 2001] allerdings Kostenersatz in der Höhe
des bisherigen Kostenzuschusses auch dann leisten, wenn hinsichtlich des behandelnden
Therapeuten die obigen Voraussetzungen nicht nachgewiesen wurden. Somit ist es gewährleistet,
dass die Patienten in einer Übergangsfrist die Therapie nach den bisherigen
Bedingungen fortsetzen bzw. abschließen können."
Dieses ganze Vorhaben ist aus rechtlicher Sicht äußerst zweifelhaft und
wird nach Auffassung namhafter Rechtsexperten nicht zu halten sein. Sowie der Gesamtvertrag
in Kraft tritt und es Vertrags-PsychotherapeutInnen gibt, steht den Versicherten
bei Inanspruchnahme von WahltherapeutInnen Kostenersatz in Höhe von 80 % des
Kassentarifs zu (die Einschränkung auf 80 % bei Wahlarzthilfe ist im übrigen
beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden; die Entscheidung dürfte demnächst
bekannt werden). Eine einseitige Verkürzung dieses Anspruchs durch die Krankenkassen
auf ATS 300 entbehrt der Rechtsgrundlage. Versicherte, die nur diese ATS 300 zugesprochen
erhalten, können die Leistungsklage beim zuständigen Sozialgericht einbringen
und den oben erwähnten Kostenersatz in voller Höhe einklagen. Die unabhängige
"Plattform Rechtshilfe Psychotherapie"
beabsichtigt, zu diesen Rechtsfragen noch einen eigenen Informationstext zu erstellen.
4. Auch wenn Sie glauben oder wissen, daß Sie die im Gesamtvertrag für
VertragstherapeutInnen vorgesehenen Kriterien für die "besondere Krankenbehandlungserfahrung"
nicht erfüllen, kann die Antragstellung auf Eintragung in die "WahltherapeutInnen-Liste"
durchaus sinnvoll sein. Lassen Sie sich dabei auf keinen Fall auf irgendwelche Schwindeleien
oder Verfälschungen ein. Das haben Sie nicht notwendig, außerdem könnte
dies den strafrechtlichen Tatbestand des Betrugs erfüllen. Führen Sie
stattdessen in Ihrem Antrag wahrheitsgemäß und sachlich Ihre tatsächlichen
psychotherapeutischen Qualifikationen und Erfahrungen in der psychotherapeutischen
Krankenbehandlung an, insbesondere auch allfällige Spezialisierungen, besondere
Erfahrung mit bestimmten Klientengruppen etc. Wenn Sie in einem schlecht versorgten
Gebiet oder mit besonders schlecht versorgten Klientengruppen arbeiten, weisen Sie
darauf ausdrücklich hin. Lassen Sie sich dabei auch nicht von allfällig
vorliegenden Formularen einschränken. Die im Gesamtvertrag vorgesehenen Kriterien
haben mit psychotherapeutischer Qualifikation in der Krankenbehandlung bestenfalls
am Rande zu tun - bringen Sie Ihre eigenen fachlichen Kriterien selbstbewußt
zur Geltung! Dies kann durchaus auch eine wesentliche Rolle bei allfälligen
späteren Rechtsstreitigkeiten spielen, sollte dort Ihre tatsächliche psychotherapierelevante
Qualifikation bewertet werden.
Über die Möglichkeiten, die Sie und Ihre KlientInnen haben, um sich auch
rechtlich gegen allfällige unsachliche Einschränkungen und Benachteiligungen
zur Wehr zu setzen, wird Sie die unabhängige "Plattform
Rechtshilfe Psychotherapie (PRP)" demnächst noch eingehender informieren.
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