IV. AUSBILDUNGSORDNUNG DER ÖAGP

(Fassung 2007 der dem Anerkennungsbescheid des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 25.1.1994 zugrunde liegenden Ausbildungsordnung)


1. ZIEL DER AUSBILDUNG

Das Ziel der fachspezifischen Ausbildung der ÖAGP in Gestalttheoretischer Psychotherapie ist es, Ausbildungsteilnehmer/innen, die die geforderte psychotherapeutische Vorbildung und persönliche Reife mitbringen, in einer mehrjährigen theoretischen und praktischen Ausbildung zu befähigen, in psychotherapeutischer Einzel- und Gruppenarbeit auf gestalttheoretisch-psychotherapeutischer Grundlage Menschen mit psychosozialen oder psychosomatischen Leiden oder Verhaltensstörungen in ihrer Gesundung, Reifung und Entwicklung verantwortlich, reflektiert und angemessen zu unterstützen.

2. ORGANISATION DER AUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSVERTRAG

2.1. Ausbildungsausschuss

Die fachliche und personelle Verantwortung und Entscheidungskompetenz in allen Fragen der von der ÖAGP angebotenen psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung ist dem Ausbildungsausschuss der ÖAGP übertragen. Der Ausbildungsausschuss wird durch Beschluss des ÖAGP-Vorstandes eingesetzt.

Dem Ausbildungsausschuss der ÖAGP gehören auf Beschluss des ÖAGP-Vorstandes an: ein/e Vertreter/in des ÖAGP-Vorstandes sowie mindestens fünf, höchstens aber neun Lehrbeauftragte der ÖAGP. Darüber hinaus kann der ÖAGP-Vorstand als Mitglieder mit beratender Stimme und Antragsrecht in den Ausbildungsausschuss berufen: ein/e Vertreter/in des Vorstandes der internationalen Sektion Psychotherapie der GTA sowie die Kandidatenvertreter der ÖAGP. Von der Teilnahme an den Beratungen des Ausbildungsausschusses können die Kandidatenvertreter bei jenen Sitzungsteilen ausgenommen werden, bei denen über die Berufung oder Abberufung von Lehrpersonen beraten und entschieden wird. Beschlüsse des Ausbildungsausschusses und seiner jeweiligen Unterausschüsse werden mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die vorliegende Ausbildungsordnung keine qualifizierte (2/3-)Mehrheit vorsieht. Zwischen den Ausschuss-Sitzungen kann der Vorsitzende bei Vorliegen sachlicher Gründe auch einen Umlaufbeschluss auf dem Schriftweg (Post oder Email) herbeiführen, wobei eine angemessene Frist für die Abgabe der Stimme zu setzen ist und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

Der Ausbildungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

2.2. Ausbildner/innen

Grundvoraussetzung für die Berufung in das Lehrpersonal ist, dass der/die Betreffende zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie im Sinne des Psychotherapiegesetzes berechtigt ist, eine zumindest 5-jährige qualifizierte psychotherapeutische Berufserfahrung im klinischen Bereich nach Absolvierung der Ausbildung in Gestalttheoretischer Psychotherapie aufweist, in spezifischen klinischen Arbeitsfeldern der Psychotherapie bzw. in den spezifischen Bereichen, für die eine Lehrtätigkeit vorgesehen ist, überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.

Darüber hinaus wird die didaktische Befähigung für eine Lehrtätigkeit sowie einschlägige Erfahrung in Lehre und/oder Forschung vorausgesetzt, die durch entsprechende Publikationen oder den Nachweis einer entsprechenden Vortrags- oder sonstigen Lehrtätigkeit zu belegen sind.

Weiters wird vorausgesetzt:

Die Berufung in das Lehrpersonal kann als Lehrtherapeut/in mit voller Lehrbefugnis oder als Lehrtherapeut/in mit partieller Lehrbefugnis erfolgen. Lehrtherapeut/inn/en mit voller Lehrbefugnis sind Lehrpersonen, die für sämtliche oben angeführten Ausbildungselemente lehrberechtigt sind. Lehrtherapeut/inn/en mit partieller Lehrbefugnis sind Lehrpersonen, die nur für einen Teil der oben angeführten Ausbildungselemente lehrberechtigt sind.

Die Bestellung von Gastdozent/inn/en erfolgt nach den Gesichtspunkten der Lehrtherapeuten-Richtlinie des BMGF.

Die Ausbildner/innen sind zur Wahrung der Ausbildungsstandards, der geordneten und vertragsgetreuen Erfüllung der übernommenen Lehrverpflichtungen und zur strikten Wahrung der Festlegungen des Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet.

Die Entscheidung über die Erteilung der Lehrbefugnis trifft der Ausbildungsausschuss mit Zweidrittel-Mehrheit unter Beachtung der Lehrtherapeuten-Richtlinie des BMGF. Die Lehrbefugnis kann seitens des Ausbildners zurückgelegt oder vom Ausbildungsausschuss aus wichtigen Gründen widerrufen werden; in letzterem Fall entscheidet der Ausbildungsausschuss mit Zweidrittel-Mehrheit. Die Berufung in das Lehrpersonal und das Ausscheiden aus dem Lehrpersonal wird dem BMGF entsprechend der Lehrtherapeuten-Richtlinie mitgeteilt. [derzeit bestelltes Lehrpersonal]

2.3. Ausbildungsverträge

Für die Zulassung zur fachspezifischen Ausbildung in der ÖAGP ist die Erfüllung der in § 10 PthG festgelegten Voraussetzungen erforderlich.

Zugelassen kann demzufolge nur werden, wer

  1. eigenberechtigt ist,
  2. das 24. Lebensjahr vollendet hat,
  3. eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung des Fachspezifikums einschließlich des im Fachspezifikum zu absolvierenden Praktikums von der ÖAGP zugesichert erhalten kann (wird schriftlich bescheinigt)
  4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder
  5. die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Z 4 PthG erfüllt (Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst absolviert hat) oder
  6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 PthG erfolgt ist (Zulassung zum Propädeutikum auf Grund seiner Eignung über Gutachten des Psychotherapiebeirats) oder
  7. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder
  8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder
  9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines ordentlichen Studiums im Sinne der Z 8 an einer ausländischen Universität nachweist.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird von der ÖAGP vor der Zulassung verantwortlich geprüft. Alle die Ausbildung betreffenden verbindlichen Vereinbarungen werden im Ausbildungsvertrag schriftlich festgehalten.

2.3.1. Aufnahme/Eingangsphase

Fragen der persönlichen Eignung und Motivation der Ausbildungsteilnehmer/innen, der Erfüllung der unter 2.3. angeführten Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 PthG und Fragen der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsablaufs werden in der Eingangs- und Aufnahmephase geklärt, an deren Beginn alle für die Zulassung erforderlichen Bescheinigungen vorzulegen sind. Ausbildungsinteressent/innen wird empfohlen, vor Eintritt in diese Aufnahmephase einige Stunden Einzel- oder Gruppen-Selbsterfahrung bei einem/einer Gestalttheoretischen Psychotherapeutin/therapeuten zu absolvieren oder an einem Seminar der ÖAGP mit hohem Selbsterfahrungs-Anteil teilzunehmen, um die Methode kennen zu lernen und Motivation und Eignung für diese Ausbildung selbst zu überprüfen.

Die Eingangs- und Aufnahmephase umfasst:

  1. Prüfung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen
  2. Informationsgespräch über Aufbau, Ablauf und Ziele der Ausbildung
  3. Aufnahmegespräch bei zwei Lehrtherapeut/innen zur Reflexion der Motivation und Eignung für den Eintritt in die Ausbildung

Für die an die Aufnahmegespräche anschließende Zulassung zur Ausbildung sind neben den unter 2.3. angeführten gesetzlichen Kriterien und der allgemeinen persönlichen Eignung zu einer psychotherapeutischen Ausbildung auch methodenspezifische Kriterien der persönlichen Eignung maßgeblich, insbesondere ein hohes Maß an Selbstverantwortlichkeit und Kontaktfähigkeit; die Fähigkeit und Bereitschaft zu kritischer Selbstreflexion; die Fähigkeit zu differenzierter Selbst- und Fremdwahrnehmung im intellektuellen, emotionalen und Verhaltensbereich und ein entsprechendes Ausdrucksvermögen; die Bereitschaft, sich vorbehaltlos auf die therapeutische Beziehung einzulassen und sich darin auch selbst zu exponieren.

Bei Zulassung zur Ausbildung wird ein entsprechender Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Nach Aufnahme in die Ausbildung ist der Eintritt des/der Ausbildungsteilnehmer/in zum nächstmöglichen Zeitpunkt in die kontinuierliche Ausbildungsgruppe (siehe 2.3.2.) vorgesehen. Schon vor diesem Eintritt kann mit der Einzelanalyse sowie mit dem Besuch der Seminare für den ersten Ausbildungsabschnitt begonnen werden.

2.3.2. Erster Ausbildungsabschnitt

(Dauer: 2 Jahre, Umfang: insgesamt mindestens 1.116 Ausbildungsstunden)

Die zwei-jährige Teilnahme an einer kontinuierlichen Ausbildungsgruppe (20 Ausbildungstage/Jahr, insgesamt also 40 Ausbildungstage; 1 Ausbildungstag = 8 Ausbildungsstunden) bildet das Kernstück der Ausbildung im ersten Abschnitt (das dritte Jahr dieser Ausbildungsgruppe zählt bereits zum 2. Ausbildungsabschnitt). Sie dient der Selbsterfahrung in der Gruppe, dem Einüben in die praktische psychotherapeutische Arbeit im Einzel- und Gruppen-Setting und dem Erwerb der theoretischen Grundlagen-Kenntnisse in einem integrierten Prozess. Die Leitung dieser kontinuierlichen Ausbildungsgruppe liegt in den Händen eines Ausbildner-Teams von zumindest zwei Ausbildner/innen. Die Gruppentreffen werden jeweils von einem Mitglied dieses Teams geleitet, wobei es im Verlauf der drei Jahre mindestens einmal zu einem Wechsel in der Leitung der Gruppentreffen kommt. Neben der Teilnahme an der kontinuierlichen Ausbildungsgruppe, sind in diesem Abschnitt folgende Ausbildungsschritte verbindlich vorgesehen:

2.3.3. Zweiter Ausbildungsabschnitt

(Dauer: 2 Jahre; Umfang: gesamt mindestens 1.132 Stunden)

Die Absolvierung folgender Ausbildungsbestandteile ist in diesem Ausbildungsabschnitt verbindlich vorgesehen:

Ab Eintritt in den 2. Ausbildungsabschnitt kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Bescheinigung über die formelle Berechtigung für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeut/in unter Supervision erworben werden. Unabhängig von den Standard-Ausbildungsbestandteilen für die Absolvierung des zweiten Abschnittes können zu Beginn oder im Laufe des Abschnitts mit dem Teilnehmer / der Teilnehmerin auf seine/ihre individuelle Situation und Entwicklung abgestimmte Vereinbarungen über allfällige zusätzliche Ausbildungsschritte getroffen werden, welche damit Bestandteil seines/ihres persönlichen Ausbildungsvertrages werden.

2.3.4. Abschlussarbeit

(Aufwand: mindestens 160 Stunden)

Voraussetzung für die Graduierung zum Gestalttheoretischen Psychotherapeuten ist die Abfassung einer schriftlichen Abschlussarbeit und ihre Annahme durch den Ausbildungsausschuss. Näheres dazu bestimmen die Ausbildungsordnung und die einschlägigen Festlegungen des Ausbildungsausschusses.

2.3.5. Evaluation und Anrechnung

Die vorliegende Ausbildungsordnung legt die einzelnen Ausbildungsbestandteile fest, die als Mindestvoraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung anzusehen sind.

Um die Transparenz bei der Evaluierung dieser Ausbildungsschritte und die eigenverantwortliche Teilhabe an dieser Evaluierung zu gewährleisten, erfolgt im Rahmen der Ausbildungsgruppe jeweils am Ende eines jeden Ausbildungsjahres eine ausführliche Selbst- und Fremdbeurteilung durch den Teilnehmer, die anderen Gruppenteilnehmer und die Ausbildner/innen, die die persönliche Entwicklung und die Entwicklung der eigenen psychotherapeutischen Qualifikation zum Gegenstand haben. Die Aneignung der grundlegenden gestalttheoretischen Kenntnisse wird am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes im Rahmen einer Theorieprüfung überprüft, deren Bestehen Voraussetzung für den Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt ist.

Mit dem erfolgreichen Abschluss aller Bestandteile des ersten Abschnitts erhalten die Ausbildungsteilnehmer/innen eine Bescheinigung über ihre Teilnahme, in der Inhalt und Umfang des absolvierten Ausbildungsabschnitts beschrieben sind.

Der Übergang in den zweiten Abschnitt kann erfolgen, wenn der Ausbildungsteilnehmer und die bisherigen Ausbildner/innen gemeinsam zur Auffassung kommen, dass die Ziele des ersten Ausbildungsabschnittes erreicht wurden und mit einer erfolgreichen Absolvierung des zweiten Abschnittes gerechnet werden kann. Gegebenenfalls können weitere Ausbildungsschritte vor der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt vereinbart werden.

Mit der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ist auch die formelle Freigabe zur eigenständigen supervidierten psychotherapeutischen Tätigkeit möglich, wenn eine entsprechende Supervisionsvereinbarung über die Einzel-Lehrsupervision mit einem dafür zugelassenen Ausbildner abgeschlossen wurde und dieser nach der zweiten absolvierten Doppelstunde keine Einwendungen erhebt.

Mit dem Nachweis über den erfolgreichen Abschluss aller Bestandteile des zweiten Abschnitts, insbesondere auch durch entsprechenden Nachweis der abgeschlossenen Einzel-Lehrsupervision und der supervidierten Praxis sowie der Absolvierung des fachspezifischen Praktikums, erhalten die Ausbildungsteilnehmer/innen eine Bescheinigung über ihre Teilnahme, in der Inhalt und Umfang des absolvierten Ausbildungsabschnitts beschrieben sind.

Die Graduierung zum Gestalttheoretischen Psychotherapeuten erfolgt nach Vorlage und Annahme einer schriftlichen Arbeit, in der am Beispiel der eigenen psychotherapeutischen Praxis der persönliche Therapiestil gestalttheoretisch zu beschreiben, zu reflektieren und zu erläutern ist. Diese Arbeit ist dem Ausbildungsausschuss (Beurteilungsausschuss) vorzulegen, der über die Annahme entscheidet.

Über die Anrechnung von Ausbildungsbestandteilen, die bereits bei einer anderen Ausbildungseinrichtung oder im Rahmen anderer Ausbildungsgänge oder qualifizierter Tätigkeiten oder in der ÖAGP selbst absolviert wurden, auf die in dieser Ausbildungsordnung vorgesehenen Pflichtbestandteile befindet auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Nachweise der Ausbildungsausschuss der ÖAGP auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des BMGF.

2.3.6. Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Abgesehen von dem Fall, dass der Ausbildungsteilnehmer aus eigenem Entschluss die Ausbildung vorzeitig beendet, kann auch der Ausbildungsausschuss auf Vorschlag der Leiter/innen der Ausbildungsgruppe oder der verantwortlichen Lehr-Supervisor/innen die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschließen, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen, dass der Ausbildungsteilnehmer seine Ausbildung erfolgreich beenden wird, oder wenn der Ausbildungsteilnehmer schwerwiegend gegen den Berufskodex verstößt, oder wenn sich herausstellt, dass die Zulassung zur Ausbildung aufgrund unwahrer Angaben des Ausbildungsteilnehmers zustande kam.

Solche Entscheidungen sind durch den Ausbildungs-Unterausschuss für Beurteilungsfragen mit qualifizierter Mehrheit zu treffen, wobei dem Betroffenen das Recht auf persönliche Anhörung, auf schriftliche Begründung des Entscheids und auf Berufung gegen den Entscheid beim Berufungsausschuss zusteht.

Die ÖAGP kann das Ausbildungsverhältnis über Beschluss des Ausbildungsausschusses mit einfacher Mehrheit auch bei Vorliegen eines der folgenden Gründe vorzeitig auflösen:

a) wenn das Ausbildungsverhältnis ohne Anrechnung von Zeiten einer allfälligen Karenzierung bereits zwölf Jahre gedauert hat;

b) wenn, mit Ausnahme einer vereinbarten Karenzierung, über zumindest zwei Jahre ohne entsprechende Vereinbarung mit der ÖAGP keine Ausbildungsschritte unternommen werden;

c) wenn eine Zahlung des Ausbildungsteilnehmers für einen Ausbildungsteil oder einen vertraglich festgelegten Mitgliedsbeitrag seit mindestens zwei Monaten fällig ist und die ÖAGP den Ausbildungsteilnehmer unter Androhung der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und unter Setzung einer Nachfrist von wenigstens zwei Wochen mit eingeschriebenem Brief erfolglos gemahnt hat; diese Nachfrist verlängert sich im begründeten Ausnahmefall bis zur Beendigung der nachweislichen Verhinderung an der Zahlungsmöglichkeit, längstens jedoch auf sechs Monate.

2.4. Verfahren der Behandlung bzw. Schlichtung von Streitfällen

Im Rahmen des Ausbildungsausschusses ist neben dem Unterausschuss für Beurteilungsfragen ein Berufungsausschuss eingerichtet, der in Streitfällen über die Ausbildung, Ausbildungsfortschritte und -abschlüsse angerufen werden kann. Er entscheidet über derartige Streitfälle vereinsintern abschließend mit qualifizierter Mehrheit, wobei dem Betroffenen das Recht auf persönliche Anhörung (auf seinen Wunsch auch unter Beiziehung eines Kandidatenvertreters oder eines anderen ÖAGP-Mitglieds seines Vertrauens) und auf schriftliche Begründung des Entscheids zusteht. Die für die jeweilige Periode vom Ausbildungsausschuss bestimmten Mitglieder des Berufungsausschusses werden im Mitglieder-Rundschreiben und auf der Internet-Seite der ÖAGP genannt. Ist ein Mitglied des Berufungsausschusses an der angefochtenen Entscheidung selbst maßgeblich beteiligt gewesen, bestellt der Ausbildungsausschuss für dieses Mitglied ein Ersatzmitglied. Berufungen sind innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Kenntnisnahme der entsprechenden Entscheidung schriftlich an die Geschäftsstelle der ÖAGP zu Handen des Berufungsausschusses zu richten. Dieser hat binnen längstens drei Monaten nach Vorliegen aller Entscheidungsgrundlagen und nach Anhörung der Beteiligten über den Einspruch zu entscheiden und diese Entscheidung schriftlich zu begründen.

Für Streitfälle, die finanzielle Angelegenheiten des Ausbildungsverhältnisses betreffen, ist die im Ausbildungsvertrag vorgesehene Schlichtungskommission zuständig. In allen anderen entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nicht Streitfälle aus dem Ausbildungsverhältnis betreffen, deren Behandlung dem Ausbildungsausschuss vorbehalten ist, entscheidet das Schiedsgericht der ÖAGP (siehe Statut).



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